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Verordnung über die Förderung von Diensten für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

ERSTER TEIL

Zweck, Geltungsbereich, Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Verfahren und Grundsätze der Förderung festzulegen, die für die Erbringung von Diensten für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit an Arbeitsstätten der gefährlichen und sehr gefährlichen Klasse, die weniger als zehn Beschäftigte haben, mit Ausnahme öffentlicher Einrichtungen und Organisationen, gewährt wird.

Rechtsgrundlage

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 7 des Gesetzes über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit vom 20.6.2012 mit der Nummer 6331 erstellt.

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

ARTIKEL 3 - (1) In dieser Verordnung bezeichnet;

  1. Generaldirektion: die Generaldirektion für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
  2. Dienstleister: die von der Generaldirektion ermächtigten Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erbringen,
  3. ISG-KATIP: das Programm zur Erfassung, Verfolgung und Überwachung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, das zu dem Zweck verwendet wird, die mit den Diensten für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zusammenhängenden Arbeiten und Vorgänge von der Generaldirektion zu erfassen, zu verfolgen und zu überwachen,
  4. Anstalt: die Sozialversicherungsanstalt.

ZWEITER TEIL

Bestimmung der in den Förderumfang fallenden Arbeitsstätten und Antrag

Feststellung der Arbeitsstätten, die von der Förderung profitieren werden

ARTIKEL 4 - (1) Bei der Feststellung der Arbeitsstätten, die von der Förderung profitieren werden, werden die von der Anstalt registrierten Arbeitsstättenaufzeichnungen zugrunde gelegt.

(2) Von der Förderung profitieren die Arbeitgeber der Arbeitsstätten der gefährlichen und sehr gefährlichen Klasse, die landesweit in der Türkei weniger als zehn Beschäftigte haben. Bei der Feststellung, ob die Anzahl der Beschäftigten weniger als zehn beträgt, werden die folgenden Bedingungen verlangt:

  1. Sofern derselbe Arbeitgeber landesweit in der Türkei mehr als eine registrierte Arbeitsstätte hat, wird die Gesamtzahl der von demselben Arbeitgeber im Rahmen von Buchstabe (a) des ersten Absatzes von Artikel 4 des Gesetzes über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung vom 31.5.2006 mit der Nummer 5510 landesweit in der Türkei in Arbeitsstätten der gefährlichen und sehr gefährlichen Klasse beschäftigten versicherten Personen zugrunde gelegt.
  2. Die von Subunternehmern, die Arbeiten vom Arbeitgeber übernehmen, beschäftigten versicherten Personen werden in die Gesamtzahl der Beschäftigten einbezogen.
  3. Versicherte Personen, die aus verschiedenen Gründen innerhalb des Monats keine Arbeit haben und denen kein Lohn gezahlt wird, werden in die Gesamtzahl der Beschäftigten einbezogen.
  4. Von der Anzahl der versicherten Personen, die in den der Anstalt jeden Monat vorgelegten monatlichen Prämien- und Dienstdokumenten ursprünglicher und ergänzender Art erfasst sind, wird die Anzahl der versicherten Personen abgezogen, die in den monatlichen Prämien- und Dienstdokumenten der Stornierungsart erfasst sind.
  5. Versicherte Personen, die innerhalb des Monats die Arbeit aufnehmen oder die Arbeit verlassen, werden ebenfalls in die Anzahl der versicherten Personen einbezogen.
  6. Lehrlingsanwärter, Lehrlinge und Schüler, die in den im Gesetz über die Berufsausbildung vom 5.6.1986 mit der Nummer 3308 genannten Betrieben eine Berufsausbildung erhalten, werden bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

(3) Es ist erforderlich, dass die Arbeitsstätte einen mit einem Dienstleister geschlossenen Vertrag über die Erbringung genehmigter und fortlaufender Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hat, der in ISG-KATIP registriert ist.

DRITTER TEIL

Feststellung und Zahlung der Förderbeträge sowie die Einrichtungen und Organisationen, von denen der Dienst bezogen wird

Feststellung der Gebühren für Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

ARTIKEL 5 - (1) Die Gebühren für Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die Arbeitgebern, die weniger als zehn Beschäftigte haben, gewährt werden, werden für jede Arbeitsstätte gesondert festgestellt, wobei die Gefahrenklasse der Arbeitsstätte, die der Anstalt gemeldete Anzahl der versicherten Personen und die Anzahl der Tage, an denen die versicherten Personen gearbeitet haben, zugrunde gelegt werden.

