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Verordnung über Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln

Zweck und Geltungsbereich

ARTIKEL 1 − (1) Zweck dieser Verordnung ist;

  1. die Probenahme zur Feststellung der Zusammensetzung des Futtermittels, der Zusatzstoffe und der unerwünschten Stoffe mit Ausnahme von Mikroorganismen bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln,
  2. die Vorbereitung der Proben für die Analyse und die Bekanntgabe der Ergebnisse,
  3. die bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln anzuwendenden Analysemethoden,
  4. die bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln für die Feststellung von Bestandteilen tierischen Ursprungs zu verwendenden Analysemethoden,
  5. die Berechnung des Energiewerts von Mischfuttermitteln für Geflügel,
  6. die bei der Kontrolle des unzulässigen Vorhandenseins von Futtermittelzusatzstoffen, deren Verwendung verboten ist, zu verwendenden Analysemethoden festzulegen.

Rechtsgrundlage

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung wurde;

  1. auf der Grundlage von Artikel 31 des Gesetzes über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebensmittel und Futtermittel vom 11.6.2010 mit der Nummer 5996,
  2. in Übereinstimmung mit der Verordnung der Europäischen Union über Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln vom 27.1.2009 mit der Nummer 152/2009 erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3 - (1) In dieser Verordnung bezeichnet;

  1. Teiler: die Instrumente, die verwendet werden, um die Probe während der Vorbereitung der Primärprobe, der reduzierten Probe und der Laborproben in annähernd gleiche Teile zu teilen,
  2. Reduzierte Probe: die aus der Sammelprobe durch das Reduktionsverfahren gewonnene und die Sammelprobe repräsentierende Probe,
  3. Ministerium: das Ministerium für Lebensmittel, Landwirtschaft und Viehzucht,
  4. Primärprobe: die von einer Stelle der Partie, aus der die Probe entnommen wird, entnommene Menge,
  5. Handwerkzeuge: die Schaufel, die Probenahmesonde und ähnliche Werkzeuge, die bei der Probenahme von Hand verwendet werden,
  6. Laborprobe: die aus der homogenisierten Sammelprobe oder aus der reduzierten Probe entnommene Probe,
  7. Mechanische Werkzeuge: das Werkzeug, das bei der Probenahme aus in Bewegung befindlichen Futtermitteln verwendet wird,
  8. Probenahmepersonal: die vom Ministerium für die amtliche Kontrolle ermächtigte Person,
  9. Partie, aus der die Probe entnommen wird: das Futtermittel, das nach seinem Merkmal ein Beispiel und eine Einheit bildet,
  10. Probenahmegeräte und -vorrichtungen: die aus Materialien gefertigten Geräte und Vorrichtungen, die in dem Futtermittel, aus dem die Probe entnommen wird, keine Kontamination verursachen und deren Verwendung vom Ministerium für geeignet erachtet wird,
  11. Probenahmesonde: das Probenahmegerät verschiedener Größen mit langen Schlitzen oder Kammern, das für die Partikelgröße der Partie, aus der die Probe entnommen wird, und des Futtermittels geeignet ist,
  12. Sammelprobe: die durch Zusammenführen und homogenes Mischen der aus der Partie, aus der die Probe entnommen wird, entnommenen Primärproben gewonnene Probe.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Probenahme

ARTIKEL 4 - (1) Bei der Probenahme aus festen Futtermitteln werden Handwerkzeuge, mechanische Werkzeuge und Teiler verwendet.

(2) Die Anzahl und die Mengen der Proben, die je nach Merkmal und Größe der Partie, aus der die Probe entnommen werden soll, entnommen werden müssen, sind in Anlage-1 angegeben.

(3) Die Probenahmegeräte und -vorrichtungen, die Oberflächen, auf denen die Probe vorbereitet wird, sowie die Probenbehälter müssen sauber und trocken sein. Damit sich das Merkmal des Futtermittels nicht ändert und eine mögliche Kontamination verhindert wird, werden die Proben so schnell wie möglich entnommen und vorbereitet, und es werden die hierfür erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Entnahme der Primärproben

ARTIKEL 5 - (1) Die Primärproben, die für die Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die eine homogene Verteilung innerhalb des Futtermittels aufweisen, zu entnehmen sind, werden nach dem Zufallsprinzip und in annähernd gleichen Mengen aus der Partie, aus der die Probe entnommen wird, entnommen.

