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Verordnung über die Registrierungs- und Zulassungsverfahren von Lebensmittelbetrieben

ERSTER ABSCHNITT

Zweck, Geltungsbereich, Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen

Zweck

ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Verfahren und Grundsätze für die Registrierungs- oder Zulassungsverfahren von Lebensmittelbetrieben festzulegen.

Geltungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung erfasst Lebensmittelbetriebe mit Ausnahme von;

  1. Orten, an denen während des Opferfests geschlachtet wird,
  2. Schlachtorten für den persönlichen Bedarf in Dörfern,
  3. Orten der Primärproduktion für den persönlichen Verbrauch,
  4. Orten, an denen Lebensmittel für den persönlichen Verbrauch zubereitet, verarbeitet und gelagert werden,
  5. Orten, an denen Lebensmittel vorübergehend, gelegentlich und in kleinem Umfang zu wohltätigen Zwecken durch einzelne Freiwillige, etwa bei Wohltätigkeitsbasaren und kulturellen Veranstaltungen, zubereitet, gelagert und angeboten werden.

Rechtsgrundlage

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Artikel 22, 30 und 31 des Gesetzes Nr. 5996 über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebensmittel und Futtermittel vom 11.6.2010 erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) (Geänderter Absatz: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 5996, Artikel 4 der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung über Lebensmittelhygiene, Artikel 4 der im Amtsblatt Nr. 28155 vom 27.12.2011 veröffentlichten Verordnung über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und Artikel 4 der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung zur Festlegung besonderer Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gelten auch die Begriffsbestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels.

(2) Im Sinne dieser Verordnung;

  1. Ministerium: das Ministerium für Lebensmittel, Landwirtschaft und Viehzucht,
  2. Gesetz: das Gesetz Nr. 5996 über Veterinärdienste, Pflanzengesundheit, Lebensmittel und Futtermittel,
  3. Betriebsregistrierungsbescheinigung und -nummer: die von der zuständigen Behörde an Lebensmittelbetriebe im Rahmen der Registrierung ausgestellte Bescheinigung, deren angeforderte Informationen und Unterlagen vervollständigt wurden, und die auf dieser Bescheinigung befindliche Nummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht, die wie in Anhang-6 angegeben kodiert werden,
  4. Betriebszulassungsbescheinigung: die in Anhang-9 dargelegte Bescheinigung, die widerrufen oder ausgesetzt werden kann und von der zuständigen Behörde für den Betrieb eines Lebensmittelbetriebs im Rahmen der Zulassung ausgestellt wird, dessen angeforderte Informationen und Unterlagen vervollständigt wurden und der infolge der amtlichen Kontrolle vor Ort als konform befunden wurde,
  5. Betriebszulassungsnummer: die in Anhang-12 angegebene kodierte Nummer, die auf der Betriebszulassungsbescheinigung und der bedingten Zulassungsbescheinigung erscheint,
  6. Bedingte Betriebszulassungsbescheinigung: die in Anhang-8 dargelegte Bescheinigung, die gültig ist, bevor der Lebensmittelbetrieb betriebsbereit wird, und bis die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, für einen Lebensmittelbetrieb, dessen angeforderte Informationen und Unterlagen vervollständigt wurden und für den infolge der amtlichen Kontrolle vor Ort festgestellt wurde, dass er die Anforderungen an Gebäude, Infrastruktur und Ausrüstung erfüllt,
  7. Lebensmittelbetrieb: jeder Betrieb, ob gewinnorientiert oder nicht, der von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen oder von natürlichen oder juristischen Personen betrieben wird und eine Tätigkeit ausübt, die mit irgendeiner Stufe zusammenhängt, auf der Lebensmittel hergestellt/verarbeitet/aufbewahrt/gelagert/verteilt/befördert/verkauft/serviert werden,
  8. Anlage: jede Einheit innerhalb eines Lebensmittelbetriebs,
  9. Zuständige Behörde: die Provinzdirektion des Ministeriums bei der Durchführung der Arbeiten und Verfahren im Rahmen dieser Verordnung, die Kreisdirektion des Ministeriums, soweit von der Provinzdirektion ermächtigt, und das Ministerium bei der Prüfung und Kontrolle dieser Arbeiten und Verfahren,
  10. (Ergänzt: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Lebensmittelherstellungsort: die Gesamtheit der Anlagen, in denen ausgehend vom Rohstoff eine oder mehrere der Tätigkeiten Lagerung, Sortierung, Verarbeitung, Bewertung, Haltbarmachung und Verpackung von Lebensmitteln durchgeführt wird und in denen sie gelagert werden, um an Lebensmittelverkaufsstellen versandt zu werden, zusammen mit den Orten, die als Ergänzung zu diesen Anlagen anzusehen sind,
  11. (Ergänzt: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Lebensmittelverkaufsort: die Orte, an denen der Großhandels- oder Einzelhandelsvertrieb und -verkauf aller Arten von rohen, halbfertigen und fertigen Lebensmitteln erfolgt und an denen diese zum Verkauf gelagert werden,
  12. (Ergänzt: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Massenverbrauchsort: die Orte, an denen Lebensmittel fachgerecht verarbeitet und hergestellt und am selben Ort zum Verbrauch angeboten werden.

