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Mitteilung über die Klassifizierung von Unternehmen zum Zweck der risikobasierten Durchführung von Handelsqualitätskontrollen bei der Ausfuhr

(PRODUKTSICHERHEIT UND KONTROLLE: 2014/22)

Zweck und Geltungsbereich

ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieser Mitteilung ist es, die Verfahren und Grundsätze für die Klassifizierung der Unternehmen, die Produkte ausführen, welche gemäß den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und technische Vorschriften der Handelsqualitätskontrolle bei der Ausfuhr unterliegen, die bei der Klassifizierung zugrunde zu legenden Merkmale sowie die Rechte und Pflichten der Unternehmen, deren Klasse festgelegt wurde, zu regeln, um festzulegen, wie häufig diese Produkte auf der Grundlage einer Risikoanalyse einer Kontrolle unterzogen werden.

Rechtsgrundlage

ARTIKEL 2 - (1) Diese Mitteilung wurde auf der Grundlage von Artikel 4 des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften, der durch den Beschluss des Ministerrats vom 28.1.2013 mit der Nummer 2013/4284 in Kraft gesetzt wurde, sowie auf der Grundlage von Artikel 1 der im Amtsblatt vom 31.12.2003 mit der dritten Wiederholungsnummer 25333 veröffentlichten Verordnung über technische Vorschriften und Standardisierung im Außenhandel erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3 - (1) In dieser Mitteilung bezeichnet;

  1. Ministerium: das Ministerium für Wirtschaft,
  2. Ministeriumslabor: die den Regionaldirektionen des Ministeriums angeschlossenen Laboratorien,
  3. Regionaldirektion: die Regionaldirektionen des Ministeriums,
  4. Risikobasiertes Kontrollsystem im Außenhandel (TAREKS): die internetbasierte Anwendung, die zu dem Zweck eingerichtet wurde, die nach den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und technische Vorschriften durchgeführten Kontroll-, Konformitäts- und Genehmigungsverfahren auf elektronischem Wege und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführen,
  5. Betrieb mit revolvierendem Fonds: die Zentraldirektion des Betriebs mit revolvierendem Fonds des Ministeriums,
  6. Tatsächliche Kontrolle: die physische Untersuchung und/oder die Laboranalyse,
  7. Unternehmen: alle natürlichen und juristischen Personen einschließlich der öffentlichen Einrichtungen sowie ihre Vertreter, die Produkte herstellen und/oder verarbeiten und/oder ausführen, die der Handelsqualitätskontrolle bei der Ausfuhr unterliegen,
  8. Generaldirektion: die Generaldirektion für Produktsicherheit und Kontrolle,
  9. Betriebsstätte: jede einzelne Betriebsstätte, die zum Zweck der Vorbereitung des Produkts für die Ausfuhr am Sitz des Unternehmens oder an anderen Orten unabhängig voneinander unter derselben Steuernummer des Unternehmens tätig ist,
  10. Qualitätssystemzertifikat: eines oder mehrere der Zertifikate ISO 9000, ISO 9001, ISO 22000, HACCP, GAP, GLOBALGAP, BRC Global Standard For Food Safety, Zertifikat für gute landwirtschaftliche Praxis, IFS (International Food Standard), FFSC 22000, die nachweisen, dass die im Hinblick auf die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung im Bereich der Qualität geforderten Anforderungen erfüllt wurden,
  11. Kommission: das von der Regionaldirektion gebildete Team aus mindestens drei Personen, von denen mindestens eine ein Produktinspektor ist, um die Klassifizierungsanträge der Unternehmen sowie die für die Herstellung und/oder Verarbeitung des Produkts erforderliche technische Infrastruktur der klassifizierten Unternehmen (Lager, Maschinen, Produktionslinie, Labor und dergleichen), die verantwortlichen Inspektoren, das Laborpersonal und die Tätigkeiten zu bewerten oder zu kontrollieren,
  12. Laborpersonal: Personal, das qualifiziert ist, die physikalischen und chemischen Analysen der Produkte gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften durchzuführen (je nach Merkmal des Produkts Lebensmittelingenieur, Agraringenieur, Chemieingenieur, Chemiker, Tierarzt oder Biologe),
  13. Markenregistrierungsurkunde: die Urkunde, die nachweist, dass die dem die Klassifizierung beantragenden Unternehmen gehörende Marke im Register des Türkischen Patentinstituts eingetragen ist, oder, im Falle einer Eintragung im Ausland, die von den Behörden des betreffenden Landes ausgestellte Urkunde,
  14. Risikoanalyse: das Verfahren zur Bestimmung der Produkte, die einer tatsächlichen Kontrolle unterzogen werden müssen, unter Berücksichtigung, im Rahmen der Wahrscheinlichkeit, dass die als erforderlich erachteten der zur Ausfuhr bestimmten Produkte den einschlägigen technischen Vorschriften möglicherweise nicht entsprechen, der folgenden Aspekte: das Merkmal des Produkts, der Produktionszeitraum, der Preis, die Witterungsbedingungen, die Verarbeitungs- und Verpackungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Transportmittel und die Menge der gehandelten Partie, das Ausfuhr-, Einfuhr- oder Ursprungsland, die technische Infrastruktur, die Größe und der Anteil des Unternehmens am Handel, die Produktpalette, die Infrastruktur der Produktionsanlage wie Lagerung, Verpackung, Verarbeitung sowie die Transportbedingungen, die aus früheren Kontrollen gewonnenen Nichtkonformitäten (Zurückweisungs- und Ablehnungsvorgänge, Meldungen zurückgekommener Produkte und dergleichen), die von anderen Ministerien erhaltenen Informationen, die aus dem Ausland erhaltenen Rückmeldungen, die Merkmale des Ortes, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, sowie die vom Unternehmen erklärten Informationen und alle sonstigen Informationen, die auf die Nichtkonformität des Produkts hinweisen können,
  15. Verantwortlicher Inspektor: Personen, die ein vierjähriges Bachelorstudium an einer Hochschule abgeschlossen und durch Erfüllung der nach dieser Mitteilung geforderten Voraussetzungen das Recht erworben haben, verantwortlicher Inspektor zu werden,
  16. Handelsqualitätskontrolle: die Kontrolle der Konformität der zur Ausfuhr bestimmten Produkte mit den einschlägigen technischen Vorschriften, die nach der Risikoanalyse selektiv und auf angemessenem Niveau durchgeführt wird.