  1. Bei losen Futtermitteln wird die Partie, aus der die Probe entnommen wird, durch Schätzung und Augenmaß in annähernd gleiche Teile geteilt, und aus jedem Teil werden, wie in Zeile A.2 der Anlage-1 angegeben, so viele Zufallsproben entnommen, wie es der erforderlichen Anzahl von Primärproben entspricht. Erforderlichenfalls kann die Probenahme auch während des Beladens oder Entladens durchgeführt werden.
  2. Bei verpackten Futtermitteln wird, nachdem die in Zeile A.2 der Anlage-1 angegebene Anzahl der erforderlichen Packungen ausgewählt wurde, ein Teil des Inhalts jeder Packung als Probe mit einer Schaufel und ähnlichen Handwerkzeugen entnommen. Erforderlichenfalls kann die Probe auch entnommen werden, nachdem die Packungen einzeln entleert wurden. Sofern sich in der entnommenen Probe verklumpte Stücke befinden, werden diese zerkleinert und gemischt.
  3. Bei homogenisierten oder homogenisierbaren flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln wird die in Zeile A.2 der Anlage-1 angegebene Anzahl der Behälter berücksichtigt. Erforderlichenfalls wird der Inhalt homogenisiert, und aus jedem Behälter wird die erforderliche Menge der Probe entnommen. Die Probe kann auch entnommen werden, während der Inhalt entleert wird.
  4. Bei flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln, die nicht homogenisiert werden können, werden unter Berücksichtigung der in Zeile A.2 der Anlage-1 angegebenen Anzahl der Behälter Proben aus verschiedenen Ebenen entnommen. Die Proben können auch entnommen werden, während der Inhalt entleert wird, werden jedoch nach dem Verwerfen der ersten Anfangsanteile entnommen. In jedem Fall darf das Gesamtvolumen der entnommenen Probe nicht weniger als 10 Liter betragen.
  5. d) Bei Futtermittelblöcken und mineralischen Lecksteinen wird die in Zeile A.2 der Anlage-1 angegebene Anzahl von Blöcken oder Lecksteinen ausgewählt, und ein Teil jedes Blocks oder Leckesteins wird als Probe entnommen.

(2) Für die Primärproben, die im Zusammenhang mit der Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die sich innerhalb des Futtermittels nicht homogen verteilen, wie Aflatoxin, Mutterkorn, Rizinuspflanze und die zur Gattung der Hülsenfrüchte gehörende Crotalaria, zu entnehmen sind, wird die Partie, aus der die Probe entnommen werden soll, gemäß der in Zeile B.3 der Anlage-1 angegebenen Anzahl der Sammelproben durch Schätzung und Augenmaß in annähernd gleiche Abschnitte geteilt. Ist die geschätzte Anzahl der getrennten Abschnitte größer als eins, so werden aus jedem Abschnitt an so vielen verschiedenen Stellen, wie in Zeile B.2 der Anlage-1 angegeben, in annähernd gleichen Mengen Primärproben entnommen. Die Gesamtmenge der für die Sammelproben aus jedem Abschnitt entnommenen Primärproben darf nicht weniger als 4 Kilogramm betragen. Aus verschiedenen Abschnitten entnommene Primärproben werden nicht zu einer Sammelprobe zusammengeführt.

Vorbereitung der Sammelproben

ARTIKEL 6 - (1) Die für die Kontrolle von Stoffen oder Produkten, die eine homogene Verteilung innerhalb des Futtermittels aufweisen, entnommenen Primärproben werden zusammengeführt und gemischt, um eine Sammelprobe zu bilden.

(2) Für die Kontrolle von unerwünschten Stoffen oder Produkten, die sich innerhalb des Futtermittels nicht homogen verteilen, wie Aflatoxin, Mutterkorn, Rizinuspflanze und die zur Gattung der Hülsenfrüchte gehörende Crotalaria, werden, um die in Zeile B.3 der Anlage-1 angegebene Anzahl der Sammelproben zu bilden, die aus jedem Abschnitt entnommenen Primärproben zusammengeführt und gemischt. Die aus jedem durch Schätzung und Augenmaß gebildeten Abschnitt entnommene Sammelprobe wird nach dem Abschnitt kodiert, aus dem sie entnommen wurde.