ZWEITER ABSCHNITT

Registrierte Lebensmittelbetriebe, Registrierungsverfahren und -grundsätze

Registrierte Lebensmittelbetriebe

ARTIKEL 5 - (1) Betriebe mit Ausnahme der in Anhang-1 genannten fallen unter die Registrierung.

(2) (Aufgehoben: ABl.-10.1.2013-28524)

Registrierungsverfahren und -grundsätze

ARTIKEL 6 - (1) (Geänderter Absatz: ABl.-10.1.2013-28524) Betreiber von Lagern, Einzelhandels- und Massenverbrauchsbetrieben beantragen bei der zuständigen Behörde mit den Informationen und Unterlagen in Anhang-2; Betreiber von Lebensmittel herstellenden Betrieben beantragen mit den Informationen und Unterlagen in Anhang-3.

(2) (Geänderter Absatz: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Der Antrag wird von der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen geprüft. Wurden die Informationen und Unterlagen vollständig vorbereitet, so wird den Lebensmittelbetrieben von der zuständigen Behörde die in Anhang-5 dargelegte Betriebsregistrierungsbescheinigung unter Angabe der in Anhang-14 dargelegten Tätigkeitsbereiche ausgestellt.

(3) Wurden die Informationen und Unterlagen in der Akte unvollständig oder fehlerhaft vorbereitet, so wird die Akte dem Antragsteller unter Angabe des Mangels oder Fehlers durch amtliches Schreiben zurückgesandt.

(4) Die Betriebsregistrierungsbescheinigung ist für den darauf angegebenen Handelsnamen, die natürliche und juristische Person, die Betriebsadresse und den Tätigkeitsbereich gültig. Ändert sich eine dieser Angaben, so verliert die Registrierungsbescheinigung ihre Gültigkeit. In Änderungsfällen beantragt der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von drei Monaten schriftlich, indem er die einschlägigen Informationen und Unterlagen sowie das Original der Betriebsregistrierungsbescheinigung einem Antrag beifügt. Die Betriebsregistrierungsbescheinigung wird von der zuständigen Behörde nach Vornahme der betreffenden Änderung neu ausgestellt.

(5) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, im Falle der vollständigen oder teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit diesen Umstand innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde mitzuteilen und sicherzustellen, dass die zuständige Behörde über aktuelle Informationen zum Betrieb verfügt.

(6) Der Lebensmittelunternehmer;

  1. beantragt im Falle des Verlusts der Betriebsregistrierungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde, indem er das Original der Zeitung, in der die Ungültigkeit der Bescheinigung bekannt gegeben wurde, einem Antrag beifügt, indem er in einer der landesweit oder örtlich erscheinenden Zeitungen eine Verlustanzeige aufgibt,
  2. beantragt im Falle einer Beschädigung der Betriebsregistrierungsbescheinigung in einer Weise, dass sie unleserlich wird, bei der zuständigen Behörde, indem er das Original der beschädigten Bescheinigung einem Antrag beifügt. Hält die zuständige Behörde es für angemessen, so wird die Betriebsregistrierungsbescheinigung neu ausgestellt.

(7) Das Ministerium erstellt eine Liste für registrierte Lebensmittelbetriebe und hält diese Listen aktuell.

