Verordnung über genetisch veränderte Organismen und ihre Erzeugnisse
ERSTER ABSCHNITT
Zweck, Geltungsbereich, Grundlage und Begriffsbestimmungen
Zweck
ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieser Verordnung ist es, im Rahmen der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen zur Verhinderung von Risiken, die von unter Anwendung der modernen Biotechnologie gewonnenen genetisch veränderten Organismen und ihren Erzeugnissen ausgehen können, sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt und der biologischen Vielfalt;
- die Verfahren und Grundsätze für Antrag, Bewertung, Entscheidung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Kennzeichnung, Überwachung, Inverkehrbringen, Inspektion und Kontrolle in Bezug auf genetisch veränderte Organismen und Erzeugnisse für Lebens- und Futtermittelzwecke,
- die Durchführung von zu Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchszwecken vorzunehmenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen in der Weise, dass ein Kontakt mit der äußeren Umwelt verhindert wird, unter kontrollierten Bedingungen und in einem abgegrenzten, bestimmten Bereich,
- sowie für Forschung, Entwicklung, Antrag, Bewertung, Entscheidung, Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung, Kennzeichnung, Inverkehrbringen, Überwachung, Inspektion, Kontrolle und Tätigkeiten in geschlossenen Bereichen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Mikroorganismen und ihren Erzeugnissen festzulegen.
Geltungsbereich
ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung umfasst;
- Antrag, Bewertung, Entscheidung, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung, Aufbewahrung, Lagerung, Beförderung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Überwachung, Inspektion und Kontrolle in Bezug auf genetisch veränderte Organismen und Erzeugnisse für Lebens- und Futtermittelzwecke,
- Forschung, Entwicklung und Versuchsarbeiten unter kontrollierten Bedingungen mit einzuführenden oder im Inland entwickelten GVO und ihren Erzeugnissen,
- die Bestimmungen über Bedingungen geschlossener Bereiche wie Laboratorien und Anlagen, in denen Antrag, Bewertung, Entscheidung, Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung, Kennzeichnung, Inverkehrbringen, Überwachung, Inspektion und Kontrolle sowie Tätigkeiten in geschlossenen Bereichen im Zusammenhang mit GVM durchgeführt werden.
Grundlage
ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des Biosicherheitsgesetzes Nr. 5977 vom 18.3.2010 erstellt.
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 4 - (1) In dieser Verordnung bedeutet;
- Offener Bereich: alle Boden- und Wasserhabitate,
- Forschungsinstitut: die den Ministerien unterstellten Institute, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen,
- Zur Forschung berechtigte Einrichtung: die Forschungsinstitute, die mit der Durchführung von Forschung beauftragten Einrichtungen der Ministerien, die den Universitäten und dem TÜBITAK angeschlossenen forschenden Einrichtungen sowie die vom Ministerium ermächtigten privatwirtschaftlichen Forschungseinrichtungen,
- Eindeutiger Kenncode (Unique Identifier): ein numerisches und alphanumerisches Kodierungssystem, das für jeden GVO auch den Code jedes einzelnen von ihm getragenen Gens enthält,
- Ministerium: das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten,
- Vereinfachtes Verfahren: das vereinfachte Entscheidungsverfahren, das sich auf vorhandene Kenntnisse und auf eine zuvor durchgeführte Risikobewertung dahingehend stützt, dass von GVO und ihren Erzeugnissen kein Risiko ausgeht und dass weder für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze noch für die Umwelt und die biologische Vielfalt ein Schaden besteht,
- Antragsteller: der Geninhaber oder Einführer, der vor der ersten Einfuhr den Antrag stellt,
- Biosicherheit: die sichere Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO und ihren Erzeugnissen zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt und der biologischen Vielfalt,
- Mechanismus zum Austausch von Biosicherheitsinformationen: das einzurichtende Informationsaustauschsystem zur Erleichterung des Austauschs wissenschaftlicher, technischer und praxisbezogener Informationen und Unterlagen über GVO und ihre Erzeugnisse auf nationaler und internationaler Ebene sowie zur Information der Öffentlichkeit und zu deren Beteiligung am Entscheidungsprozess,
- Umweltrisikobewertung: die im Rahmen der Risikobewertung durchgeführte Bewertung der Risiken, die die GVO und ihre Erzeugnisse durch ihre absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken, ihre Anwendung in geschlossenen Systemen oder ihr Inverkehrbringen unmittelbar oder mittelbar, sofort oder zeitlich verzögert für die Umwelt verursachen können, anhand der in Anhang II und Anhang III geforderten sowie der zusätzlich vom Ausschuss verlangten Informationen und Unterlagen,
- Bewertung: die nach wissenschaftlichen Grundsätzen von den Komitees vorzunehmende Risikobewertung und sozioökonomische Bewertung sowie bei Bedarf die ethische Bewertung und die sonstigen vom Ausschuss verlangten Bewertungen, die bei der Entscheidungsfindung für jeden einzelnen Antrag im Zusammenhang mit GVO zu berücksichtigen sind,
- Versuch: die zur Überprüfung der den GVO zugeschriebenen Eigenschaften und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Umwelt unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte Arbeit,
- Absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken: die Durchführung von zu Versuchszwecken vorzunehmenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit GVO in der Weise, dass ein Kontakt mit der äußeren Umwelt verhindert wird, unter kontrollierten Bedingungen und in einem abgegrenzten, bestimmten Bereich,
- Schwellenwert: die vom Ministerium im Einklang mit den Stellungnahmen des Ausschusses festgelegte Untergrenze für zugelassene Gene, ab der das Erzeugnis als GVO-haltig zu kennzeichnen ist,
- Ethische Bewertung: die Bewertung, die durchgeführt wird, um die möglichen Auswirkungen und Folgen der Freisetzung von GVO und ihren Erzeugnissen in die Umwelt und ihrer Verwendung auf die ethischen Werte der Verbraucher, Anwender und Landwirte zu bestimmen,
- GVO und ihre Erzeugnisse: GVO, GVM, ganz oder teilweise aus GVO gewonnene, GVO enthaltende oder aus GVO bestehende Erzeugnisse,
- Aus GVO gewonnene Erzeugnisse: Erzeugnisse, die zwar ganz oder teilweise aus GVO gewonnen sind, jedoch keine GVO enthalten oder nicht aus GVO bestehen,
- GVO-freies gleichwertiges Erzeugnis: ein gleichwertiges Lebens- oder Futtermittel, auf das keine Gentechnik angewandt wurde und das in keiner Weise GVO enthält,
- Genetisch veränderter Mikroorganismus (GVM): Mikroorganismen, deren genetisches Material auf eine Weise oder durch Verfahren verändert wurde, die außerhalb der natürlichen Rekombination liegen,
- Genetisch veränderter Organismus (GVO): ein lebender Organismus mit Ausnahme des Menschen, einschließlich Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, der unter Anwendung moderner biotechnologischer Verfahren durch Genübertragung gewonnen wurde,
- Ausfuhr: das Verbringen einer Ware in Übereinstimmung mit den geltenden Ausfuhrvorschriften und den Zollvorschriften aus dem türkischen Zollgebiet oder in Freizonen oder sonstige Ausführungen und Vorgänge, die vom Unterstaatssekretariat für Außenhandel als Ausfuhr anerkannt werden,
- Beteiligte: diejenigen, die im Zusammenhang mit GVO und ihren Erzeugnissen Tätigkeiten wie Forschung, Entwicklung, Verarbeitung, Inverkehrbringen, Überwachung, Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Beförderung, Aufbewahrung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung ausüben,
- Verarbeitung: jede Tätigkeit, die durchgeführt wird, um GVO und ihre Erzeugnisse für Lebens- und Futtermittelzwecke verwendbar zu machen, und die den ursprünglichen Zustand des Erzeugnisses erheblich verändert,
- Einfuhr: das Unterwerfen im Ausland hergestellter Waren, die entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden, unter die Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr,
- Genehmigung: die vom Ministerium erteilte Einfuhrerlaubnis für von zur Forschung berechtigten Einrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einzuführende GVO und ihre Erzeugnisse,
- Überwachung: die Nachverfolgung eines in Verkehr gebrachten GVO und seines Erzeugnisses, bei dem festgestellt wurde, dass kein Risiko von GVO und ihren Erzeugnissen ausgeht und dass weder für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze noch für die Umwelt und die biologische Vielfalt ein Schaden besteht, in jeder Phase entlang der Verarbeitungs- und Vertriebskette sowie jede Art von Beobachtung, Kontrolle und Inspektion,
- Rückverfolgbarkeit: die rückblickende Nachverfolgung, Bestimmung und Identifizierung von GVO und ihren Erzeugnissen in jeder Phase entlang der Produktions- und Vertriebskette,
- Gesetz: das Biosicherheitsgesetz Nr. 5977 vom 18.3.2010,
- Geschlossener Bereich: kontrollierte Laboratorien und Produktionsanlagen, in denen nachteilige Auswirkungen, die von genetisch veränderten Mikroorganismen oder ihren Erzeugnissen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt und die biologische Vielfalt ausgehen können, durch biologische, chemische und physikalische Barrieren vollständig verhindert werden,