Vorbereitung der Laborproben

ARTIKEL 7 - (1) Um eine homogene Probe zu erhalten, wird jede Sammelprobe sorgfältig und gewissenhaft gemischt. Erforderlichenfalls wird die Sammelprobe unter Verwendung eines mechanischen oder automatischen Teilers oder nach dem Vierteilungsverfahren auf 2 Kilogramm oder 2 Liter reduziert, um eine reduzierte Probe zu bilden.

(2) (Geänderter Satz: ABl.-11/2/2012-28201) Um an das Labor gesandt zu werden, werden mindestens drei Proben gleich und so, dass sie dieselben Merkmale aufweisen, in der in Zeile A.4 der Anlage-1 oder in Zeile B.4 der Anlage-1 angegebenen Menge gebildet. Jede Probe wird einzeln in geeignete Behälter gefüllt. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die während der Lagerung und des Transports möglicherweise auftretende Kontamination zu verhindern oder um nachteilige Umstände zu verhindern, die dazu führen können, dass die Probe verdirbt und sich ihre Zusammensetzung ändert.

Verpackung der Laborproben

ARTIKEL 8 - (1) Die für amtliche Kontrollen entnommenen Proben werden versiegelt und etikettiert. Der Versiegelungsvorgang wird so durchgeführt, dass die Packung nicht geöffnet werden kann, ohne dass das Siegel gebrochen wird, um die Sicherheit der Probe zu gewährleisten.

Probenaufzeichnungen

ARTIKEL 9 - (1) Die Aufzeichnungen betreffend den Teil, zu dem die Probe gehört, und die Probe werden so geführt, dass keine Verwechslung und kein Zweifel entstehen.

Versand der Proben an das Labor

ARTIKEL 10 - (1) Damit die Analyse durchgeführt werden kann, wird mindestens eine der aus jeder Sammelprobe entnommenen Proben zusammen mit den erforderlichen Informationen betreffend die gewünschten Analysen so schnell wie möglich an das ermächtigte Labor gesandt.

Vorbereitung der Proben für die Analyse

ARTIKEL 11 - (1) Aus der gemäß dieser Verordnung entnommenen und an das ermächtigte Labor gesandten Futtermittelprobe wird die Probe in der in der Analysemethode angegebenen Menge abgewogen und entnommen. Diese entnommene Menge muss homogen und von einer Beschaffenheit sein, die die Probe repräsentiert.

(2) Die bei der Vorbereitung der Proben für die Analyse zu beachtenden Punkte sind nachstehend angegeben:

  1. Die Proben werden nach der in den angewandten Analysemethoden angegebenen Methode vorbereitet.
  2. Alle angewandten Vorgänge werden so durchgeführt, dass mögliche Kontaminationen und Änderungen, die in der Zusammensetzung auftreten können, so weit wie möglich verhindert werden.
  3. Um zu gewährleisten, dass die Probe Luft und Licht auf das geringste Maß ausgesetzt ist, werden die durchzuführenden Mahl-, Misch- und Siebvorgänge so schnell wie möglich durchgeführt. Mühlen und Mahlwerke, die eine erhebliche Erwärmung der Probe verursachen, werden nicht verwendet.
  4. Insbesondere hitzeempfindliche Futtermittel werden von Hand gemahlen. Es wird darauf geachtet, dass die verwendeten Werkzeuge in der Probe hinsichtlich der Spurenelemente keine Kontaminationsquelle sind.
  5. Sofern bei der Vorbereitung der Probe der Feuchtigkeitsgehalt der Probe nicht erhalten werden kann und eine Änderung des Feuchtigkeitsgehalts eintritt, wird die Feuchtigkeitsbestimmung vor und nach der Vorbereitung nach der in Buchstabe (a) des ersten Absatzes von Artikel 13 angegebenen Methode durchgeführt.

(3) Bei der Vorbereitung der Probe für die Analyse wird sie unter Verwendung geeigneter Trennverfahren in für Analyse und Referenz ausreichende Unterproben geteilt. Beim Teilen in Unterproben werden das Kegel- und das Vierteilungsverfahren nicht verwendet. Die Referenzprobe wird in einem sauberen, trockenen und luftdichten geeigneten Behälter aufbewahrt. Je nach Merkmal des Futtermittels werden Unterproben von mindestens 100 g wie nachstehend angegeben für die Analyse vorbereitet.