DRITTER ABSCHNITT

Zulassungsverfahren und -grundsätze der zulassungspflichtigen Lebensmittelbetriebe

Zulassungspflichtige Lebensmittelbetriebe

ARTIKEL 7 - (1) Die in Anhang-1 dieser Verordnung aufgeführten zulassungspflichtigen Lebensmittelbetriebe sind verpflichtet, vor der Betriebsaufnahme eine bedingte Zulassungsbescheinigung und danach eine Zulassungsbescheinigung zu erhalten.

(2) (Ergänzt: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Unter den in Anhang-1 aufgeführten zulassungspflichtigen Lebensmittelbetrieben gelten Tätigkeiten im Rahmen lokaler, marginaler und begrenzter Tätigkeit als Einzelhandelstätigkeit. Diese Betriebe fallen unter die registrierungspflichtigen Betriebe.

(3) (Ergänzt: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Die Verfahren und Grundsätze für lokale, marginale und begrenzte Tätigkeit werden durch Kommunique geregelt.

Zulassungsverfahren und -grundsätze

ARTIKEL 8 - (1) Lebensmittelunternehmer beantragen bei der zuständigen Behörde mit den in Anhang-7 dieser Verordnung genannten Informationen und Unterlagen, um die Zulassung für ihre zulassungspflichtigen Betriebe zu erhalten.

(2) Die zuständige Behörde prüft die Antragsakte innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung;

  1. Wurden die Informationen und Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft vorbereitet, so werden die Mängel dem Antragsteller von der zuständigen Behörde durch amtliches Schreiben mitgeteilt. Eine Akte, deren Mängel nicht innerhalb eines Monats behoben werden, wird dem Antragsteller zurückgesandt.
  2. Sind die Informationen und Unterlagen vollständig und korrekt, so wird der Betrieb innerhalb von zwanzig Arbeitstagen durch Kontrollbeamte einer amtlichen Kontrolle vor Ort hinsichtlich seiner Konformität mit den in den einschlägigen Artikeln des Gesetzes genannten Bestimmungen und mit den Bestimmungen über die Anforderungen an Gebäude, Infrastruktur und Ausrüstung unterzogen, die in der Verordnung über Lebensmittelhygiene und der Verordnung über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs dargelegt sind.

(3) (Geändert: ABl.-10.1.2013-28524) Infolge der amtlichen Kontrolle vor Ort;

  1. Wird der Betrieb als nicht konform befunden, so wird die Antragsakte unter Angabe der Mängel des Betriebs an den Lebensmittelunternehmer zurückgesandt.
  2. Wird der Betrieb als konform befunden, so werden dem Lebensmittelbetrieb die bedingte Betriebszulassungsbescheinigung in Anhang-8 und die Betriebszulassungsnummer ausgestellt.

(4) Bei einer zweiten amtlichen Kontrolle vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung der bedingten Betriebszulassungsbescheinigung und der Betriebszulassungsnummer durchgeführt wird;

  1. Wird festgestellt, dass der Lebensmittelbetrieb die in den einschlägigen Artikeln des Gesetzes genannten Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen der Verordnung über Lebensmittelhygiene, der Verordnung über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, der Verordnung zur Festlegung besonderer Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Verordnung über die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Futtermitteln erfüllt, so wird die bedingte Betriebszulassungsbescheinigung in die Betriebszulassungsbescheinigung in Anhang-9 umgewandelt.
  2. Wird festgestellt, dass im Betrieb zwar erhebliche Fortschritte erzielt wurden, die in Buchstabe (a) des vierten Absatzes genannten Rechtsvorschriften jedoch nicht vollständig erfüllt sind, so kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassungsfrist des Betriebs verlängern. Die bedingte Zulassungsfrist darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. Wird am Ende der für die Verlängerung der bedingten Zulassung gewährten Frist oder Fristen festgestellt, dass der Betrieb die in Buchstabe (a) des vierten Absatzes genannten Rechtsvorschriften vollständig erfüllt, so wird die dem Betrieb ausgestellte bedingte Betriebszulassungsbescheinigung in die Betriebszulassungsbescheinigung umgewandelt. Wird bei der am Ende der verlängerten bedingten Zulassungsfrist durchgeführten amtlichen Kontrolle von der zuständigen Behörde festgestellt, dass der Betrieb die in Buchstabe (a) des vierten Absatzes genannten Rechtsvorschriften nicht vollständig erfüllt, so wird die bedingte Betriebszulassungsbescheinigung widerrufen und die Tätigkeit des Betriebs eingestellt.

