Mitteilung über die Einfuhrkontrolle von Spielzeug
(PRODUKTSICHERHEIT UND KONTROLLE: 2014/10)
Zweck und Geltungsbereich
ARTIKEL 1. (1) Zweck dieser Mitteilung ist es, die Verfahren und Grundsätze hinsichtlich der Kontrolle der Konformität der in Anhang 1 angegebenen Erzeugnisse bei der Einfuhr mit der im Amtsblatt Nr. 28807 vom 31.10.2013 veröffentlichten Verordnung über Spielzeug festzulegen.
(2) Diese Mitteilung erfasst die dem Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu unterstellenden Erzeugnisse.
Grundlage
ARTIKEL 2. (1) Diese Mitteilung wurde auf der Grundlage des Artikels 4 des durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 2013/4284 vom 28.1.2013 in Kraft gesetzten Beschlusses über die Regelung der technischen Vorschriften erstellt.
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 3. (1) Im Sinne dieser Mitteilung bezeichnet;
- Ministerium: das Wirtschaftsministerium,
- Risikobasiertes Kontrollsystem im Außenhandel (TAREKS): die internetbasierte Anwendung, die zu dem Zweck eingerichtet wurde, die gemäß den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und technische Vorschriften durchgeführten Kontroll-, Konformitäts- und Genehmigungsverfahren elektronisch und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführen,
- Tatsächliche Kontrolle: eine oder mehrere der folgenden: Dokumentenkontrolle, Kennzeichnungskontrolle, körperliche Untersuchung und Laborprüfung,
- Zurückgesandte Waren: zuvor ausgeführte Waren, die aus den in den Buchstaben (a), (b) und (c) des ersten Absatzes des Artikels 446 der in der Wiederholungsausgabe des Amtsblatts Nr. 27369 vom 7.10.2009 veröffentlichten Zollverordnung definierten Gründen zurückgesandt werden,
- Gruppendirektionen: die den Regionaldirektionen des Ministeriums unterstellten Gruppendirektionen der Produktinspektoren,
- Außerhalb des Geltungsbereichs: ein Erzeugnis, das zwar in Anhang 1 als GTIP angegeben ist, jedoch nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über Spielzeug fällt,
- Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass Erzeugnisse im Geltungsbereich der Mitteilung nicht der Verordnung über Spielzeug entsprechen,
- Risikoanalyse: das Verfahren, das zur Bestimmung des Risikograds der Erzeugnisse in Anhang 1 und der Frage, ob sie der tatsächlichen Kontrolle zugeführt werden oder nicht, auf der Grundlage der Angaben in TAREKS über das Unternehmen; der Ergebnisse früherer Kontrollen; des Herstellers oder Einführers bzw. dessen Vertreters; des Eingangszollamts; der Art, Marke, des Modells, des Preises und der Menge des Erzeugnisses; des Ursprungs-, Versand-, Liefer- oder Handelslandes und sonstiger zur Risikobestimmung verwendbarer Angaben durchgeführt wird.
TAREKS und Unternehmensregistrierung
ARTIKEL 4. (1) Alle Verfahren betreffend die Einfuhrkontrolle von Spielzeug werden über TAREKS und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt.
(2) Unternehmen, die Erzeugnisse im Geltungsbereich dieser Mitteilung einführen möchten, müssen im Rahmen der im Amtsblatt Nr. 28157 vom 29.12.2011 veröffentlichten Mitteilung über das risikobasierte Kontrollsystem im Außenhandel (Produktsicherheit und Kontrolle: 2011/53) in TAREKS registriert sein, und es muss mindestens ein Benutzer befugt worden sein, der im Namen des Unternehmens Vorgänge in TAREKS durchführt.
Antrag des Einführers
ARTIKEL 5. (1) Die Kontrollen im Geltungsbereich dieser Mitteilung werden im Rahmen des vierten Absatzes des Artikels 181 der Zollverordnung vor der Registrierung der Zollanmeldung durchgeführt.
(2) Der zur Durchführung von Vorgängen im Namen des Unternehmens befugte Benutzer stellt den Antrag, indem er die Daten betreffend die Einfuhrsendung über TAREKS eingibt und dabei den Abschnitt "Zugang zu E-Signatur-Anwendungen" im Teil "E-Signatur-Anwendungen" der Website des Ministeriums verwendet.
(3) Auf den Antrag hin wird dem Unternehmen von TAREKS eine Referenznummer erteilt, damit es seine Vorgänge bei den in Anhang 3 angegebenen Gruppendirektionen verfolgen kann.