Klassifizierung

ARTIKEL 4 - (1) Zum Zweck der Festlegung, wie häufig die der Handelsqualitätskontrolle unterliegenden Produkte bei der Ausfuhr der Handelsqualitätskontrolle unterzogen werden, werden die Betriebsstätten der Unternehmen auf Produkt- oder Produktgruppenbasis wie folgt klassifiziert.

KLASSE BESCHREIBUNG

A

Die mit ihrer eingetragenen Marke tätig sind, über das Qualitätssystemzertifikat zusammen mit der für die Herstellung und/oder Verarbeitung des Produkts erforderlichen technischen Infrastruktur (Lager, Maschinen, Produktionslinie, Labor und dergleichen) verfügen und einen verantwortlichen Inspektor sowie je nach Merkmal des Produkts Laborpersonal beschäftigen

B

Die über das Qualitätssystemzertifikat zusammen mit der für die Herstellung und/oder Verarbeitung des Produkts erforderlichen technischen Infrastruktur (Lager, Maschinen, Produktionslinie, Labor und dergleichen) verfügen und einen verantwortlichen Inspektor sowie je nach Merkmal des Produkts Laborpersonal beschäftigen

C

Die über die für die Herstellung und/oder Verarbeitung des Produkts erforderliche technische Infrastruktur (Lager, Maschinen, Produktionslinie, Labor und dergleichen) verfügen und einen verantwortlichen Inspektor sowie je nach Merkmal des Produkts Laborpersonal beschäftigen

D

Die nicht unter die Klassen A, B oder C fallen

(2) Betriebsstätten, deren Bedingungen einer der Klassen „A“, „B“ oder „C“ entsprechen, die jedoch keinen Klassifizierungsantrag im Rahmen dieser Mitteilung gestellt haben oder die zwar einen Antrag gestellt haben, aber nicht als „A“, „B“ oder „C“ klassifiziert wurden, gelten als Klasse „D“.

(3) Die Klassifizierung wird ausschließlich zu Datenzwecken bei der risikoanalysebasierten Durchführung der nach den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und technische Vorschriften bei der Ausfuhr durchgeführten Handelsqualitätskontrollen verwendet.