(5) Die für Schiffe mit Gefrieranlagen und Fabrikschiffe, die die Flagge unseres Landes führen, zu gewährende bedingte Zulassungsfrist darf insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.

(6) Das Ministerium erstellt Listen für zugelassene Betriebe, hält die Listen aktuell und veröffentlicht sie in der in Anhang-13 dargelegten Form.

Gültigkeitsbedingungen der Betriebszulassungsbescheinigung und -nummer

ARTIKEL 9 - (1) Die zuständige Behörde überprüft die Zulassungsbedingungen des Betriebs bei der Durchführung amtlicher Kontrollen.

(2) Wird festgestellt, dass die Zulassungsbedingungen eines zulassungspflichtigen Lebensmittelbetriebs nicht mehr fortbestehen;

  1. Die zuständige Behörde gewährt dem Lebensmittelunternehmer eine Frist von höchstens sechs Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel, außer in Situationen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit darstellen und dringende Maßnahmen erfordern. Werden die Nichtkonformitäten am Ende der gewährten Frist nicht behoben, so wird die Zulassung des Betriebs ausgesetzt oder die Tätigkeit des Bereichs, in dem die Nichtkonformität besteht, eingestellt. Werden die Nichtkonformitäten des Betriebs, dessen Zulassung ausgesetzt ist, oder des Bereichs, dessen Tätigkeit eingestellt ist, nicht innerhalb eines Jahres behoben, so werden die ausgestellte Betriebszulassungsbescheinigung und die Betriebszulassungsnummer von der zuständigen Behörde widerrufen.
  2. Stellt die zuständige Behörde Mängel fest, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit darstellen und dringende Maßnahmen erfordern, so setzt sie die Zulassung des Betriebs aus oder stellt die Tätigkeit des Bereichs ein, in dem die Nichtkonformität besteht. Werden die Nichtkonformitäten des Betriebs, dessen Zulassung ausgesetzt ist, oder des Bereichs, dessen Tätigkeit eingestellt ist, nicht innerhalb eines Jahres behoben, so werden die ausgestellte Betriebszulassungsbescheinigung und die Betriebszulassungsnummer von der zuständigen Behörde widerrufen.
  3. Ein Lebensmittelbetrieb, dessen Zulassung ausgesetzt ist, darf nicht tätig sein.

(3) Die Betriebszulassungsbescheinigung ist für den darauf angegebenen Handelsnamen, die natürliche oder juristische Person, die Betriebsadresse und den Tätigkeitsbereich gültig. Ändert sich eine dieser Angaben, so verliert die Betriebszulassungsbescheinigung ihre Gültigkeit. In Änderungsfällen beantragt der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten, indem er die erforderlichen Informationen und Unterlagen zusammen mit dem Original der Betriebszulassungsbescheinigung einem Antrag beifügt. Die zuständige Behörde stellt die Zulassungsbescheinigung neu aus, wenn sie es für angemessen hält.

(4) Der Lebensmittelunternehmer,

  1. beantragt im Falle des Verlusts der Betriebszulassungsbescheinigung, indem er das Original der Zeitung, in der die Ungültigkeit der Bescheinigung bekannt gegeben wurde, einem Antrag beifügt, indem er in einer der landesweit erscheinenden Zeitungen eine Verlustanzeige aufgibt,
  2. beantragt im Falle einer Beschädigung der Betriebszulassungsbescheinigung in einer Weise, dass sie unleserlich wird, bei der zuständigen Behörde, indem er das Original der beschädigten Bescheinigung einem Antrag beifügt. Hält die zuständige Behörde es für angemessen, so wird die Betriebszulassungsbescheinigung neu ausgestellt.

(5) Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, dass er seine Tätigkeit vollständig oder teilweise eingestellt hat. Wünscht der Lebensmittelunternehmer, seinen Betrieb vollständig oder teilweise wieder in Betrieb zu nehmen, so wird von der zuständigen Behörde eine amtliche Kontrolle vor Ort durchgeführt, und wird er als konform befunden, so wird der Betrieb des gesamten Betriebs oder eines Teils davon gestattet.