  1. Bei mahlbaren Futtermitteln; sofern in der Analysemethode keine andere Vorgehensweise angegeben ist, wird erforderlichenfalls gemahlen, jedoch wird bei der Durchführung dieses Mahlvorgangs übermäßiges Mahlen vermieden. Die gesamte gemahlene Probe wird durch ein Sieb mit 1 mm2 Maschen gegeben (gemäß ISO R565). Die gesiebte Probe wird gemischt und in einen sauberen, trockenen, luftdichten geeigneten Behälter gefüllt. Wenn eine Probe für die Analyse entnommen werden soll, wird die Probe unmittelbar vor dem Abwiegen erneut gemischt.
  2. Bei nach dem Trocknen mahlbaren Futtermitteln; sofern in der Analysemethode keine andere Vorgehensweise angegeben ist, wird die Probe in Übereinstimmung mit dem Vortrocknungsvorgang nach der in Buchstabe (a) des ersten Absatzes von Artikel 13 angegebenen Methode getrocknet, bis der Feuchtigkeitsgehalt in den Bereich von 12 - 8 % fällt. Die nachfolgenden Vorgänge werden wie in Buchstabe (a) angegeben durchgeführt.
  3. Bei flüssigen oder halbflüssigen Futtermitteln; die Probe wird in einen sauberen, trockenen und luftdichten geeigneten Behälter gefüllt. Wenn eine Probe für die Analyse entnommen werden soll, wird die Probe unmittelbar vor dem Abwiegen gemischt.
  4. Bei sonstigen Futtermitteln; je nach Merkmal des Futtermittels können bei der Vorbereitung sonstiger Futtermittel, die auf die oben angegebenen Weisen nicht vorbereitet werden können, andere verschiedene Methoden angewandt werden. Die für die Analyse entnommene Menge ist jedoch so beschaffen, dass sie homogen ist und die zu analysierende Probe repräsentiert.

(4) Bei der Lagerung der Proben; werden die Proben bei einer geeigneten Temperatur gelagert, die keine Änderung ihrer Zusammensetzung verursacht. Insbesondere die für die Analysen von Vitaminen oder lichtempfindlichen Stoffen entnommenen Proben werden in braunen Glasbehältern aufbewahrt.

Bestimmungen betreffend die bei den Analysen verwendeten Geräte und Chemikalien

ARTIKEL 12 - (1) Sofern in der Analysemethode keine andere Vorgehensweise angegeben ist, müssen die verwendeten Chemikalien analytisch rein sein. Die Reinheit der bei der Analyse von Stoffen in Spurenmengen verwendeten Chemikalien wird durch einen Blindtest kontrolliert. Je nach den erzielten Ergebnissen kann eine weitere Reinigung der Chemikalien erforderlich sein.

(2) Sofern in der Analysemethode kein besonderes Lösungsmittel, Verdünnungsmittel oder ein sonstiger Stoff angegeben ist, wird bei der Vorbereitung der Lösungen, Verdünnungsmittel, Spül- und Waschlösungen Wasser verwendet. Das bei diesen Vorgängen zu verwendende Wasser wird destilliert oder demineralisiert. Sofern in der Analysemethode eine besondere Reinigung des verwendeten Wassers verlangt wird, wird der Reinigungsvorgang nach der angegebenen Analysemethode durchgeführt.

(3) Die im Labor verwendeten Geräte und Materialien müssen die in den Analysemethoden angegebenen Geräte und Materialien sein, und diese Geräte und Materialien müssen sauber sein.

Analysemethoden

ARTIKEL 13 - (1) Das Ministerium;

  1. Kontrolle der Zusammensetzungen von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln,
  2. Kontrolle der Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln,
  3. Kontrolle unerwünschter Stoffe in Futtermitteln,
  4. amtliche Kontrolle der Feststellung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln,
  5. Kontrolle von Futtermittelzusatzstoffen, deren Verwendung nicht zugelassen ist,
  6. Berechnung des Energiewerts von Mischfuttermitteln für Geflügel,

legt die diesbezüglichen Analysemethoden fest und veröffentlicht sie auf der Internetseite des Ministeriums.

(2) Beim Extraktionsvorgang können verschiedene Methoden angewandt werden. Sofern eine andere Extraktionsmethode als die in der Analysemethode angegebene angewandt wird, gewährleistet diese angewandte Methode für dieses Produkt eine Extraktionseffizienz, die der in der Analysemethode angegebenen Methode gleichwertig ist.