Klassifizierungsantrag

ARTIKEL 5 - (1) Der Klassifizierungsantrag wird über TAREKS bei der Regionaldirektion gestellt, der die Provinz, in der sich die Betriebsstätte befindet, angeschlossen ist (Anlage-1). Innerhalb von höchstens 7 Arbeitstagen nach dem Antragsdatum werden die folgenden Informationen und Unterlagen elektronisch in TAREKS hochgeladen oder der zuständigen Regionaldirektion vorgelegt.

(2) Werden die angeforderten Informationen und Unterlagen nicht innerhalb der dem Unternehmen eingeräumten Frist elektronisch in TAREKS hochgeladen oder der Regionaldirektion übermittelt, so wird der Klassifizierungsantrag von der Regionaldirektion abgelehnt.

KLASSE BEIM ANTRAG GEFORDERTE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN

A

  • Markenregistrierungsurkunde
  • Qualitätssystemzertifikat
  • Von den Handels- und/oder Industriekammern ausgestellter Kapazitätsbericht (in Fällen, in denen kein Kapazitätsbericht ausgestellt wird, eine von der zuständigen Einrichtung erhaltene Urkunde)
  • Die Meldung der Sozialversicherungsanstalt der letzten 3 Monate zum Antragsdatum, die nachweist, dass ein verantwortlicher Inspektor und/oder Laborpersonal beschäftigt wird (sofern der verantwortliche Inspektor und/oder das Laborpersonal Inhaber/Gesellschafter des Unternehmens ist, das diesen Umstand nachweisende Handelsregisterblatt)
  • Sofern Laborpersonal beschäftigt wird, das Diplom, das das Fachgebiet ausweist
  • Sofern die für die Vorbereitung des Produkts erforderliche Infrastruktur gemietet ist, der Mietvertrag

B

  • Die für die Klasse „A“ geforderten Informationen und Unterlagen mit Ausnahme der Markenregistrierungsurkunde

C

  • Die für die Klasse „B“ geforderten Informationen und Unterlagen mit Ausnahme des Qualitätssystemzertifikats

(3) Mit Ausnahme der Meldung der Sozialversicherungsanstalt müssen die beim Antrag geforderten Unterlagen zum Antragsdatum mindestens 6 Monate gültig sein.

(4) Die Markenregistrierungsurkunde muss auf den Namen des die Klassifizierung beantragenden Unternehmens ausgestellt sein.

(5) Sofern das Markennutzungsrecht durch Erwerb eines Übertragungs- oder Lizenzrechts erlangt wurde, ist nachzuweisen, dass diese Vorgänge im Register des Türkischen Patentinstituts eingetragen sind.

(6) Für die Markenregistrierungsurkunde wird;

  1. im Falle des Erwerbs im Inland das vom Türkischen Patentinstitut erhaltene Original oder eine beglaubigte Abschrift,
  2. im Falle der Beschaffung aus dem Ausland eine notariell beglaubigte Abschrift und Übersetzung der von den amtlichen Stellen des betreffenden Landes ausgestellten Urkunde verlangt.

Bewertung

ARTIKEL 6 - (1) Fällt die von der Regionaldirektion durchgeführte Vorprüfung positiv aus, so wird der Klassifizierungsantrag schnellstmöglich der Kommission zur Bewertung übergeben.

(2) Die Kommission bewertet die vom Unternehmen im Antrag vorgelegten Informationen und Unterlagen und stellt im Ergebnis der von ihr vor Ort durchgeführten Prüfung die der Lage der Betriebsstätte entsprechende Klasse durch einen Bericht fest. Die im Antrag vorgelegten Informationen und Unterlagen müssen sich auf die von der Klassifizierung erfassten Produkte beziehen.

(3) Sofern schriftlich verpflichtet wird (Anlage-2), dass die physikalischen und chemischen Analysen in den Ministeriumslaboratorien oder in den vom Ministerium im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften ermächtigten Laboratorien durchgeführt werden, wird für die Klassifizierung die Voraussetzung des Vorhandenseins eines Labors und von Laborpersonal nicht verlangt.