VIERTER ABSCHNITT

Zu beschäftigendes Personal

Zu beschäftigendes Personal

ARTIKEL 10 - (1) Für das in Lebensmittelbetrieben zu beschäftigende Personal gelten die folgenden Angelegenheiten.

  1. (Aufgehoben: ABl.-7.1.2014-28875)(1)
  2. Hat der Lebensmittelunternehmer eine der Art der Produktion entsprechende Ausbildung mindestens auf Bachelor-Niveau erhalten, so kann er in seinem eigenen Betrieb als erforderliches Personal arbeiten.
  3. Der Lebensmittelunternehmer kann für jede Tätigkeit in seinem Betrieb gesondertes Personal beschäftigen oder nur eine Person beschäftigen. Wird nur eine Person beschäftigt, so wird Personal beschäftigt, das einem für alle Tätigkeiten geeigneten Beruf angehört.
  4. Übt der Lebensmittelunternehmer mehr als eine Tätigkeit an derselben Adresse aus, so ist er verpflichtet, das zu beschäftigende Personal einzustellen, wenn die gesamte Motorleistung der bei allen Tätigkeiten verwendeten Werkzeuge und Geräte über 30 PS liegt oder die Gesamtzahl des beschäftigten Personals mehr als zehn Personen beträgt.
  5. (Geändert: ABl.-7.1.2014-28875)(1) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die zuständige Behörde über aktuelle Informationen zum Wechsel des zu beschäftigenden Personals verfügt, falls dieses Personal entlassen wird oder aus irgendeinem Grund ausscheidet.
  6. Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, erforderliches Personal entsprechend den Arbeitstagen und -stunden zu beschäftigen, an denen der Betrieb in Betrieb ist. Das im Lebensmittelbetrieb tätige erforderliche Personal darf während der Arbeitstage und -stunden, an denen der Betrieb in Betrieb ist, keiner anderen Arbeit nachgehen.

FÜNFTER ABSCHNITT

Bestellung eines amtlichen Tierarztes, eines ermächtigten Tierarztes und eines amtlichen Fachassistenten

Bestellung

ARTIKEL 11 - (1) Nach Erteilung der bedingten Zulassung an Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und Wildbearbeitungsbetriebe;

  1. (Geändert: ABl.-7.1.2014-28875)(1) bestellt die zuständige Behörde mindestens einen amtlichen oder ermächtigten Tierarzt für Schlachthöfe. Die Arbeitszeiten des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes im Schlachthof werden unter Berücksichtigung der Arbeitstage und -stunden des Schlachthofs festgelegt.
  2. (Geändert: ABl.-7.1.2014-28875)(1) bestellt die zuständige Behörde einen amtlichen oder ermächtigten Tierarzt für Zerlegungsbetriebe und Wildbearbeitungsbetriebe unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten, der Anzahl der Schichten und der Kapazitäten. Die Häufigkeit der vom amtlichen oder ermächtigten Tierarzt im Betrieb durchzuführenden amtlichen Kontrollen wird so festgelegt, dass sie auch risikobasierte amtliche Kontrollen erfasst.
  3. Sind der Schlachthof und der Zerlegungsbetrieb an derselben Adresse tätig, so kann derselbe amtliche oder ermächtigte Tierarzt für beide Anlagen bestellt werden.

(2) Gemäß der Verordnung zur Festlegung besonderer Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs kann die zuständige Behörde in Schlachthöfen einen amtlichen Fachassistenten, der die Eigenschaften zur Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten besitzt, bestellen, der unter der Autorität und Verantwortung des amtlichen Tierarztes arbeitet.

(3) Ein amtlicher oder ermächtigter Tierarzt, der zuvor einem Betrieb zugeteilt wurde, dessen Tätigkeit vom Lebensmittelunternehmer oder der zuständigen Behörde eingestellt wurde, wird von der zuständigen Behörde abberufen. Soll der Betrieb wieder in Betrieb genommen werden und wird er infolge der amtlichen Kontrolle vor Ort als konform befunden, so wird dem Betrieb erneut ein amtlicher oder ermächtigter Tierarzt zugeteilt.