- Anwendung in geschlossenen Bereichen: die Forschungs-, Entwicklungs-, Schulungs- und Produktionstätigkeiten in Laboratorien und Anlagen, in denen nachteilige Auswirkungen, die von genetisch veränderten Mikroorganismen oder ihren Erzeugnissen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt und die biologische Vielfalt ausgehen können, durch biologische, chemische und physikalische Barrieren vollständig verhindert und kontrolliert werden,
- Entscheidung: die vom Ausschuss anhand der Ergebnisse der nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung und sozioökonomischen Bewertung getroffene Entscheidung über einen Antrag betreffend GVO oder ihre Erzeugnisse,
- Unfall: die unerwünschten Entweichungsvorgänge während der Verwendung und Beförderung von GVO und ihren Erzeugnissen, die langfristig oder kurzfristig zu einem Schaden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit führen,
- Komitee: die vom Ausschuss zur Durchführung der wissenschaftlichen Bewertungen gebildeten Komitees,
- Ausschuss: der Biosicherheitsausschuss,
- Mikroorganismus (MO): zelluläre oder nicht zelluläre mikrobiologische Strukturen mit der Fähigkeit zur Vermehrung und zur Übertragung von genetischem Material, einschließlich Viren, Viroiden sowie kultivierter Pflanzen- und Tierzellen,
- Behandlung (Handhabung): jeder an GVO durchgeführte Vorgang wie Verpackung, Konfektionierung, Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung unter Berücksichtigung der zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt und der biologischen Vielfalt zu treffenden Maßnahmen,
- Zulassung: die vom Ausschuss anhand der Ergebnisse der nach wissenschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung und sozioökonomischen Bewertung sowie der erforderlichenfalls durchzuführenden ethischen Bewertung getroffene positive Entscheidung über einen Antrag betreffend GVO oder ihre Erzeugnisse,
- Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung jedes unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisses auf dem Markt,
- Risikobewertung: der vierstufige Prozess, der die Identifizierung der Risiken und der Risikoquelle, die die GVO und ihre Erzeugnisse aufgrund der genetischen Veränderung für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze, die biologische Vielfalt und die Umwelt verursachen können, mit wissenschaftlichen Methoden wie Tests, Analysen und Versuchen, die Bestimmung ihrer Eigenschaften, die Bewertung und die Festlegung der Risikoelemente umfasst,
- Risikokommunikation: der Austausch von Informationen und Auffassungen zwischen den Risikobewertern, den Risikomanagern und den anderen Beteiligten im Verlauf des Risikoanalyseprozesses über Gefahren, Risiken, risikobezogene Faktoren und die Risikowahrnehmung, einschließlich der Erläuterungen der Ergebnisse der Risikobewertung und der Entscheidungen des Risikomanagements,
- Risikomanagement: die unter Berücksichtigung der Risikobewertung und der rechtlichen Faktoren in Abstimmung mit den Beteiligten getroffenen Maßnahmen, um die Verwendung und Behandlung von GVO und ihren Erzeugnissen innerhalb der genehmigten Zwecke und Regeln zu gewährleisten, sowie der Prozess der Bewertung, Auswahl und Anwendung von Alternativen für möglicherweise geeignete Kontrollmaßnahmen,
- Sozioökonomische Bewertung: alle auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden Arbeiten, die durchgeführt werden, um vor der Entscheidung über den Antrag die sozioökonomischen Kosten zu bestimmen, die sich aus den Auswirkungen der Freisetzung von GVO und ihren Erzeugnissen in die Umwelt und ihrer Verwendung auf die biologische Vielfalt sowie deren Anwender und die Landwirte ergeben,
- TAGEM: die Generaldirektion für landwirtschaftliche Forschung,
- Durchfuhr: die Beförderung von nicht im freien Verkehr befindlichen Erzeugnissen durch das türkische Zollgebiet von einem fremden Land in ein fremdes Land, von einem fremden Land in die Türkei, von der Türkei in ein fremdes Land oder von einer Binnenzollstelle zu einer anderen Binnenzollstelle,
- TÜBITAK: der Rat für wissenschaftliche und technologische Forschung der Türkei,
- (Ergänzung:Amtsblatt-29/5/2014-29014) GVO-Kontaminant: bezeichnet die GVO, die in einem Erzeugnis, auf das Gentechnik angewandt wird oder nicht, während der Produktion einschließlich der Primärproduktionsstufe, der Herstellung, der Verarbeitung, der Zubereitung, der Behandlung, der Verpackung, der Konfektionierung, der Beförderung oder der Aufbewahrung oder durch Umweltfaktoren technisch nicht verhinderbar, nicht vermeidbar oder zufällig kontaminierend vorhanden sind.
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen und Verbote
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 5 - (1) Das Ministerium ist befugt, zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie der Umwelt und der biologischen Vielfalt in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse jede Art von Maßnahme zu treffen und Regelungen zu erlassen, einschließlich vorsorglicher Maßnahmen wie der vollständigen oder teilweisen Einsammlung, der Überführung des Eigentums in die öffentliche Hand, der Rücksendung des Erzeugnisses an den Herkunftsort, der vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit, der Vernichtung des Erzeugnisses sowie des Verbots des Inverkehrbringens, des Handels und der Verarbeitung des Erzeugnisses.
(2) Anträge, Antragsunterlagen, wissenschaftliche Bewertungsberichte und Entscheidungen werden über den Mechanismus zum Austausch von Biosicherheitsinformationen der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
(3) Mit Ausnahme der zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einzuführenden GVO und ihrer Erzeugnisse wird für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse von den Zollbehörden kein zusätzliches Dokument betreffend GVO verlangt.
(4) Die in den zur Forschung berechtigten Einrichtungen zu gewährleistenden Standards und Bedingungen für GVO und ihre Erzeugnisse sowie die in den Laboratorien, die Analysen zu Überwachungs-, Inspektions- und Kontrollzwecken durchführen, zu erfüllenden Bedingungen werden vom Ausschuss festgelegt.
Verbote
ARTIKEL 6 - (1) In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse;
- das Inverkehrbringen von GVO und ihren Erzeugnissen ohne Zulassung,
- die Verwendung von GVO und ihren Erzeugnissen entgegen den Entscheidungen des Ausschusses oder ihre Bereitstellung zur Verwendung in dieser Weise,
- die Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen und Tiere,
- die Verwendung von GVO und ihren Erzeugnissen außerhalb des vom Ausschuss im Rahmen des Inverkehrbringens festgelegten Zwecks und Bereichs,
- die Verwendung von GVO und ihren Erzeugnissen in Säuglingsnahrung und Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Folgeformeln sowie in Beikost für Säuglinge und Kleinkinder,
- (Ergänzung:Amtsblatt-22/2/2012-28212) Sofern GVO und ihre Erzeugnisse Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten, die bei der Behandlung von Menschen und Tieren verwendet werden, ist die Einfuhr und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse verboten, solange nicht durch einen Bericht des Risikobewertungskomitees und eine Entscheidung des Ausschusses festgestellt wird, dass die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Resistenzgenen in diesen Erzeugnissen für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie für die Umwelt und die biologische Vielfalt nicht schädlich sind.
DRITTER ABSCHNITT
Forschung und Entwicklung
Forschung und Entwicklung
ARTIKEL 7 - (1) Für im Inland durchzuführende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit GVO ist keine Antragsvoraussetzung erforderlich. Es ist jedoch zwingend, das Ministerium über den Gegenstand und das Ergebnis der zu Forschungs- und Entwicklungszwecken durchzuführenden Tätigkeit zu informieren.
(2) Für zu Forschungs-, Entwicklungs- und Schulungszwecken einzuführende GVO und ihre Erzeugnisse wird vom Ministerium eine Genehmigung eingeholt.
- Für die Genehmigung wird mit dem Antragsformular in Anhang-1 ein Antrag beim TAGEM gestellt.
- Das TAGEM schließt die Genehmigungsvorgänge innerhalb von fünfzehn Tagen ab und händigt dem Betreffenden die Genehmigungsurkunde zur Vorlage bei der Zollbehörde aus, damit die Einfuhrvorgänge abgeschlossen werden können. Die Einfuhrvorgänge werden in Übereinstimmung mit den in der erteilten Genehmigung angegebenen Bedingungen durchgeführt.
- Die Menge des einzuführenden Materials wird vom TAGEM festgelegt.
- Über das Ergebnis der im Inland durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit GVO und ihren Erzeugnissen, deren Einfuhr genehmigt wurde, wird das Ministerium innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Tätigkeit informiert.
VIERTER ABSCHNITT
Antrag, Absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken, Anwendung von GVM in geschlossenen Bereichen, Bewertung und Entscheidung, Vereinfachtes Verfahren und Vertrauliche Information
Antrag
ARTIKEL 8 - (1) Vor der ersten Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden GVO und ihrer Erzeugnisse wird für jeden enthaltenen GVO vom Geninhaber oder Einführer und bei im Inland entwickelten GVO und Erzeugnissen von den natürlichen und juristischen Personen, die den GVO entwickeln, oder vom Geninhaber ein Antrag beim TAGEM gestellt. In den Anträgen werden die Informationen zum Inhalt des Antrags sowie der Zweck angegeben, zu dem der GVO verwendet werden soll. Für einen GVO kann ein Antrag auf Verwendung zu mehreren Zwecken gestellt werden. Wird ein Antrag auf Verwendung zu mehreren Zwecken gestellt, so gilt für jeden Zweck als ein gesonderter Antrag gestellt.