Verfahren der Klassifizierungsgenehmigung

ARTIKEL 7 - (1) Der Klassifizierungsantrag wird zusammen mit dem positiven Bericht der Kommission, dass die in dieser Mitteilung genannten Bedingungen erfüllt wurden, und der befürwortenden Stellungnahme der Regionaldirektion der Generaldirektion zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Im Ergebnis der von der Generaldirektion durchgeführten Bewertung wird die Klasse der Betriebsstätte festgelegt und in TAREKS erfasst. Das Unternehmen ist verpflichtet, die die Klassifizierung betreffenden Entwicklungen (Klassenänderung, Aufhebung der Klassifizierung und dergleichen) über TAREKS zu verfolgen.

(3) Die Klasse der Betriebsstätte ist gültig, solange sie die erforderlichen Bedingungen erfüllt.

(4) Für die Klasse „D“ muss kein Antrag oder keine Klassifizierung im Rahmen dieser Mitteilung erfolgen.

Personal

ARTIKEL 8 - (1) In Betriebsstätten der Klassen „A“, „B“ und „C“ müssen gemäß den für die Produkte einschlägigen technischen Vorschriften;

  1. ein verantwortlicher Inspektor, der ihre Kontrolle ermöglicht,
  2. sofern produktbezogene physikalische und chemische Analysen erforderlich sind, Laborpersonal beschäftigt werden, das qualifiziert ist, diese Analysen durchzuführen.

(2) Ein verantwortlicher Inspektor darf nur in einer Betriebsstätte eines Unternehmens tätig sein. Ein verantwortlicher Inspektor, der im Rahmen von TAREKS ermächtigt wurde, in einer Betriebsstätte tätig zu sein, darf, sofern der Klassifizierungsantrag positiv abgeschlossen wird, für kein anderes Unternehmen einschließlich der anderen Betriebsstätten desselben Unternehmens tätig sein. Außerdem werden alle etwaigen Ermächtigungen des verantwortlichen Inspektors im Rahmen von TAREKS im Namen anderer Unternehmen automatisch aufgehoben.

(3) Obwohl der verantwortliche Inspektor im Namen des Unternehmens, bei dem er als versicherte Person beschäftigt ist, im Rahmen von TAREKS als Benutzer Vorgänge durchführen kann, darf er bei der Vorbereitung der Produkte nur in der im Klassifizierungsantrag erklärten Betriebsstätte des Unternehmens tätig sein.

(4) Sofern die Bedingungen geeignet sind, kann der verantwortliche Inspektor als Laborpersonal tätig sein. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung, für die betreffende Betriebsstätte zusätzlich Laborpersonal zu beschäftigen.

Verantwortlicher Inspektor

ARTIKEL 9 - (1) Um als verantwortlicher Inspektor ermächtigt werden zu können, ist zusammen mit dem Antragsformular für den verantwortlichen Inspektor (Anlage-3) und den ihm beigefügten Unterlagen ein Antrag bei der zuständigen Regionaldirektion zu stellen.

(2) Die Bewerber für den verantwortlichen Inspektor, die einen Antrag nach dem ersten Absatz stellen, werden nach der Teilnahme an der vom Ministerium zu organisierenden Schulung am Ende der Schulung einer schriftlichen Prüfung unterzogen.

(3) Diejenigen, die in der schriftlichen Prüfung mit mindestens 70 oder mehr Punkten erfolgreich sind, werden nach der Genehmigung der Generaldirektion in TAREKS als verantwortliche Inspektoren ermächtigt.

(4) Der Regionaldirektor und die stellvertretenden Regionaldirektoren sowie die im Dienst der Regionaldirektion beschäftigten Produktinspektoren, Ingenieure und Chemiker können auf ihren Antrag bei der Regionaldirektion nach ihrer Pensionierung ohne Schulung und Prüfung als verantwortliche Inspektoren für alle Produkte ermächtigt werden, die der Handelsqualitätskontrolle bei der Ausfuhr unterliegen.

(5) Anträge derjenigen, deren Ermächtigung als verantwortlicher Inspektor zuvor aufgehoben wurde, werden als neue Anträge bewertet und gemäß dieser Mitteilung abgeschlossen.

Einspruch gegen das Prüfungsergebnis

ARTIKEL 10 - (1) Die Bewerber für den verantwortlichen Inspektor können innerhalb von höchstens 2 Arbeitstagen schriftlich Einspruch gegen das Prüfungsergebnis einlegen.