(4) Der Benutzer ist für die richtige, vollständige und rechtzeitige Eingabe der Daten verantwortlich.
Befreiungen und Ausnahmen
ARTIKEL 6. (1) Für Erzeugnisse, die vom Benutzer in TAREKS als mit einem A.TR-Dokument versehen angemeldet werden, wird unmittelbar eine TAREKS-Referenznummer erzeugt, die besagt, dass das Erzeugnis eingeführt werden darf.
(2) Für zurückgesandte Waren wird, nachdem die Ausfuhranmeldungsnummer dieser Erzeugnisse vom Benutzer in TAREKS hochgeladen wurde und die in Anhang 4 dargelegte Verpflichtungserklärung, dass die zurückgesandten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern sie den technischen Rechtsvorschriften entsprechen, vom Benutzer in TAREKS hochgeladen wurde, unmittelbar eine TAREKS-Referenznummer erzeugt, die besagt, dass das Erzeugnis eingeführt werden darf.
(3) Erforderlichenfalls können bei der auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführenden Beurteilung auch Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des ersten oder zweiten Absatzes fallen, der tatsächlichen Kontrolle zugeführt werden.
Außerhalb des Geltungsbereichs
ARTIKEL 7. (1) Die Anmeldung des Außerhalb-des-Geltungsbereichs-Status betreffend die den Gegenstand des Antrags bildende Einfuhrsendung wird vom Einführer bei der zuständigen Zollverwaltung vorgenommen.
Risikoanalyse
ARTIKEL 8. (1) Im Rahmen der von den im Namen des Unternehmens Vorgänge durchführenden Benutzern über TAREKS angemeldeten Angaben werden die der tatsächlichen Kontrolle zugeführten Erzeugnisse nach der über TAREKS durchzuführenden Risikoanalyse bestimmt.
(2) Die bei der Risikoanalyse zu verwendenden Kriterien werden vom Ministerium festgelegt, wobei erforderlichenfalls die Stellungnahme des Ministeriums für Zoll und Handel und anderer einschlägiger Parteien eingeholt wird.
(3) Für Erzeugnisse, die infolge der Risikoanalyse nicht der tatsächlichen Kontrolle zugeführt werden, wird unmittelbar eine TAREKS-Referenznummer erzeugt, die besagt, dass sie eingeführt werden dürfen.
Tatsächliche Kontrolle
ARTIKEL 9. (1) Für der tatsächlichen Kontrolle zugeführte Erzeugnisse werden die in Anhang 2 angegebenen Unterlagen vom im Namen des Unternehmens befugten Benutzer innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Antragstag, einschließlich des Antragstags, elektronisch in TAREKS hochgeladen. Macht das Unternehmen eine vorherige schriftliche Anmeldung, so kann von der Gruppendirektion eine zusätzliche Frist gewährt werden. Werden die betreffenden Unterlagen vom Benutzer nicht innerhalb der Frist in TAREKS hochgeladen, so wird der Antrag negativ abgeschlossen.
(2) Erforderlichenfalls können von Unternehmen zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden.
(3) Wird infolge der tatsächlichen Kontrolle keine Nichtkonformität mit den einschlägigen Rechtsvorschriften festgestellt oder wird festgestellt, dass das Erzeugnis außerhalb des Geltungsbereichs liegt, so wird eine TAREKS-Referenznummer erzeugt, die besagt, dass das Erzeugnis eingeführt werden darf.
(4) Wird eine Nichtkonformität mit den einschlägigen Rechtsvorschriften festgestellt oder werden die vom Einführer verlangten zusätzlichen Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der Frist in TAREKS hochgeladen, so wird die tatsächliche Kontrolle negativ abgeschlossen und das Ergebnis wird in TAREKS bekannt gegeben.
An den Benutzer gerichtete Mitteilungen
ARTIKEL 10. (1) Der Benutzer nimmt Abfragen betreffend das Kontrollverfahren und dessen Ergebnis über TAREKS vor.
(2) Mitteilungen betreffend das Kontrollverfahren und dessen Ergebnis werden an die elektronische Postadresse gesandt, die von den Benutzern in der im Geltungsbereich des Artikels 6 der Mitteilung über das risikobasierte Kontrollsystem im Außenhandel (Produktsicherheit und Kontrolle: 2011/53) durchgeführten Anwendung "Befugnisanträge" angemeldet wurde. Das Ministerium ist nicht für Mitteilungen verantwortlich, die den Benutzer nicht erreichen.