(2) Bei Anträgen, die zum Zweck des Inverkehrbringens gestellt werden;
- die Angaben zum eindeutigen Kenncode (Unique Identifier),
- das Begehren betreffend den Verwendungszweck und die Beschränkungen sowie die dieses Begehren stützenden Informationen und Unterlagen,
- Informationen und Unterlagen, die die Verwendungs- und Produktionsbedingungen in dem Land erläutern, in dem die GVO und ihre Erzeugnisse entwickelt wurden,
- Informationen und Unterlagen zum Risikomanagement,
- die Beförderungs-, Aufbewahrungs- und Verbringungsbedingungen der GVO und ihrer Erzeugnisse, für die der Antrag gestellt wird,
- das angeforderte Dokument darüber, dass die Freisetzung der GVO und ihrer Erzeugnisse in die Umwelt in dem Land, in dem sie entwickelt wurden, sowie ihr Inverkehrbringen zu Verbrauchszwecken genehmigt wurde, dass die erteilte Genehmigung fortbesteht, dass ihre Produktion und ihr Verbrauch fortgesetzt werden und dass sie für den vom Ministerium festgelegten Zeitraum auf dem Markt waren,
- mit Ausnahme der in Anhang-2 Teile III A und III B oder Anhang-3 Teile II Ç und II D angegebenen Informationen je nach Eigenschaft des Organismus, für den der Antrag gestellt wird,
- werden die sonstigen vom Ausschuss bekannt zu gebenden Informationen und Unterlagen vorgelegt.
(3) Für den Antrag betreffend im Inland entwickelte GVO und ihre Erzeugnisse werden die sonstigen Informationen und Unterlagen mit Ausnahme der Buchstaben (c) und (e) des Absatzes 2 vorgelegt.
(4) Die eingegangenen Anträge werden vom TAGEM an den Ausschuss weitergeleitet.
(5) Der Ausschuss bewertet den Antrag innerhalb von höchstens neunzig Tagen und übermittelt das Ergebnis dem TAGEM. Das TAGEM teilt dem Antragsteller das Ergebnis innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Antrag mit. Die für die Beschaffung zusätzlicher Informationen und Unterlagen benötigte Zeit wird bei der Berechnung der Frist von neunzig Tagen nicht berücksichtigt.
(6) Der Ausschuss gibt die gestellten Anträge über den Mechanismus zum Austausch von Biosicherheitsinformationen bekannt.
(7) Der Ausschuss kann in den von ihm für erforderlich gehaltenen Fällen zusätzliche Informationen und Unterlagen zum Antrag anfordern.
(8) Werden vom Ausschuss zusätzliche Informationen und Unterlagen zum Antrag angefordert und werden die Informationen und Unterlagen nicht innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist beschafft, so wird das Verfahren beendet und die Akte an den Antragsteller zurückgegeben.
(9) Die Anträge werden abgelehnt, wenn die GVO und ihre Erzeugnisse;
- die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt und die biologische Vielfalt bedrohen,
- das Wahlrecht des Erzeugers und des Verbrauchers beseitigen,
- eine Störung des ökologischen Gleichgewichts der Umwelt und des Ökosystems verursachen,
- ein Risiko der Ausbreitung der GVO und ihrer Erzeugnisse in die Umwelt besteht,
- die Fortdauer der biologischen Vielfalt gefährden,
- in den Fällen, in denen festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht über die ausreichende technische Ausstattung verfügt, um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Biosicherheit umzusetzen.
(10) Die Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Anträge werden vom Antragsteller auf das vom Ministerium festgelegte Konto eingezahlt.
Absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken
ARTIKEL 9 - (1) Für den Antrag auf absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken werden zusätzlich zu den in den Buchstaben (a), (b), (c), (ç), (d), (e) und (g) des Absatzes 2 des Artikels 8 angegebenen Angaben,
- für genetisch veränderte Organismen mit Ausnahme von Pflanzen die Informationen in Anhang-2,
- für genetisch veränderte Pflanzen die Informationen in Anhang-3 vorgelegt.
(2) Die im Rahmen der absichtlichen Freisetzung zu Versuchszwecken einzuhaltenden Bedingungen für Freiland, Gewächshaus und Labor sowie die während der Arbeiten zu treffenden Maßnahmen und die einzuhaltenden Regeln werden vom Ausschuss festgelegt.
(3) Die im Rahmen der absichtlichen Freisetzung zu Versuchszwecken einzuführenden GVO und ihre Erzeugnisse sowie die als Ergebnis der durchzuführenden Versuche gewonnenen GVO und ihre Erzeugnisse dürfen nicht zum Gegenstand des Handels gemacht werden.
(4) Die Versuche im Rahmen der absichtlichen Freisetzung zu Versuchszwecken werden von den vom Ministerium beauftragten Forschungsinstituten durchgeführt. In diesem Rahmen können die Forschungsinstitute erforderlichenfalls, sofern sie eine Genehmigung des Ministeriums einholen, mit Universitäten und dem TÜBITAK zusammenarbeiten.
(5) Die Verfahren und Grundsätze betreffend die Versuche werden vom Ausschuss festgelegt.
Anwendung von GVM in geschlossenen Bereichen
ARTIKEL 10 - (1) Für den Antrag auf Anwendung von GVM in geschlossenen Bereichen ist es zwingend, zusätzlich zu den in den Buchstaben (a), (b), (c), (ç), (d), (e) und (g) des Absatzes 2 des Artikels 8 angegebenen Angaben,
- die Angabe, ob eine Überlassung oder Bereitstellung zur Nutzung gestattet wird oder nicht, und im Fall der Gestattung die vorgesehenen einzuhaltenden Bedingungen,
- sowie je nach Eigenschaft des Organismus, für den der Antrag gestellt wird, mit Ausnahme der Teile III A und III B des Anhangs-2 die Informationen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Standards, Bedingungen und einzuhaltenden Regeln für die geschlossenen Bereiche, in denen Forschungs-, Entwicklungs- und Industrieaktivitäten mit GVM unter kontrollierten Bedingungen in geschlossenen Bereichen durchgeführt werden;
- internationale Regeln und Standards,
- die Risikoeinstufung der Mikroorganismen,
- die Eignung der Gestaltung und des Betriebs des geschlossenen Bereichs sowie der mit GVM in diesem Bereich durchzuführenden Tätigkeit hinsichtlich Maßnahmen, die keine Biosicherheitsrisiken schaffen,
- Maßnahmen zur Verhinderung der Biosicherheitsrisiken, die durch Unfälle entstehen können, die während der mit GVM durchgeführten Tätigkeit in geschlossenen Bereichen auftreten,
- werden vom Ausschuss unter Berücksichtigung der Aspekte im Zusammenhang mit den international harmonisierten Standards für geschlossene Bereiche, die von den mit GVM tätigen Beteiligten zu erfüllen sind, festgelegt.
Bewertung und Entscheidung
ARTIKEL 11 - (1) Die Entscheidungsfrist beginnt nach der Mitteilung, die vom TAGEM gemäß Absatz 5 des Artikels 8 an den Antragsteller erfolgt, und diese Frist darf zweihundertsiebzig Tage nicht überschreiten. Die aufgrund der Anforderung zusätzlicher Informationen oder Unterlagen verstrichene Zeit wird bei der Berechnung der Entscheidungsfrist nicht berücksichtigt.
(2) Für jeden Antrag werden eine Risikobewertung, die auch die Umweltrisikobewertung umfasst, eine sozioökonomische Bewertung und in den vom Ausschuss für erforderlich gehaltenen Fällen eine ethische Bewertung durchgeführt. Die vom Risikobewertungskomitee, vom Komitee für sozioökonomische Bewertung und vom Ethikkomitee zu den Anträgen betreffend GVO und ihre Erzeugnisse erstellten Berichte werden dem Ausschuss übermittelt.
(3) Die bei der Erstellung der Berichte durch das Risikobewertungskomitee, das Komitee für sozioökonomische Bewertung und das Ethikkomitee zu berücksichtigenden Aspekte sowie die einzuhaltenden Verfahren und Grundsätze werden vom Ausschuss festgelegt.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, alle vom Ausschuss und von den Komitees zur Verwendung bei der Risikobewertung angeforderten Informationen und Unterlagen sowie die Ergebnisse der Feldversuche einschließlich der Labor-, Gewächshaus- und Feldtests, der Lebensmittelanalysen, der Toxizitäts- und Allergietests sowie der sonstigen für erforderlich gehaltenen Tests beizubringen.
(5) Für die GVO und ihre Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wird, werden die Grundsätze des Risikomanagements vom Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichte des Risikobewertungskomitees und des Komitees für sozioökonomische Bewertung festgelegt. Für die Erstellung und Umsetzung des Risikomanagementplans ist der Antragsteller verantwortlich.
(6) Die Verfahren und Grundsätze betreffend die Lebens- und Futtermittelanalysen, die Toxizitäts- und Allergietests im Zusammenhang mit GVO werden vom Ausschuss festgelegt.
(7) Die Verfahren und Grundsätze betreffend die Risikobewertung, die auch die Umweltrisikobewertung des GVO umfasst, der absichtlich zu Versuchszwecken freigesetzt werden soll, werden vom Ausschuss;
- die Analyseergebnisse betreffend die kumulativen Auswirkungen der GVO langfristig auf die menschliche und tierische Gesundheit und auf die Umweltbestandteile Flora, Fauna, Bodenfruchtbarkeit, Struktur der organischen Bodensubstanz sowie die Lebens- und Futtermittelkette und die biologische Vielfalt sowie betreffend die Antibiotikaresistenzgene,
- die Daten, die durch den Vergleich der veränderten Eigenschaft des GVO und der Verwendung des GVO mit dem GVO-freien gleichwertigen Erzeugnis unter denselben Bedingungen hinsichtlich der möglichen Risiken gewonnen werden,
- das Ergebnis der Risikobewertung, das durch die Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Daten nach wissenschaftlichen Grundsätzen und auf transparente Weise gewonnen wird,
- das Ergebnis der Bewertung der möglichen Veränderungen, die die GVO je nach Art, beabsichtigter Verwendung und der Umwelt, in die sie potenziell freigesetzt werden, zeigen können, sowie der sonstigen benötigten Informationen bei der Risikobewertung jedes Antrags,
- unter Berücksichtigung der Erkenntnisse darüber, ob sich das Risiko geändert hat und ob eine Änderung des Risikomanagementplans erforderlich ist oder ob die Risikobewertung erneut durchgeführt werden muss, falls neue Informationen über die Auswirkungen auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie die Umwelt aufgrund des GVO und der Verwendung des GVO auftreten, festgelegt.