(2) Auf den Einspruch hin wird von der Regionaldirektion ein dreiköpfiger "Sachverständigenausschuss" gebildet, um den Antrag zu prüfen und abzuschließen. In dem Ausschuss, dessen Vorsitz der Regionaldirektor oder der stellvertretende Regionaldirektor führt, wird mindestens ein für die Gegenstand der Prüfung bildenden Produkte ermächtigter Produktinspektor eingesetzt.

(3) Das Ergebnis der vom Sachverständigenausschuss durchgeführten Bewertung wird als endgültige Entscheidung anerkannt.

Schulung

ARTIKEL 11 - (1) Für Betriebsstätten der Klassen „A“, „B“ und „C“ sowie für verantwortliche Inspektoren/Bewerber für den verantwortlichen Inspektor oder sonstiges Personal, für das je nach Merkmal des Produkts eine besondere Schulung erforderlich ist, können vom Ministerium auf Antrag der Regionaldirektion oder des Unternehmens Schulungsprogramme organisiert werden, um die Einheitlichkeit bei den Kontrollen zu gewährleisten.

(2) Die Verfahren und Grundsätze für sonstige erforderliche Schulungen werden von der Generaldirektion festgelegt.

Aktualisierungen betreffend die Klassifizierung

ARTIKEL 12 - (1) Jede Art von Änderung der im Klassifizierungsantrag erklärten Informationen und Unterlagen (Nichterneuerung und/oder Aufhebung der Markenregistrierungsurkunde und/oder des Qualitätssystemzertifikats, Nichtbeschäftigung eines verantwortlichen Inspektors und/oder von Laborpersonal, Adress- oder Titeländerung und dergleichen) wird unverzüglich über TAREKS aktualisiert und der zuständigen Regionaldirektion schriftlich mitgeteilt. Sofern es nach der genannten Änderung erforderlich ist, wird die Klasse der Betriebsstätte nach den Bestimmungen dieser Mitteilung neu festgelegt.

(2) Um einen neuen verantwortlichen Inspektor in den Umfang der Klassifizierung einzubeziehen, ein neues Produkt hinzuzufügen und/oder eine Klassenänderung zu beantragen, muss das Unternehmen, nachdem es die Aktualisierung über TAREKS vorgenommen hat, schriftlich bei der zuständigen Regionaldirektion einen Antrag stellen. In diesem Fall werden, sofern es im Ergebnis der von der Generaldirektion auf den positiven Bericht der Kommission und die befürwortende Stellungnahme der Regionaldirektion hin durchgeführten Bewertung für geeignet erachtet wird, erforderlichenfalls der neue verantwortliche Inspektor oder die neuen Produkte in die Klassifizierung einbezogen und/oder die Klasse der Betriebsstätte geändert. Bei einem Antrag auf Klassenänderung werden zuvor vorgelegte und weiterhin gültige Unterlagen nicht erneut verlangt.

(3) Jede Art von Änderungs- und Mitteilungsvorgängen betreffend die Klasse der Betriebsstätte wird bei der Regionaldirektion verfolgt, bei der der erste Antrag auf Klassifizierung gestellt wurde, und von der Generaldirektion abgeschlossen.

Erfassung der Informationen

ARTIKEL 13 - (1) Die die Klassifizierungsvorgänge und die verantwortlichen Inspektoren betreffenden Informationen (Klassifizierungsergebnisse, Klassenänderung, Aufhebung der Klassifizierung und dergleichen) werden unverzüglich von der zuständigen Regionaldirektion in TAREKS erfasst.

Überwachung der Klassifizierung

ARTIKEL 14 - (1) Um die Kontinuität der nach ihren Klassen zu erfüllenden Bedingungen zu gewährleisten, werden die Betriebsstätten von der zuständigen Regionaldirektion mindestens einmal jährlich durch die Kommission einer ordentlichen Kontrolle vor Ort unterzogen.

(2) Zur Bestätigung der Richtigkeit der vom verantwortlichen Inspektor durchgeführten Kontrollen können Proben vom Unternehmen angefordert und untersucht werden, oder es kann im Rahmen der Risikoanalyse durch Entnahme einer Probe aus der Ausfuhrpartie eine Handelsqualitätskontrolle durchgeführt werden.