(3) Der Reinigungsvorgang kann mit verschiedenen Methoden durchgeführt werden. Sofern eine andere Methode als die in der Analysemethode angegebene angewandt wird, gewährleistet diese angewandte Methode für dieses Produkt eine Reinigungseffizienz, die der in der Analysemethode angegebenen Methode gleichwertig ist.

(4) Erforderlichenfalls können im Rahmen der Verordnung über die Festlegung der Gründung, der Aufgaben, der Befugnisse und der Verantwortlichkeiten der Lebensmittelkontrolllaboratorien sowie ihrer Arbeitsverfahren und -grundsätze außer den in dieser Verordnung angegebenen Methoden auch andere verschiedene Methoden angewandt werden, die wissenschaftlich anerkannt und vom Ministerium zugelassen sind.

Bekanntgabe der Analyseergebnisse

ARTIKEL 14 - (1) Das Analyseergebnis wird mit signifikanten Ziffern, wie in der Analysemethode angegeben, geschrieben. Je nach der Änderung, die im Feuchtigkeitsgehalt der beim Labor eingegangenen Probe eintritt, wird erforderlichenfalls eine Korrektur im Ergebnis nach dem Feuchtigkeitsgehalt vor der Vorbereitung vorgenommen.

(2) Die angewandte Methode wird im Bericht angegeben.

(3) Die Anzahl der bearbeiteten Proben und die Anzahl der Wiederholungen, aus denen der im Analysebericht angegebene Ergebniswert gewonnen wurde, werden im Bericht angegeben. Der Ergebniswert wird durch Bildung des Mittelwerts der Anzahl der bearbeiteten Proben und der Anzahl der Wiederholungen bestimmt. Die Parallelarbeit wird mit mindestens zwei Proben durchgeführt. Wird hinsichtlich unerwünschter Stoffe eine Analyse durchgeführt, so ist, sofern die Qualitätsverfahren eingehalten wurden, keine zweite Arbeit erforderlich, wenn der in der ersten bearbeiteten Probe ermittelte, aus dem Analyseergebnis gewonnene Wert ein Wert ist, der niedriger als die Hälfte des in seiner Spezifikation angegebenen Werts ist. Bei der Kontrolle des Gehalts eines Stoffes oder des erklärten Werts ist, sofern die Qualitätsverfahren eingehalten wurden, keine zweite Arbeit erforderlich, wenn das in der ersten bearbeiteten Probe ermittelte Analyseergebnis den erklärten Wert und den Gehalt bestätigt und innerhalb des akzeptablen Variationsbereichs liegt.

(4) Die Bestimmung und Bewertung unerwünschter Stoffe wie Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) in Futtermitteln wird unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit und der Wiederfindungskorrektur durchgeführt. Überschreitet das Analyseergebnis unerwünschter Stoffe den festgelegten Höchstgehalt, so wird dieses Futtermittel als nicht konformes Futtermittel bewertet. Diese Bewertung wird in den Fällen durchgeführt, in denen es möglich ist, die Messunsicherheit und die Wiederfindungskorrektur nach der Analysemethode zu berechnen. Da eine Bewertung dieser Art für mikroskopische Analysen nicht geeignet ist, wird sie nicht durchgeführt. Bei der Berichterstattung über das Analyseergebnis werden die Messunsicherheit und die Wiederfindungsrate wie folgt angegeben:

  1. Bei der für die Wiederfindung vorgenommenen Korrektur wird der Wiederfindungsgrad bestimmt. Die für die Wiederfindung vorgenommene Korrektur ist in den Fällen, in denen sie zwischen 90 % und 110 % liegt, nicht erforderlich.
  2. In der Gleichung ‚x +/ - U‘ drückt "x" das Analyseergebnis und "U" die erweiterte Messunsicherheit aus. Für ein Konfidenzintervall von annähernd 95 % wird ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet. Sofern jedoch die Qualitätsverfahren eingehalten wurden, ist, wenn der aus dem ermittelten Analyseergebnis gewonnene Wert ein Wert ist, der niedriger als die Hälfte des in seiner Spezifikation angegebenen Werts ist, im Analyseergebnisbericht keine Angabe der Messunsicherheit und der Wiederfindungskorrektur erforderlich.

Inkrafttreten

ARTIKEL 15 − (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 16 − (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Lebensmittel, Landwirtschaft und Viehzucht durchgeführt.

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