(8) Die vom Risikobewertungskomitee, vom Komitee für sozioökonomische Bewertung und vom Ethikkomitee erstellten Berichte werden vom Ausschuss über den Mechanismus zum Austausch von Biosicherheitsinformationen der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
(9) Die Verfahren und Grundsätze betreffend die Einholung von Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden vom Ausschuss festgelegt. Der Ausschuss bildet seine endgültige Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit.
(10) In der Entscheidung;
- die Geltungsdauer der Entscheidung,
- die bei der Einfuhr anzuwendenden Vorgänge,
- der Verwendungszweck,
- die für das Risikomanagement und die Marktüberwachung erforderlichen Daten,
- die Überwachungsbedingungen,
- die Dokumentations- und Kennzeichnungsbedingungen,
- die Regeln für Verpackung, Beförderung, Aufbewahrung und Verbringung,
- die Bedingungen für Verarbeitung, Abfall- und Rückstandsbehandlung und Vernichtung,
- die Sicherheits- und Notfallmaßnahmen,
- die Aspekte dazu, wie die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung zu erfolgen hat, aufgenommen.
(11) Der Ausschuss vervollständigt seine positive Entscheidung innerhalb von höchstens dreißig Tagen ab dem Sitzungsdatum samt Begründung, gegebenenfalls den Begründungen der Gegenstimmen und den Unterschriften und legt sie dem Ministerium vor. Die Entscheidungen des Ausschusses treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
(12) Ist die Entscheidung negativ, so wird die Entscheidung dem Antragsteller vom Ministerium schriftlich mitgeteilt. Verfügt der Antragsteller über neue Informationen, die zu einer Änderung der negativen Entscheidung führen können, so kann er innerhalb von sechzig Tagen beim Ministerium beantragen, dass diese Entscheidung überprüft wird. In diesem Fall überprüft der Ausschuss die Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgelegten neuen Informationen innerhalb von sechzig Tagen und übermittelt die Ergebnisse dem Ministerium zur Mitteilung an den Antragsteller.
(13) Der Antragsteller kann mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer beim Ministerium einen Antrag stellen und eine Verlängerung beantragen. Dieser Antrag wird vom Ausschuss bewertet und das Ergebnis dem Ministerium zur Mitteilung an den Antragsteller übermittelt. Wird dem Antragsteller das Ergebnis nicht innerhalb der Frist von einem Jahr mitgeteilt, so verlängert sich die Genehmigungsdauer, bis eine Entscheidung getroffen wird.
(14) Die Entscheidung über den Antrag gilt auch für die nachfolgenden Einfuhren. Damit die Einfuhr durchgeführt werden kann, sind jedoch auch die Bestimmungen der einschlägigen sonstigen Vorschriften zu erfüllen.
(15) Der vom Ausschuss für jeden GVO erteilte eindeutige Kenncode (Unique Identifier) wird vom Ministerium registriert. Die Unterlagen betreffend den registrierten GVO werden vom Antragsteller und vom Ministerium zwanzig Jahre lang aufbewahrt.
Vereinfachtes Verfahren
ARTIKEL 12 - (1) Für Anträge, die sich auf vorhandene Kenntnisse und eine zuvor durchgeführte Risikobewertung, die auch die Umweltrisikobewertung umfasst, dahingehend stützen, dass von GVO und ihren Erzeugnissen kein Risiko ausgeht und dass weder für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze noch für die Umwelt und die biologische Vielfalt ein Schaden besteht, kann der Ausschuss unter Berücksichtigung auch der Ergebnisse der sozioökonomischen Bewertung die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beschließen.
(2) Für den Antrag auf das vereinfachte Verfahren wird ein Antrag beim TAGEM gestellt. Der eingegangene Antrag wird vom TAGEM an den Ausschuss weitergeleitet. Der Ausschuss erörtert die Vorgänge betreffend die Annahme oder Nichtannahme des Antrags in seiner ersten Sitzung nach dem Antrag.
(3) Damit der Antrag auf das vereinfachte Verfahren angenommen wird, ist es zwingend;
- dass amtliche Dokumente darüber vorgelegt werden, dass die Freisetzung der GVO und ihrer Erzeugnisse in die Umwelt in dem Land, in dem sie entwickelt oder registriert wurden, sowie ihr Inverkehrbringen zu Verbrauchszwecken gestattet wurde,
- dass amtliche Dokumente darüber vorgelegt werden, dass die erteilte Genehmigung fortbesteht, dass sie auf dem Markt waren und dass ihre Produktion und ihr Verbrauch fortgesetzt werden,
- dass die Taxonomie und Biologie des mit der Genquelle übertragenen lebenden Organismus bekannt ist,
- dass ausreichende Informationen über die möglichen Auswirkungen des GVO auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt sowie die biologische Vielfalt vorhanden sind,
- dass Informationen darüber vorhanden sind, dass aus zuvor durchgeführten Risikobewertungen, die im Zusammenhang mit der Beziehung des GVO zu anderen lebenden Organismen verwendet werden können, keine nachteiligen Auswirkungen hervorgegangen sind,
- dass detaillierte Methoden und Daten zur Identifizierung des übertragenen genetischen Materials und zu seiner Bestimmung in dem lebenden Organismus, in den es übertragen wurde, vorhanden sind,
- dass die Ergebnisse der zuvor durchgeführten Risikobewertung und gegebenenfalls der sozioökonomischen und ethischen Bewertung vorgelegt werden,
- dass die vom Ausschuss festzulegenden Informationen und Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Wird der Antrag angenommen, so übermittelt der Ausschuss die eingegangene Akte dem Komitee zur Bewertung.
(5) Das Komitee führt seine Bewertung innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist durch und legt seinen Bericht dem Ausschuss vor. Der Ausschuss trifft seine Entscheidung in der ersten darauffolgenden Sitzung und teilt das Ergebnis dem Ministerium innerhalb von fünfzehn Tagen mit.
(6) Ist die Entscheidung positiv, so übermittelt das Ministerium die getroffene Entscheidung innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen dem Ministerpräsidentenamt zur Veröffentlichung im Amtsblatt.
(7) Wird gegen eine negative Entscheidung mit neuen Informationen und Unterlagen Widerspruch eingelegt, so erörtert der Ausschuss den Widerspruch in seiner ersten Sitzung. Er legt die im Zusammenhang mit dem Widerspruch durchzuführenden Vorgänge und die Frist, innerhalb der die Vorgänge abgeschlossen werden, fest und übermittelt das Ergebnis dem Ministerium zur Mitteilung an den Antragsteller. Das Ministerium teilt dem Antragsteller das Ergebnis innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen mit.
(8) Die Aspekte betreffend den für das vereinfachte Verfahren gestellten Antrag und dessen Bewertung werden vom Ausschuss festgelegt.
Vertrauliche Information
ARTIKEL 13 - (1) Der Antragsteller teilt sein Begehren betreffend die Informationen, deren Vertraulichkeit er wünscht, schriftlich mit. Bevor das Ministerium über die Erfüllung dieses Begehrens entscheidet, tauscht es mit dem Antragsteller Informationen über das Vertraulichkeitsbegehren aus. Im Anschluss an dieses Gespräch trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen betreffend das Begehren und teilt sie dem Antragsteller mit.
(2) Im Zusammenhang mit den Anträgen;
- der Name und die Anschrift des Antragstellers oder des Einführers,
- der Verwendungszweck der GVO und ihrer Erzeugnisse, ihre Eigenschaften, die Angaben zum eindeutigen Kenncode (Unique Identifier), ihre bekannten und wissenschaftlichen Namen, der Organismus, aus dem das übertragene Gen entnommen wurde, das Herkunftsland des Empfänger- und des Spenderorganismus, die allgemeine Beschreibung der Übertragungsmethode,
- die in Notfällen anzuwendenden Methoden und Pläne,
- die Zusammenfassung der Risikobewertung dürfen nicht als vertrauliche Information behandelt werden.
FÜNFTER ABSCHNITT
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Einfuhr
ARTIKEL 14 - (1) Bei der Einfuhr der GVO und ihrer Erzeugnisse, deren Inverkehrbringen als Lebens- und Futtermittel nach Durchführung der erforderlichen Bewertungen durch den Ausschuss für geeignet befunden wurde, werden folgende Aspekte berücksichtigt:
- Von dem einführenden Unternehmen wird ein von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes oder des Verladelandes ausgestelltes Dokument oder ein von einem international akkreditierten Labor erstellter Analysebericht über die Menge der einzuführenden GVO und ihrer Erzeugnisse und die enthaltene Genart verlangt.
- Das Ministerium führt Analysen zu Inspektions- und Kontrollzwecken durch.
- Die Einfuhr der nach Inspektion und Kontrolle für geeignet befundenen Erzeugnisse wird gestattet.
- Über die Erzeugnisse, deren Einfuhr vom Ministerium als GVO-haltig gestattet wurde, werden auf Unternehmens- und GVO-Basis Aufzeichnungen geführt.