SECHSTER ABSCHNITT

Verschiedene und Schlussbestimmungen

Ausnahmebestimmungen

ARTIKEL 12 - (1) Für die nachstehend genannten Lebensmittelbetriebe werden die nach dem Verfahren von den betreffenden Einrichtungen erhaltenen Genehmigungsbescheinigungen/Registrierungsausdrucke anstelle der Betriebsregistrierungsbescheinigung anerkannt.

  1. Tragbare und/oder vorübergehende Lebensmittelbetriebe wie Zelte, Kioske und mobile Verkaufsfahrzeuge.
  2. Orte, an denen der Erzeuger kleine Mengen von Primärerzeugnissen unmittelbar an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhändler, die unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, liefert.
  3. Orte, an denen der Erzeuger auf dem Hof geschlachtetes Geflügel- und Hasentierfleisch in kleinen Mengen und als rohes Fleisch unmittelbar an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhändler, die unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, liefert.
  4. Jäger, die kleine Mengen von Wildtieren oder Wildfleisch unmittelbar an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhändler, die unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, liefern.
  5. (Ergänzt: ABl.-7.1.2014-28875)(1) In der Fischerei verwendete Fischereischiffe und -boote sowie Aquakulturbetriebe.

(2) Die im ersten Absatz genannten Genehmigungsbescheinigungen/Registrierungsausdrucke müssen dem Ministerium auf Verlangen vorgelegt werden.

Sonstige Bestimmungen

ARTIKEL 13 - (1) (Aufgehoben: ABl.-10.1.2013-28524)

(2) (Geänderter Absatz: ABl.-10.1.2013-28524) Die im Rahmen des Gesetzes an Lebensmittelbetriebe ausgestellten Betriebsregistrierungs- und Zulassungsbescheinigungen sind Bescheinigungen, die im Rahmen der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung über Lebensmittelhygiene, der im Amtsblatt Nr. 28155 vom 27.12.2011 veröffentlichten Verordnung über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung zur Festlegung besonderer Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung über die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Futtermitteln ausgestellt werden. Das Erhalten dieser Bescheinigungen hebt die Verpflichtung nicht auf, die von anderen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgestellten Genehmigungen oder Lizenzen zu erhalten.

(3) Die Produktionsgenehmigungsbescheinigungen für Lebensmittel und für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wurden mit allen ihren Folgen aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (Geändert: ABl.-7.1.2014-28875)(1)

(1) Unter den zulassungspflichtigen Lebensmittelbetrieben, die mit einer Arbeitsgenehmigungsbescheinigung, einer Arbeitsgenehmigung und einer Lebensmittelregisterbescheinigung oder einer diesen Bescheinigungen gleichwertigen Bescheinigung tätig sind, die vor dem 17.12.2011 erhalten wurde, kann Lebensmittelbetrieben, die bis zum 31.12.2012 einen Modernisierungsplan vorgelegt haben, die Investition im Modernisierungsplan jedoch nicht bis zum 31.12.2013 abschließen konnten, zusammen mit Lebensmittelbetrieben, deren Tätigkeit eingestellt wurde, weil sie trotz Vorlage eines Modernisierungsplans die Stufen im Modernisierungsplan nicht eingehalten haben, eine zusätzliche Frist bis zum 31.12.2014 zur Vervollständigung ihrer Investitionen gewährt werden, sofern sie bis zum 15.2.2014 einen Antrag stellen und von der zuständigen Behörde als angemessen befunden werden.

(2) Lebensmittelbetriebe im Rahmen der Registrierung, die vor dem 17.12.2011 eine Arbeitsgenehmigung und eine Lebensmittelregisterbescheinigung, eine Registrierungsbescheinigung oder eine diesen Bescheinigungen gleichwertige Bescheinigung erhalten haben und weiterhin tätig sind, sind verpflichtet, diese Bescheinigungen spätestens bis zum 31.12.2014 durch die Registrierungsbescheinigung in dieser Verordnung zu ersetzen.

(3) Milchsammelstellen, die im Milchregistrierungssystem registriert sind und bis zum 31.12.2013 keine Zulassungsbescheinigung erhalten konnten, sind verpflichtet, bis zum 31.12.2014 eine Zulassungsbescheinigung zu erhalten.

Inkrafttreten

ARTIKEL 14 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 15 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Lebensmittel, Landwirtschaft und Viehzucht durchgeführt.

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