(3) Außer den ordentlichen Kontrollen können die Betriebsstätten je nach Leistung bei den Ausfuhrkontrollen und im Rahmen sonstiger Informationen erforderlichenfalls zusätzlich kontrolliert werden.

Verantwortung

ARTIKEL 15 - (1) Der verantwortliche Inspektor ist verpflichtet;

  1. a) die Kontrollerklärung und -urkunde (Anlage-4), die Informationen über die im Rahmen der TAREKS-Referenznummer auszuführenden Partien enthält, zu erstellen und aufzubewahren,
  2. b) in Fällen, in denen die physikalische und chemische Analyse der zur Ausfuhr bestimmten Produkte erforderlich ist, 2 Sätze Proben aus den Produkten zu entnehmen, die diese Proben betreffenden Informationen in das Probenregisterbuch (Anlage-5) einzutragen und die Rückstellproben für einen je nach Art des Produkts festzulegenden Zeitraum von nicht weniger als 45 Tagen und nicht mehr als 60 Tagen oder bis zur Beilegung einer Streitigkeit aufzubewahren, wenn zwischen Käufer und Verkäufer eine Streitigkeit entsteht,
  3. c) da die Handelsqualitätskontrolle bei der Ausfuhr auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt wird, die Analyseergebnisse und die zugehörigen, von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen für ausgeführte Produkte 5 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Sofern die Regionaldirektion dies verlangt, werden die Informationen über den Namen der Unternehmen, die im Rahmen der Klassifizierung Produkte ausführen, das Produkt, das sie ausführen werden, und dessen Menge von den Exporteurverbänden bereitgestellt, deren Mitglied sie sind.

(3) Klassifizierte Unternehmen sind verpflichtet;

  1. ihre Produkte gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vorzubereiten,
  2. Änderungen der die Klassifizierung betreffenden erklärten Informationen und Unterlagen der zuständigen Regionaldirektion unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
  3. jede Art von Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die vom Ministerium verlangt werden können,
  4. dem mit der Kontrolle beauftragten Personal bei den von ihm in der Betriebsstätte durchzuführenden Prüfungen jede Art von Hilfe und Erleichterung zu gewähren,
  5. die Teilnahme des betreffenden Unternehmenspersonals an den vom Ministerium zu organisierenden Schulungsprogrammen zu gewährleisten,
  6. da die Handelsqualitätskontrolle bei der Ausfuhr auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt wird, die Analyseergebnisse und die zugehörigen, von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen für ausgeführte Produkte 5 Jahre lang aufzubewahren,
  7. die sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten, die die im Rahmen der Klassifizierung enthaltenen Produkte betreffen.

(4) Die Unternehmen sind für Handlungen der verantwortlichen Inspektoren, die den Bestimmungen dieser Mitteilung zuwiderlaufen, ebenfalls gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Sanktionen

ARTIKEL 16 - (1) Von dem Unternehmen, bei dem festgestellt wird, dass es seine Pflichten im Rahmen dieser Mitteilung nicht erfüllt hat, wird von der Regionaldirektion oder der Generaldirektion verlangt, seine schriftliche Verteidigung betreffend die genannte Nichtkonformität innerhalb von 7 Arbeitstagen vorzulegen. Wird das genannte Verlangen von der Regionaldirektion gestellt, so wird die Verteidigung des Unternehmens zusammen mit der Stellungnahme der Regionaldirektion zur Bewertung an die Generaldirektion weitergeleitet.

(2) Sofern das Unternehmen innerhalb der eingeräumten Frist keine schriftliche Verteidigung vorlegt oder seine Verteidigung von der Generaldirektion nicht als ausreichend erachtet wird, wird gegen das Unternehmen gemäß Buchstabe (a) des ersten Absatzes von Artikel 14 des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften mit der Nummer 2013/4284 eine schriftliche Verwarnungsstrafe verhängt, und gemäß Buchstabe (b) desselben Absatzes wird die Klasse der betreffenden Betriebsstätte des Unternehmens und, sofern für erforderlich erachtet, die Ermächtigung des verantwortlichen Inspektors/der verantwortlichen Inspektoren der Betriebsstätte von der Generaldirektion für nicht weniger als 1 Monat und nicht mehr als 3 Monate ausgesetzt. Sofern es von der Generaldirektion für erforderlich erachtet wird, kann die Klasse der Betriebsstätte am Ende des ausgesetzten Zeitraums gemäß Artikel 4 geändert werden.