(2) Die Einfuhr von Erzeugnissen, bei denen während der vom Ministerium bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen nicht zugelassene GVO oder zugelassene GVO festgestellt werden, die nicht den im Rahmen des Gesetzes vom Ausschuss oder vom Ministerium vorgesehenen sonstigen Bedingungen entsprechen, wird nicht gestattet.
(3) Erzeugnisse, die unentgeltlich eingeführt und dem Verbrauch der Bevölkerung zugeführt werden, werden im Rahmen dieser Verordnung bewertet.
(4) Die Zolleingangsstellen für GVO und ihre Erzeugnisse werden vom Ministerium nach Einholung der Stellungnahme des Unterstaatssekretariats für Zoll festgelegt.
(5) Die Einfuhr der im Rahmen der absichtlichen Freisetzung zu Versuchszwecken zu verwendenden GVO erfolgt nach den in der Entscheidung angegebenen Grundsätzen.
(6) Die Einfuhr von GVO und ihren Erzeugnissen außerhalb von Lebens- und Futtermitteln erfolgt im Einklang mit der Entscheidung des Ausschusses in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Ministerien, Behörden und Einrichtungen.
(7) Bei der Einfuhr von aus GVO gewonnenen Erzeugnissen sowie von Erzeugnissen, die einen aus GVO gewonnenen Bestandteil enthalten, wird die Voraussetzung verlangt, dass der GVO, aus dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden, zugelassen ist.
Ausfuhr
ARTIKEL 15 - (1) Bei der Ausfuhr wird im Einklang mit dem Begehren des Empfängerlandes verfahren.
(2) Über die Erzeugnisse, deren Ausfuhr vom Ministerium als GVO-haltig gestattet wurde, werden auf Unternehmens- und GVO-Basis Aufzeichnungen geführt.
(3) Die Zollausgangsstellen für GVO und ihre Erzeugnisse werden vom Ministerium nach Einholung der Stellungnahme des Unterstaatssekretariats für Zoll festgelegt. Durchfuhr
ARTIKEL 16 - (1) Bei der Durchfuhr von GVO und ihren Erzeugnissen wird für jede Durchfuhr eine Genehmigung des Ministeriums eingeholt.
(2) Bei Durchfuhren werden die Dokumenten- und Identitätskontrolle betreffend Erzeugnismenge, Herkunft, enthaltene GVO-Art, Beförderungsmittel, getroffene Maßnahmen und Angaben zur Ausgangszollstelle vom Ministerium durchgeführt.
(3) Bei Durchfuhren wird vom Ministerium kontrolliert, ob die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination der Umwelt durch GVO und ihre Erzeugnisse zu verhindern, und ob die Beförderungsmittel versiegelt sind, und es werden Aufzeichnungen geführt.
(4) Durchfuhren werden in Übereinstimmung mit den in der vom Ministerium erteilten schriftlichen Genehmigung angegebenen Bedingungen und dem Zollgesetz Nr. 4458 durchgeführt.
SECHSTER ABSCHNITT
Verarbeitung, Lagerung, Kennzeichnung, Überwachung, Rückverfolgbarkeit, Inspektion und Kontrolle von GVO und ihren Erzeugnissen sowie Probenahme und Analyse
Verarbeitung und Lagerung
ARTIKEL 17 - (1) GVO und ihre Erzeugnisse werden auf getrennten Linien verarbeitet und gelagert. In den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, wird von den Beteiligten zur Verhinderung einer durch GVO und ihre Erzeugnisse möglichen Kontamination die erforderliche Reinigung der Verarbeitungslinie und der Lager durchgeführt und aufgezeichnet.
(2) Die Produktion von GVM erfolgt und wird gelagert unter den vom Ausschuss festgelegten Bedingungen und Standards für geschlossene Bereiche unter Berücksichtigung der Risikoeinstufungen.
(3) Die Beteiligten sind verpflichtet, während der Inspektion und Kontrolle dem Ministerium nachzuweisen, dass die vom Ausschuss festgelegten Bedingungen für Verarbeitung, Abfall, Rückstand, Behandlung und Vernichtung angewandt werden, um die von GVO und ihren Erzeugnissen ausgehenden Risiken zu verhindern und die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt und die biologische Vielfalt zu schützen und die Nachhaltigkeit zu gewährleisten.
(4) Werden GVO und ihre Erzeugnisse im Inland verarbeitet oder einer Behandlung unterzogen, so bewahrt der Lebens- und Futtermittelunternehmer im Zusammenhang mit GVO und ihren Erzeugnissen;
- die Dokumente darüber, von wem und in welcher Menge er sie bezogen hat, um den Vertrieb und Verkauf nachzuverfolgen,
- die Dokumente über den Verwendungszweck der Erzeugnisse,
- für jedes einzelne gekaufte, verarbeitete oder zum Gegenstand des Austauschs gemachte Erzeugnis und jede Partie das in Anhang-4 enthaltene Aufzeichnungsformular für GVO und ihre Erzeugnisse auf und legt es erforderlichenfalls dem Ministerium vor.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
ARTIKEL 18 - (1) Im Fall, dass die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittel über dem vom Ministerium festgelegten Schwellenwert; aus einem zugelassenen GVO gewonnen wurden oder einen aus einem zugelassenen GVO gewonnenen Bestandteil enthalten oder GVO enthalten oder aus GVO bestehen, wird zusätzlich zu den im Türkischen Lebensmittelkodex enthaltenen Anforderungen;
- Bei Lebensmitteln, bei denen das Vorhandensein einer Zutatenliste auf dem Etikett nicht zwingend ist, wird der Hinweis „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem ……… hergestellt“ auf dem Etikett deutlich sichtbar angegeben.
- Enthält das Lebensmittel mehr als einen Bestandteil, so werden die Hinweise „genetisch verändert …..“ oder „aus genetisch verändertem ……… hergestellt“ in der Zutatenliste in Klammern und unmittelbar nach dem betreffenden Bestandteil in derselben Schriftgröße angegeben.
- Bei Lebensmitteln, die einen mit dem Gruppennamen angegebenen Bestandteil in der Zutatenliste enthalten, werden die Hinweise „enthält genetisch verändertes ………“ oder „enthält aus genetisch verändertem ……. hergestelltes …….“ unmittelbar nach dem Gruppennamen in Klammern in derselben Schriftgröße angegeben.
- Die Etiketten der unter diese Verordnung fallenden losen Lebensmittel werden an für den Verbraucher sichtbaren Stellen bereitgehalten oder dem Verbraucher zusammen mit dem Lebensmittel zur Verfügung gestellt.
- In den Fällen, in denen sich die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittel von den GVO-freien gleichwertigen Lebensmitteln hinsichtlich Zusammensetzung, Ernährungswirkung oder Ernährungswert oder Verwendungszweck unterscheiden, ist es zwingend, diese Aspekte auf dem Etikett anzugeben und bei den betreffenden Lebensmitteln, die sich im Nährstoffgehalt unterscheiden, eine ernährungsbezogene Kennzeichnung vorzunehmen.
- Im Fall, dass sich die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittel von den GVO-freien gleichwertigen Lebensmitteln unterscheiden, werden auf dem Etikett Warnhinweise für die Verbrauchergruppen angegeben, bei denen der Verzehr ein Gesundheitsrisiko verursachen kann.
- Im Fall, dass es für die unter diese Verordnung fallenden Lebensmittel kein GVO-freies gleichwertiges Lebensmittel gibt, werden die Informationen über die Natur und die Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels in Übereinstimmung mit den im Türkischen Lebensmittelkodex angegebenen Bestimmungen auf dem Etikett angegeben.
- Auf den Etiketten der GVO-freien gleichwertigen Lebensmittel können Angaben enthalten sein, die zum Ausdruck bringen, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus GVO bestehen und nicht aus GVO gewonnen wurden.
Kennzeichnung von Futtermitteln
ARTIKEL 19 - (1) Im Fall, dass die unter diese Verordnung fallenden Futtermittel über dem vom Ministerium festgelegten Schwellenwert; GVO enthalten oder aus GVO bestehen oder aus zugelassenen GVO gewonnen wurden, wird zusätzlich zu den im Gesetz Nr. 5996 über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebens- und Futtermittel enthaltenen Kennzeichnungsanforderungen jedes einzelne Futtermittel wie folgt gekennzeichnet.
- Neben der besonderen Bezeichnung des GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Futtermittels steht in Klammern der Hinweis „genetisch verändert ………“. Dieser Hinweis kann auch als Fußnote unter der Futtermittel-Zutatenliste stehen. In diesem Fall darf die Schriftzeichengröße nicht kleiner sein als die Schriftzeichengröße der in der Liste angegebenen Erzeugnisse.
- Neben dem Namen des aus GVO gewonnenen Futtermittels steht in Klammern der Hinweis „aus genetisch verändertem ……… gewonnen“. Dieser Hinweis kann auch als Fußnote unter der Futtermittel-Zutatenliste stehen. In diesem Fall darf die Schriftzeichengröße nicht kleiner sein als die Schriftzeichengröße der in der Liste angegebenen Erzeugnisse.
- Den unter diese Verordnung fallenden losen Futtermitteln wird ein Dokument beigefügt, das die Etikettangaben enthält.
- Im Fall, dass sich die unter diese Verordnung fallenden Futtermittel von ihrem GVO-freien gleichwertigen Futtermittel unterscheiden, werden Zusammensetzung, Ernährungseigenschaften, Verwendungszweck sowie die gesundheitsbezogenen Warnhinweise für eine bestimmte Tierart oder -kategorie auf dem Etikett bereitgehalten.