(2) Der tägliche Betrag je versicherter Person der Gebühr für Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, die für Arbeitsstätten der gefährlichen und sehr gefährlichen Klasse gewährt wird, beträgt 1,4 % bzw. 1,6 % des täglichen Betrags der Untergrenze des prämienpflichtigen Verdienstes, die für versicherte Personen über 16 Jahre festgelegt wird.

(3) Der Betrag der zu gewährenden Gebühr für Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit wird durch Multiplikation der im zweiten Absatz angegebenen Prozentsätze mit der Anzahl der mit dem monatlichen Prämien- und Dienstdokument gemeldeten Prämienzahlungstage festgestellt.

Antrag und die Art der Zahlung der Förderung

ARTIKEL 6 - (1) Die Generaldirektion gewährt der Anstalt die Zugriffsberechtigung auf ISG-KATIP, um zu gewährleisten, dass die Arbeitsstätten, die einen Vertrag geschlossen haben und in den Zahlungsumfang fallen, im Rahmen der in Artikel 4 angegebenen Verfahren und Grundsätze festgestellt werden.

(2) Die Anstalt berechnet die Gebühr des den in den Umfang fallenden Arbeitgebern erbrachten Dienstes im Rahmen der in Artikel 5 angegebenen Verfahren und Grundsätze in dreimonatigen Zeiträumen. Die Beträge am Ende des Zeitraums zahlt sie dem Arbeitgeber am Ende des zweiten darauf folgenden Monats.

(3) Sofern eine nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an die Anstalt gezahlte Prämie und eine prämienbezogene Schuld besteht, werden die Förderbeträge mit dieser Schuld verrechnet.

(4) Die in den Umfang fallenden Arbeitgeber stellen einen Antrag, um von der Förderung zu profitieren. Sonstige Angelegenheiten betreffend die Umsetzung im Zusammenhang mit dem zu stellenden Antrag und der zu leistenden Zahlung werden von der Anstalt im Einklang mit der befürwortenden Stellungnahme des Ministeriums festgelegt.

Personen, Einrichtungen oder Organisationen, von denen der Förderdienst bezogen wird

ARTIKEL 7 - (1) Die Arbeitsstätten im Umfang dieser Verordnung beziehen die mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit zusammenhängenden Förderdienste gemäß der im Amtsblatt vom 29.12.2012 mit der Nummer 28512 veröffentlichten Verordnung über Dienste für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit von einem Dienstleister.

VIERTER TEIL

Verschiedene und Schlussbestimmungen Pflichten

ARTIKEL 8 - (1) Damit die in den Umfang fallenden Arbeitgeber von der Förderung profitieren können, ist es erforderlich, dass die monatlichen Prämien- und Dienstdokumente innerhalb der gesetzlichen Frist der Anstalt vorgelegt werden.

Sanktionen

ARTIKEL 9 - (1) Arbeitgeber, bei denen im Ergebnis von Feststellungen, die von den mit Kontrolle und Überwachung beauftragten Bediensteten der Anstalt vorgenommen werden, oder von Ermittlungen, Kontrollen und Prüfungen, die vom Kontrollpersonal anderer öffentlicher Verwaltungen gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften durchzuführen sind, oder aus den von Banken, Organisationen mit revolvierenden Fonds, öffentlichen Verwaltungen sowie durch Gesetz gegründeten Einrichtungen und Organisationen erhaltenen Informationen und Unterlagen oder auf der Grundlage eines Gerichtsurteils festgestellt wird, dass sie die von ihnen beschäftigten versicherten Personen der Anstalt nicht gemeldet haben, können ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Feststellung getroffen wurde, drei Jahre lang nicht von der gewährten Förderung profitieren, und die ab dem Monat, in dem der nicht registrierte Beschäftigte die Arbeit aufgenommen hat, geleisteten Zahlungen werden von der Anstalt zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückgefordert.

(2) Sofern festgestellt wird, dass es in den Arbeitsstätten von Arbeitgebern, die mehr als eine Arbeitsstätte haben, einen nicht registrierten Beschäftigten gibt, werden die ab dem Monat, in dem der nicht registrierte Beschäftigte die Arbeit aufgenommen hat, geleisteten Zahlungen sowohl für die Arbeitsstätte, in der die Feststellung getroffen wurde, als auch für die anderen Arbeitsstätten von der Anstalt zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückgefordert, und die genannten Arbeitgeber können ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Feststellung getroffen wurde, drei Jahre lang nicht von der gewährten Förderung profitieren.

Kontrolle

ARTIKEL 10 - (1) Erforderlichenfalls wird vom Kontrollpersonal des Ministeriums und der Anstalt eine Kontrolle betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Förderung durchgeführt.

Inkrafttreten

ARTIKEL 11 - (1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 12 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Arbeit und soziale Sicherheit durchgeführt.

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