(3) Sofern während des Zeitraums, für den die Klasse ausgesetzt ist, sowie innerhalb von 3 Monaten ab dem Ende dieses Zeitraums erneut festgestellt wird, dass das Unternehmen seine Pflichten im Rahmen dieser Mitteilung nicht erfüllt hat, wird die Klasse der betreffenden Betriebsstätte des Unternehmens und, sofern für erforderlich erachtet, die Ermächtigung des verantwortlichen Inspektors/der verantwortlichen Inspektoren der Betriebsstätte von der Generaldirektion aufgehoben.

(4) Ein neuer Klassifizierungsantrag für eine Betriebsstätte, deren Klasse aufgehoben wurde, sowie ein Antrag auf erneute Ermächtigung für einen verantwortlichen Inspektor, dessen Ermächtigung aufgehoben wurde, kann für 6 Monate nach dem Datum der Aufhebung nicht gestellt werden.

(5) Für diejenigen, die dieser Mitteilung zuwiderhandeln, sowie diejenigen, die falsche oder irreführende Erklärungen abgeben, gefälschte Unterlagen verwenden, vorlegen oder Unterlagen verfälschen, finden das Gesetz über die Erstellung und Anwendung technischer Rechtsvorschriften für Produkte vom 29.6.2001 mit der Nummer 4703, das Zollgesetz vom 27.10.1999 mit der Nummer 4458, die in diesem Artikel nicht genannten sonstigen Bestimmungen des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften mit der Nummer 2013/4284 sowie die einschlägigen Bestimmungen der im Amtsblatt vom 29.12.2011 mit der Nummer 28157 veröffentlichten Mitteilung über das risikobasierte Kontrollsystem im Außenhandel (Produktsicherheit und Kontrolle: 2011/53) und die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung.

Kosten

ARTIKEL 17 - (1) Jede Art von Bewertungs-, Kontroll- und ähnlichen Kosten für die Klassifizierungsvorgänge wird von den Unternehmen auf das Konto des Betriebs mit revolvierendem Fonds eingezahlt.

(2) Die Schulungs-, Prüfungs- und ähnlichen Kosten der Bewerber für den verantwortlichen Inspektor werden von den Bewerbern für den verantwortlichen Inspektor auf das Konto des Betriebs mit revolvierendem Fonds eingezahlt.

(3) Die Verfahren und Grundsätze betreffend die Kosten werden vom Verwaltungsrat des Betriebs mit revolvierendem Fonds festgelegt.

Befugnis

ARTIKEL 18 - (1) Die Generaldirektion ist befugt, in den in dieser Mitteilung genannten Angelegenheiten Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen und Regelungen zu treffen.

Aufgehobene Mitteilung

ARTIKEL 19 - (1) Die im Amtsblatt vom 30.12.2012 mit der zweiten Wiederholungsnummer 28513 veröffentlichte Mitteilung über die Klassifizierung von Unternehmen zum Zweck der risikobasierten Durchführung von Handelsqualitätskontrollen bei der Ausfuhr (Produktsicherheit und Kontrolle: 2013/22) wurde aufgehoben.

Übergangszeitraum

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Für Betriebsstätten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitteilung in Kraft tritt, als „A“, „B“ und „C“ klassifiziert sind, findet der dritte Absatz von Artikel 7 Anwendung.

(2) Damit jedoch Betriebsstätten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitteilung in Kraft tritt, als „A“ und „B“ klassifiziert sind, ihre betreffenden Klassen behalten können, müssen sie mindestens eines der in Buchstabe (h) des ersten Absatzes von Artikel 3 aufgeführten Qualitätssystemzertifikate spätestens bis zum 30.6.2014 vorlegen. Andernfalls werden die Klassen der betreffenden Betriebsstätten im Rahmen der Bestimmungen dieser Mitteilung geändert.

(3) Die Ermächtigungen derjenigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitteilung in Kraft tritt, verantwortliche Inspektoren sind, sind unbefristet gültig, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16.

Inkrafttreten

ARTIKEL 20 - (1) Diese Mitteilung tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 21 - (1) Die Bestimmungen dieser Mitteilung werden vom Minister für Wirtschaft durchgeführt.

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