- Gibt es für die unter diese Verordnung fallenden Futtermittel kein GVO-freies gleichwertiges Futtermittel, so werden die Informationen über die Struktur und die Eigenschaften dieses Futtermittels auf dem Etikett bereitgehalten.
- Auf den Etiketten der GVO-freien gleichwertigen Futtermittel können Angaben enthalten sein, die zum Ausdruck bringen, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus GVO bestehen und nicht aus GVO gewonnen wurden.
Kennzeichnung sonstiger Erzeugnisse außerhalb von Lebens- und Futtermitteln
ARTIKEL 20 - (1) Sonstige Erzeugnisse außerhalb von Lebens- und Futtermitteln werden zusätzlich zu den Bestimmungen der einschlägigen Vorschriften nach den in der Entscheidung des Ausschusses angegebenen Bedingungen gekennzeichnet.
Überwachung und Rückverfolgbarkeit
ARTIKEL 21 - (1) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Formular in Anhang-4 bereitzuhalten und über ein Aufzeichnungssystem für das Formular zu verfügen, um die Rückverfolgbarkeit der gemäß Artikel 18, 19 und 20 gekennzeichneten GVO und ihrer Erzeugnisse sowie der aus GVO gewonnenen Erzeugnisse bis zum Erreichen des Endverbrauchers zu gewährleisten.
(2) Vom Ministerium wird überwacht, ob die in der Entscheidungsurkunde des Ausschusses angegebenen Bedingungen im Zusammenhang mit GVO und ihren Erzeugnissen eingehalten werden. Das Ministerium verfährt nach den Ergebnissen der Überwachung gemäß den Bestimmungen des Biosicherheitsgesetzes sowie den Bestimmungen des Gesetzes über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebens- und Futtermittel.
(3) Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit wird bei der Einfuhr und im freien Verkehr von GVO und ihren Erzeugnissen eine Erklärung beim Ministerium abgegeben, werden die erforderlichen Aufzeichnungen geführt und werden die Kennzeichnungsregeln eingehalten.
(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, beginnend mit der Einfuhrstufe in den Phasen der Verarbeitung, Lagerung und des Inverkehrbringens in den verwendeten Dokumenten wie Begleitrechnung oder Lieferschein die GVO-Art und die Erzeugnismenge der zum Gegenstand des Austauschs gemachten GVO und ihrer Erzeugnisse anzugeben.
(5) Die Beteiligten haften für die Gewährleistung der Überwachung und Rückverfolgbarkeit im Rahmen dieser Verordnung gesamtschuldnerisch. Die Beteiligten in der Phase, in der die Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet werden konnte, werden zur Verantwortung gezogen.
Inspektion und Kontrolle
ARTIKEL 22 - (1) Die Inspektion und Kontrolle von GVO und ihren Erzeugnissen sowie von aus GVO gewonnenen Erzeugnissen wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie dem Gesetz über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebens- und Futtermittel vom Ministerium durchgeführt.
(2) Nach dem Inverkehrbringen von GVO und ihren Erzeugnissen wird vom Ministerium kontrolliert und überwacht, ob die in der Entscheidung des Ausschusses angegebenen Bedingungen eingehalten werden.
(3) Im Fall der Verletzung der in der Entscheidung angegebenen Bedingungen oder im Fall, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse dahingehend auftreten, dass im Zusammenhang mit GVO und ihren Erzeugnissen ein Risiko entstehen kann, kann die Entscheidung vom Ausschuss aufgehoben werden. Die GVO und ihre Erzeugnisse, deren Entscheidung des Ausschusses aufgehoben wurde, werden von den Beteiligten eingesammelt. Diejenigen, bei denen durch Entscheidung des Ausschusses festgestellt wird, dass sie eine nachteilige Auswirkung auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie die Umwelt und die biologische Vielfalt haben, werden unverzüglich vernichtet, und das Eigentum derjenigen, bei denen keine nachteilige Auswirkung festgestellt wird, wird in die öffentliche Hand überführt. Die im Zusammenhang mit den nach diesem Absatz vom Ministerium zu treffenden Maßnahmen entstehenden Kosten und sonstigen Aufwendungen werden unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Verantwortlichkeiten von den Beteiligten eingezogen.
(4) Die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Inspektion und Kontrolle der unter diese Verordnung fallenden GVO und ihrer Erzeugnisse sowie der aus GVO gewonnenen Erzeugnisse werden vom Ministerium geführt.
Probenahme, Analyse und Bewertung (Geänderte Überschrift:Amtsblatt-29/5/2014-29014)
ARTIKEL 23 - (1) Von GVO und ihren Erzeugnissen sowie von aus GVO gewonnenen Erzeugnissen werden gemäß dem Gesetz über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebens- und Futtermittel Proben genommen und analysiert.
(2) Die Analysevorgänge werden von den vom Ministerium festgelegten Laboratorien durchgeführt.
(3) (Ergänzung:Amtsblatt-29/5/2014-29014) Das Ministerium legt unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Regelungen die Methoden für Probenahme, Analyse und Bewertung fest.
(4) (Ergänzung:Amtsblatt-29/5/2014-29014) Wird als Ergebnis der Analyse im Erzeugnis ein GVO-Anteil von 0,9 % und darunter festgestellt, so wird dieser Zustand als GVO-Kontaminant bewertet.
(5) (Ergänzung:Amtsblatt-29/5/2014-29014) Sind bei Erzeugnissen mit GVO-Kontaminant die als Kontaminant festgestellten Gene vom Biosicherheitsausschuss zugelassen, so können die Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Zulassungszweck verwendet werden.
SIEBTER ABSCHNITT
Verschiedene und Schlussbestimmungen
Aufgehobene Verordnung
ARTIKEL 24 - (1) Die im Amtsblatt Nr. 27388 vom 26.10.2009 veröffentlichte Verordnung über die Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Kontrolle und Inspektion von genetisch veränderten Organismen und ihren Erzeugnissen für Lebens- und Futtermittelzwecke wurde aufgehoben.
Laufende Vorgänge
ÜBERGANGSARTIKEL 1 - (1) Die Vorgänge betreffend die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen GVO-Anträge werden nach den zum Antragsdatum einschlägigen Vorschriften abgeschlossen.
Übergangsbestimmungen
ÜBERGANGSARTIKEL 2 - (1) Für die Bestimmungen dieser Verordnung, in denen auf das Gesetz über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebens- und Futtermittel verwiesen wird, werden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 5996 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5179 vom 27.5.2004 über die Annahme der Änderung der Verordnung mit Gesetzeskraft über die Erzeugung, den Verbrauch und die Kontrolle von Lebensmitteln sowie die Bestimmungen des Futtermittelgesetzes Nr. 1734 vom 29.5.1973 angewandt.
Inkrafttreten
ARTIKEL 25 - (1) Diese Verordnung tritt am 26.9.2010 in Kraft.
Vollzug
ARTIKEL 26 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung vollzieht der Minister für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten. Datum des Amtsblatts, in dem die Verordnung veröffentlicht wurde: 13.8.2010, Nummer 27671. Amtsblätter, in denen die die Verordnung ändernden Verordnungen veröffentlicht wurden:
- Datum 22.2.2012 und Nummer 28212
- Datum 29.5.2014 und Nummer 29014
ANHANG-1
Antragsformular für die Einfuhrgenehmigung zu Forschungszwecken für GVO und ihre Erzeugnisse
- Name und Nachname des Antragstellers und der übrigen Forscher, Einrichtung, Titel, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer
- Biologische Eigenschaften des GVO, Bekannter Name, Wissenschaftlicher/lateinischer Name, Taxonomische Eigenschaften, Pathologisch, Ökologisch, Physiologisch
- Die veränderte(n) Eigenschaft(en) des Organismus 2
- Ort, an dem die beantragte Tätigkeit durchgeführt wird 2
- Zusammenfassende Informationen über die Forschung / Arbeit / das Projekt 2
- Lebensläufe und Veröffentlichungen 2
- Verpflichtungserklärung darüber, dass die Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden 2
1: Die Angaben der übrigen Forscher werden auf einem gesonderten Blatt samt ihren Unterschriften beigebracht. 2: Dies wird diesem Formular beigefügt und für jeden Punkt gesondert geschrieben.