(3) Wird bei der durchgeführten Kontrolle eine Nichtkonformität des Erzeugnisses mit den Rechtsvorschriften festgestellt, so wird der Sachverhalt zusätzlich der zuständigen Zollverwaltung und dem Einführer schriftlich mitgeteilt.
Anmeldung der TAREKS-Referenznummer beim Zoll
ARTIKEL 11. (1) Es ist verpflichtend, dass die 15-stellige TAREKS-Referenznummer, die besagt, dass das Erzeugnis eingeführt werden darf, vom Unternehmen in Feld Nummer 44 der Zollanmeldung eingetragen wird.
(2) Bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die den Zollverwaltungen als außerhalb des Geltungsbereichs liegend angemeldet werden, wird die als 222013015773484 bestimmte 15-stellige TAREKS-Referenznummer vom Einführer in Feld Nummer 44 der Zollanmeldung eingetragen. Werden als außerhalb des Geltungsbereichs liegend angemeldete Erzeugnisse von der zuständigen Zollverwaltung der tatsächlichen Kontrolle zugeführt, so wird im Rahmen des Artikels 5 ein Kontrollantrag gestellt.
Verantwortung des Einführers
ARTIKEL 12. (1) Unabhängig davon, ob im Geltungsbereich dieser Mitteilung kontrolliert oder nicht kontrolliert, ist der Einführer gemäß dem Gesetz über die Vorbereitung und Durchführung der technischen Rechtsvorschriften für Erzeugnisse Nr. 4703 vom 29.6.2001 dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle von ihm eingeführten Erzeugnisse in jedem Fall mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung über Spielzeug, konform und sicher sind.
(2) Die Gestattung der Einfuhr des Erzeugnisses oder die Erzeugung einer TAREKS-Referenznummer für das Erzeugnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Erzeugnis mit den Rechtsvorschriften konform und/oder sicher ist.
(3) Im Geltungsbereich dieser Mitteilung darf die erteilte TAREKS-Referenznummer, die besagt, dass das Erzeugnis eingeführt werden darf, nicht für andere Zwecke als den Einfuhrvorgang dieses Erzeugnisses oder als Nachweis dafür, dass das Erzeugnis sicher und mit den Rechtsvorschriften konform ist, verwendet werden.
Sanktionen
ARTIKEL 13. (1) Hinsichtlich derjenigen, die dieser Mitteilung zuwiderhandeln, und derjenigen, die falsche oder irreführende Angaben machen, die gefälschte Unterlagen verwenden oder vorlegen oder Unterlagen verfälschen; finden das Gesetz über die Vorbereitung und Durchführung der technischen Rechtsvorschriften für Erzeugnisse, das Zollgesetz Nr. 4458 vom 27.10.1999, die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über die Regelung der technischen Vorschriften Nr. 2013/4284 und andere einschlägige Rechtsvorschriften Anwendung.
Befugnis
ARTIKEL 14. (1) Die Generaldirektion für Produktsicherheit und Kontrolle des Ministeriums ist befugt, Durchführungsmaßnahmen zu treffen und Regelungen zu den in dieser Mitteilung dargelegten Angelegenheiten zu treffen.
Aufgehobene Mitteilung
ARTIKEL 15. (1) Die in der zweiten Wiederholungsausgabe des Amtsblatts Nr. 28513 vom 30.12.2012 veröffentlichte Mitteilung über die Einfuhrkontrolle von Spielzeug (Produktsicherheit und Kontrolle: 2013/10) wurde aufgehoben.
Übergangszeitraum
ÜBERGANGSARTIKEL 1. (1) Die Einfuhr von Erzeugnissen, für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Mitteilung im Versandland ein Beförderungsdokument zur Ausfuhr ausgestellt wurde oder die den Zollverwaltungen gemäß den Zollvorschriften gestellt wurden, wird auf Antrag des Einführers gemäß der Mitteilung über die Einfuhrkontrolle von Spielzeug (Mitteilung über Produktsicherheit und Kontrolle: 2013/10) abgeschlossen.
Inkrafttreten
ARTIKEL 16. (1) Diese Mitteilung tritt am 1.1.2014 in Kraft.
Durchführung
ARTIKEL 17. (1) Die Bestimmungen dieser Mitteilung werden vom Wirtschaftsminister durchgeführt.
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