ANHANG-2
INFORMATIONEN, DIE IN ANTRÄGEN BETREFFEND DIE ABSICHTLICHE FREISETZUNG ZU VERSUCHSZWECKEN VON GENETISCH VERÄNDERTEN ORGANISMEN MIT AUSNAHME VON PFLANZEN ERFORDERLICH SIND
- ALLGEMEINE INFORMATIONEN Name und Anschrift des AntragstellersTätigkeitsbereich des AntragstellersName, Qualifikationen und Erfahrung der verantwortlichen PersonenInstitutionelle technische Kapazität des AntragstellersEindeutige Kenncodenummer (Unique Identifier)Beabsichtigter Verwendungszweck des GVO
- INFORMATIONEN ÜBER DEN GVO: Eigenschaften des Spender-, Empfänger- oder Elternorganismus oder der Organismen: Wissenschaftlicher Name,Taxonomie,Sonstige Namen (wie gängiger Name, Stammname),Phänotypische und genetische Marker,Der Grad der Verwandtschaft zwischen den Spender- und Empfänger- oder Elternorganismen,Beschreibung der Diagnose- und Nachweistechniken,Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit und Spezifität der quantitativen Nachweis- und Diagnosetechniken,Beschreibung der geografischen Verbreitung und des natürlichen Habitats des Organismus, einschließlich der Informationen über natürliche Räuber, Beutetiere, Parasiten und Konkurrenten, in Symbiose lebende Organismen und Wirte,Organismen, von denen bekannt ist, dass das genetische Material unter natürlichen Bedingungen übertragen wird,Bestätigung der genetischen Stabilität des Organismus und die sie beeinflussenden Faktoren,Pathologische, ökologische und physiologische Eigenschaften: Risikoeinstufung nach dem internationalen System zur Bewertung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt sowie der biologischen Vielfalt,Die Lebensdauer einer Generation in natürlichen ökologischen Systemen, geschlechtlicher oder ungeschlechtlicher Fortpflanzungszyklus,Informationen über das Überleben, einschließlich der Zustände nach Jahreszeiten, und die Fähigkeit, zum Überleben unterschiedliche Strukturen zu bilden,Pathogenität: Infektiosität, Giftigkeit, Virulenz, Allergenität, Pathogenität, mögliche Vektoren, Wirtsspektrum einschließlich Nichtzielorganismen. Mögliche Aktivierung latenter Viren (Proviren). Fähigkeit, andere Organismen zu kolonisieren,Antibiotikaresistenz und die potenzielle Verwendung dieser Antibiotika zur Krankheitsvorbeugung und Behandlung bei Menschen und domestizierten Organismen,Beteiligung an Umweltprozessen: Aspekte wie Produktion, Nährstoffkreislauf, Abbau organischer Substanz, Atmung.Struktur der lokalen Vektoren: Sequenz,Mobilisierungsfrequenz,Spezifität,Vorhandensein von Resistenzgenen.Informationen über zuvor an der genetischen Struktur vorgenommene Veränderungen.Eigenschaften des Vektors Struktur und Quelle des Vektors,Die Sequenz der zur Konstruktion des GVO verwendeten Vektoren und sonstigen nicht kodierenden genetischen Abschnitte sowie des in den GVO eingeführten Vektors und der zur Regulierung der zusätzlichen Funktion verwendeten Transposonen,Die Mobilisierungsfrequenz und/oder die genetischen Transferfähigkeiten des eingefügten Vektors sowie die Methoden zu deren Nachweis,Informationen darüber, inwieweit der Vektor auf die zur Erfüllung der beabsichtigten Funktion erforderliche DNA beschränkt ist.Eigenschaften des veränderten Organismus Informationen über die Veränderung an der genetischen Struktur: Die zur Vornahme der Veränderung verwendeten Methoden,Die zur Konstruktion der Inserts, zu deren Einführung in den Empfänger oder zum Löschen einer Sequenz verwendeten Methoden,Beschreibung der Konstruktion des Inserts und/oder des Vektors,Informationen darüber, ob das Insert frei von einer unbekannten Sequenz ist, und inwieweit die eingefügte Sequenz auf die zur Erfüllung der beabsichtigten Funktion erforderliche DNA beschränkt ist,Die zur Selektion verwendeten Methoden und Kriterien,Sequenz, funktionelle Identität und Position der betreffenden veränderten/eingefügten/gelöschten Nukleinsäureabschnitte, insbesondere in Bezug auf eine bekannte schädliche Sequenz.Informationen über den endgültigen GVO: Beschreibung der genetischen oder phänotypischen Eigenschaften und insbesondere der neuen Eigenschaften und Merkmale, die auftreten oder nicht mehr auftreten werden,Struktur und Menge einer im Endzustand des veränderten Organismus verbleibenden Nukleinsäure eines Vektors und/oder eines Spenderorganismus,Die Stabilität des Organismus hinsichtlich der genetischen Eigenschaften,Geschwindigkeit und Ausmaß der Expression des neuen genetischen Materials. Messmethode und Empfindlichkeit,Die Aktivität der exprimierten Proteine,Beschreibung der Diagnose- und Nachweistechniken, einschließlich der zur Diagnose und zum Nachweis der eingefügten Sequenz und des Vektors verwendeten Techniken,Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit und Spezifität der quantitativen Nachweis- und Diagnosetechniken,Informationen über frühere Freisetzungen oder Verwendungen des GVO,Bewertungen betreffend die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze: Die toxischen und allergischen Wirkungen der GVO und/oder ihrer Stoffwechselprodukte,Vergleich des veränderten Organismus mit dem Spender-, dem Empfänger- und, soweit erforderlich, dem Elternorganismus hinsichtlich der Pathogenität,Fähigkeit zur Kolonisierung,Sofern der Organismus für immunkompetente Menschen pathogen ist: die durch Pathogenität verursachten Krankheiten und der Pathogenitätsmechanismus, einschließlich Genesung und Virulenz,Infektiosität,Infektiöse Dosis,Wirtsspektrum, Möglichkeit der Veränderung,Möglichkeit des Überlebens in nicht menschlichen Wirten,Vorhandensein von Vektoren und Ausbreitungswegen,Biologische Stabilität,Formen der Antibiotikaresistenz,Allergenität,Vorhandensein geeigneter Behandlungen.Sonstige Produktgefahren.
- INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DER FREISETZUNG UND DIE AUFNEHMENDE UMWELT Informationen über die Freisetzung Beschreibung der vorgeschlagenen Freisetzung, einschließlich der beabsichtigten und vorgesehenen Erzeugnisse,Das vorgesehene Datum der Freisetzung und die Zeitplanung der Versuche, einschließlich der Häufigkeiten der Freisetzung und der Dauer, während der sie andauern,Die vor der Freisetzung am Standort durchzuführenden Vorbereitungen,Die Größe des Standorts,Die für die Freisetzung zu verwendenden Methoden,Die Mengen der freizusetzenden GVO,Die im Fall von Störungen am Freisetzungsstandort (Art und Methode von Aussaat, Bergbau, Bewässerung und sonstigen Tätigkeiten) zu treffenden Maßnahmen,Die während der Freisetzung zum Schutz der Beschäftigten zu treffenden Maßnahmen,Die nach der Freisetzung am Standort durchzuführenden Vorgänge,Die nach Abschluss des Versuchs vorgesehenen Methoden zur Beseitigung oder Inaktivierung der GVO und ihrer Abfälle,Informationen über frühere Freisetzungen des GVO, insbesondere solche, die in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlichen ökologischen Systemen durchgeführt wurden, und deren Ergebnisse. Bei der Planung der Freisetzung im Hinblick auf die Umwelt zu berücksichtigende Aspekte und beizubringende Informationen:* Die geografische Lage des Standorts und Informationen über die genaue Lage,Physische und biologische Nähe zu Menschen und zu sonstiger wichtiger Biota in der Region,Nähe zu wichtigen Biotopen, Schutzgebieten oder Trinkwasserreserven,Die klimatischen Eigenschaften der voraussichtlich betroffenen Regionen,Geografische, geologische und pedologische Eigenschaften,Flora und Fauna, einschließlich der in der Umgebung des Standorts angebauten pflanzlichen Erzeugnisse, der Nutztiere und der wandernden Arten,Beschreibung der voraussichtlich betroffenen Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme,Vergleich des natürlichen Habitats des Empfängerorganismus mit dem für die Freisetzung vorgeschlagenen Standort,Bekannte geplante Entwicklungen oder Veränderungen der Flächennutzung in der Region, die sich auf die Umweltauswirkungen der Freisetzung auswirken können.
- INFORMATIONEN ÜBER DIE WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN GVO UND DER UMWELT Eigenschaften, die das Überleben, die Vermehrung und die Ausbreitung beeinflussen Biologische Eigenschaften, die das Überleben, die Vermehrung und die Ausbreitung beeinflussen,Bekannte oder vermutete Umweltbedingungen, die das Überleben, die Vermehrung und die Ausbreitung beeinflussen können (wie Wind, Wasser, Boden, Temperatur, pH),Besondere Faktoren der Empfindlichkeit.Wechselwirkungen mit der Umwelt Das vorgesehene Habitat der GVO,Studien zum Verhalten und zu den Eigenschaften der GVO und zu deren ökologischen Auswirkungen, die in nachgeahmten natürlichen Umgebungen wie künstlich geschaffenen Lebensräumen, Zuchtkammern und Gewächshäusern durchgeführt werden,Fähigkeit zur Übertragung von genetischem Material: Übertragung von genetischem Material von den GVO auf die Organismen in den betroffenen ökologischen Systemen nach der Freisetzung;Übertragung von genetischem Material von lokalen Organismen auf die GVO nach der Freisetzung;Die Möglichkeit einer Selektion nach der Freisetzung, die zum Auftreten unerwarteter und/oder unerwünschter Eigenschaften im veränderten Organismus führt,Die zur Sicherstellung und Bestätigung der genetischen Stabilität angewandten Maßnahmen. Beschreibung der genetischen Eigenschaften, die die Ausbreitung des genetischen Materials verhindern oder verringern können, Methoden zur Bestätigung der genetischen Stabilität,Biologische Ausbreitungswege; bekannte oder potenzielle Formen der Wechselwirkung mit dem Ausbreitungsträger, einschließlich Inhalation (Atmung), Verdauung, Oberflächenkontakt und Nistung,Beschreibung der ökologischen Systeme, in die sich die GVO ausbreiten können,Potenzial einer übermäßigen Populationszunahme in der Umwelt,Der Wettbewerbsvorteil der GVO gegenüber dem nicht veränderten Empfänger- oder Elternorganismus oder den Organismen,Identifizierung und Beschreibung der Zielorganismen,Der vorgesehene Mechanismus und das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen den freigesetzten GVO und dem Zielorganismus oder den Zielorganismen,Identifizierung und Beschreibung der Nichtzielorganismen, die durch die Freisetzung des GVO nachteilig beeinflusst werden können, sowie der vorgesehene Mechanismus einer festgestellten nachteiligen Wechselwirkung,Die Möglichkeit einer Veränderung der biologischen Wechselwirkungen oder des Wirtsspektrums nach der Freisetzung,Bekannte oder vermutete Wechselwirkungen mit den in der Umwelt vorhandenen Nichtzielorganismen, einschließlich Konkurrenten, Beutetieren, Wirten, in Symbiose lebenden Organismen, Räubern, Parasiten und Pathogenen,Bekannte oder vermutete Beteiligungen an biogeochemischen Prozessen,Sonstige potenzielle Wechselwirkungen mit der Umwelt.
- INFORMATIONEN ÜBER ÜBERWACHUNG, KONTROLLE, ABFALLBEHANDLUNG UND NOTFALLPLÄNE Überwachungstechniken Methoden zur Nachverfolgung der GVO und zur Überwachung ihrer Auswirkungen,Spezifität, Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit der Überwachungstechniken, die zur Identifizierung der GVO und zu deren Unterscheidung von den Spender-, Empfänger- und gegebenenfalls Elternorganismen verwendet werden,Techniken zur Aufdeckung der Übertragung des eingebrachten genetischen Materials auf andere Organismen,Die Dauer und Häufigkeit, während der die Überwachung andauert.Kontrolle der Freisetzung Methoden und Verfahren zur Verhinderung und/oder Minimierung der Ausbreitung der GVO über den Freisetzungsstandort oder den für die Verwendung bestimmten Bereich hinaus,Methoden und Verfahren zum Schutz des Freisetzungsstandorts vor dem unbefugten Zutritt nicht berechtigter Personen,Methoden und Verfahren zur Verhinderung des Eindringens anderer Organismen in den Standort.Behandlung der Abfälle Die Art des entstehenden Abfalls,Die erwartete Abfallmenge,Beschreibung der vorgesehenen Behandlung.Notfallpläne Methoden und Verfahren zur Kontrolle der GVO im Fall einer unerwarteten Ausbreitung,Methoden zur Reinigung der betroffenen Bereiche, beispielsweise zur Vernichtung der GVO,Methoden zur Beseitigung oder Sanierung der während oder nach der Ausbreitung exponierten Pflanzen, Tiere und Böden,Methoden zur Isolierung des von der Ausbreitung betroffenen Bereichs,Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Fall des Auftretens unerwünschter Auswirkungen.
*: Die Informationen in diesem Teil werden bei Anträgen auf Absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken nach der Annahme des Antrags beigebracht.
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ANHANG-3
INFORMATIONEN, DIE IN ANTRÄGEN BETREFFEND DIE ABSICHTLICHE FREISETZUNG ZU VERSUCHSZWECKEN VON GENETISCH VERÄNDERTEN PFLANZEN (GVP) ANZUFORDERN SIND
- ALLGEMEINE INFORMATIONEN Name und Anschrift des AntragstellersTätigkeitsbereich des AntragstellersName, Qualifikationen und Erfahrung der verantwortlichen PersonenInstitutionelle technische Kapazität des AntragstellersEindeutige Kenncodenummer (Unique Identifier)Beabsichtigter Verwendungszweck der GVP
- A. INFORMATIONEN ÜBER DIE EMPFÄNGER- UND ELTERNPFLANZEN Vollständiger Name: Familienname,Gattung,Art,Unterart,Name oder Identifizierungsangaben der Sorte oder Linie,Gängiger Name.Informationen über die Fortpflanzung: Die Fortpflanzungsart oder -arten,Gegebenenfalls bestimmte Faktoren, die die Fortpflanzung beeinflussen,Die Lebensdauer einer Generation.Überlebensfähigkeit: Die Fähigkeit, Strukturen zum Überleben oder zur Dormanz zu bilden,Besondere Faktoren, die das Überleben beeinflussen.Ausbreitung: Ausbreitungswege und -grad (beispielsweise Informationen darüber, ob befruchtungsfähige Pollen und/oder Samen mit zunehmender Entfernung abnehmen und, falls ja, wie sie abnehmen)Besondere Faktoren, die die Ausbreitung beeinflussen.Die geografische Verbreitung der Pflanze.Für Pflanzenarten, die in der Türkei nicht wachsen, Beschreibung des natürlichen Habitats der Pflanze, einschließlich der Informationen über ihre natürlichen Schädlinge, Parasiten, Konkurrenten und in Symbiose lebenden Organismen.Informationen über die potenzielle Wechselwirkung der Pflanze im Zusammenhang mit dem GVO mit den Organismen, in deren ökologischem System sie üblicherweise wächst oder einem anderen, einschließlich der Informationen über die toxischen Wirkungen auf Menschen, Tiere und andere Organismen.
- INFORMATIONEN ÜBER DIE VERÄNDERUNG AN DER GENETISCHEN STRUKTUR Informationen über die zur Vornahme der Veränderung an der genetischen Struktur verwendeten Methoden.Art und Quelle des verwendeten Vektors.Größe, Quelle (Name) des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen und die beabsichtigte Funktion jedes Teils, der den für das Insert zu verwendenden Bereich bildet.
- INFORMATIONEN ÜBER DIE GENETISCH VERÄNDERTE PFLANZE Informationen über die eingefügte oder veränderte Eigenschaft oder Eigenschaften und deren Merkmale.Informationen über die tatsächlich eingefügten oder gelöschten Sequenzen Die zur Charakterisierung der Größe und Struktur des Inserts verwendeten Methoden; Informationen über die Teile des in die GVP eingeführten Vektors oder über ein in der GVP verbleibendes Träger- oder Fremd-DNA-Fragment,Im Fall einer Löschung Größe und Funktion des gelöschten Bereichs oder der gelöschten Bereiche,Die Kopienzahl des Inserts,Die Positionen der Inserts in den Pflanzenzellen (in das Chromosom, in die Chloroplasten, in die Mitochondrien eingefügt oder ohne Einfügung erhalten) und die Methoden zu deren Nachweis.Informationen über die Expression des Inserts: Informationen über die entwicklungsbezogene Expression des Inserts während des Lebenszyklus der Pflanze und die zu deren Charakterisierung verwendeten Methoden;Die Teile der Pflanze, in denen das Insert exprimiert wird (beispielsweise Wurzeln, Stamm, Pollen)Informationen darüber, wie sich die genetisch veränderte Pflanze hinsichtlich der Folgenden von der Empfängerpflanze unterscheidet: Die Fortpflanzungsart/-arten und/oder -geschwindigkeit,Ausbreitung,Überlebensfähigkeit.Die genetische Stabilität des Inserts und die phänotypische Stabilität der GVP.Jede Veränderung der Fähigkeit der GVP, genetisches Material auf andere Organismen zu übertragen.Informationen über jede Art von toxischen, allergischen und sonstigen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die aus der an der genetischen Struktur vorgenommenen Veränderung resultieren.Informationen über die Sicherheit der GVP hinsichtlich der Tiergesundheit; insbesondere in den Fällen, in denen die GVP in Futtermitteln verwendet werden soll, über jede Art von toxischen, allergischen oder sonstigen schädlichen Auswirkungen, die aus der Veränderung der genetischen Struktur hervorgehen.Der Mechanismus der Wechselwirkung zwischen der genetisch veränderten Pflanze und den Zielorganismen.Potenzielle Veränderungen in der Wechselwirkung der GVP mit den Nichtzielorganismen, die aus der Veränderung der genetischen Struktur hervorgehen.Potenzielle Wechselwirkungen mit der abiotischen Umwelt.Beschreibung der Nachweis- und Diagnosetechniken für die genetisch veränderte Pflanze.Informationen über frühere Freisetzungen der genetisch veränderten Pflanze.
- INFORMATIONEN ÜBER DEN FREISETZUNGSSTANDORT* Lage und Größe des Freisetzungsstandorts.Beschreibung des Ökosystems des Freisetzungsstandorts, einschließlich Klima, Flora und Fauna.Nähe zu amtlich anerkannten und möglicherweise betroffenen Biotopen oder Schutzgebieten.
- INFORMATIONEN ÜBER DIE FREISETZUNG Der Zweck der Freisetzung.Das vorgesehene Datum oder die vorgesehenen Daten der Freisetzung und die Dauer, während der sie andauert.Die bei der Freisetzung der genetisch veränderten Pflanzen zu verwendende Methode.Methoden zur Vorbereitung und Bewirtschaftung des Freisetzungsstandorts vor, während und nach der Freisetzung, einschließlich der Anbaupraktiken und der Erntemethoden.Die ungefähre Anzahl der Pflanzen (oder Pflanzen pro m2).
- INFORMATIONEN ÜBER KONTROLLE, ÜBERWACHUNG, NACH-FREISETZUNGS- UND ABFALLBEHANDLUNGSPLÄNE Jede getroffene vorsorgliche Maßnahme: Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung jedes vermehrungsfähigen Organs der GVP (beispielsweise Pollen, Samen, Knollen)Beschreibung der Methoden zur Sanierung des Standorts nach der Freisetzung.Beschreibung der Methoden zur Beseitigung des genetisch veränderten Pflanzenmaterials einschließlich der Abfälle nach der Freisetzung.Beschreibung der Überwachungspläne und -techniken.Beschreibung jeder Art von Notfallplan.Methoden und Verfahren zum Schutz des Standorts.
*: Die Informationen in diesem Teil werden bei Anträgen auf Absichtliche Freisetzung zu Versuchszwecken nach der Annahme des Antrags beigebracht.
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