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Mitteilung über die Einfuhrkontrolle von Erzeugnissen, die der Kontrolle des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen

(PRODUKTSICHERHEIT UND KONTROLLE: 2014/5)

Zweck

ARTIKEL 1. (1) Zweck dieser Mitteilung ist es, die Verfahren und Grundsätze hinsichtlich der Einfuhr der in den Listen in den Anhängen angegebenen Erzeugnisse festzulegen, die in Bezug auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Bestand und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen der Kontrolle des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen.

Geltungsbereich

ARTIKEL 2. (1) Diese Mitteilung erfasst die in den Listen in den Anhängen aufgeführten Erzeugnisse, die dem Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, dem Verfahren der aktiven Veredelung, dem Verfahren der passiven Veredelung, dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und dem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr unterstellt werden sollen, sowie die Erzeugnisse im Geltungsbereich des zweiten Absatzes des Artikels 5.

Grundlage

ARTIKEL 3. (1) Diese Mitteilung wurde auf der Grundlage des Artikels 4 des durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 2013/4284 vom 28.1.2013 in Kraft gesetzten Beschlusses über die Regelung der technischen Vorschriften erstellt.

Vorabanmeldung

ARTIKEL 4. (1) Aus den Listen in den Anhängen;

  1. ist für die in Anhang 1/A und Anhang 1/B angegebenen Erzeugnisse gemäß der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung über die Vorabanmeldung und die Veterinärkontrollen beim Verbringen von Tieren und Erzeugnissen in das Land,
  2. für die in Anhang 2 angegebenen Erzeugnisse die Vorabanmeldung gemäß den Bestimmungen der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung über die amtlichen Kontrollen der Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs vorzunehmen.

Konformitätskontrolle

ARTIKEL 5. (1) Bei der Einfuhr der in Anhang 1/A, Anhang 1/B, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 5, Anhang 6 und Anhang 7 angegebenen Erzeugnisse wird vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht ein in Anhang 9 dargelegtes Konformitätsschreiben ausgestellt.

(2) Bei der Einfuhr von Rohstoffen und Hilfsstoffen, die nicht in Anhang 5 enthalten sind, jedoch Tierarzneimittel sind oder bei der Herstellung von Tierarzneimitteln verwendet werden, wird das in Anhang 9 dargelegte Konformitätsschreiben dem Einführer übermittelt, wenn der Einführer dies beantragt und das Erzeugnis seinen Rechtsvorschriften entspricht.

(3) Die im Antrag auf ein Konformitätsschreiben angeforderten Angaben und Unterlagen müssen dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht vorgelegt werden.

(4) Das Konformitätsschreiben;

  1. wird für die Erzeugnisse in Anhang 1/A und Anhang 1/B der Zollverwaltung übermittelt, bei der die Einfuhr erfolgt,
  2. wird für die Erzeugnisse in Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 5, Anhang 6 und Anhang 7 dem Einführer übermittelt.

(5) Erscheint ein im Geltungsbereich dieser Mitteilung einzuführendes Erzeugnis in mehr als einer Liste, so wird für jeden Einfuhrvorgang nur ein Konformitätsschreiben in einer Weise ausgestellt, die allen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Nichtkonformitätsschreiben

ARTIKEL 6. (1) Wird festgestellt, dass das Erzeugnis den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht entspricht, so wird ein begründetes, in Anhang 10 dargelegtes Nichtkonformitätsschreiben ausgestellt. Das Nichtkonformitätsschreiben wird der zuständigen Zollverwaltung übermittelt und der Sachverhalt wird dem Einführer oder seinem Vertreter mitgeteilt.

Veterinärbescheinigung über das Verbringen

ARTIKEL 7. (1) Für die Erzeugnisse in Anhang 1/A und Anhang 1/B wird das Original der im Anhang der Verordnung über die Vorabanmeldung und die Veterinärkontrollen beim Verbringen von Tieren und Erzeugnissen in das Land dargelegten und vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht ausgestellten Veterinärbescheinigung über das Verbringen den Zollverwaltungen mitgeteilt und begleitet die Sendung bis zum ersten in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort.

(2) Werden Erzeugnisse in Anhang 1/A und Anhang 1/B im Geltungsbereich der im Amtsblatt Nr. 28149 vom 21.12.2011 veröffentlichten Verordnung über Tiere und Erzeugnisse, die beim Verbringen in das Land den Veterinärkontrollen unterliegen, zur Verwendung in der Erdölindustrie, der Humanarzneimittelindustrie, der Seifenindustrie, der Kosmetikindustrie und ähnlichen, nicht der Kontrolle durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegenden Industrien eingeführt und bei den vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht durchgeführten Kontrollen als konform befunden, so wird das Original der im Anhang der Verordnung über die Vorabanmeldung und die Veterinärkontrollen beim Verbringen von Tieren und Erzeugnissen in das Land dargelegten und vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht ausgestellten Veterinärbescheinigung über das Verbringen von den Zollverwaltungen verlangt und begleitet die Sendung bis zum ersten in der Bescheinigung angegebenen Bestimmungsort.

Kontrollbescheinigung

ARTIKEL 8. (1) Bei der Einfuhr der Erzeugnisse in Anhang 1/A und Anhang 3 wird für die Ausstellung eines Konformitätsschreibens eine vor der Einfuhr vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht genehmigte Kontrollbescheinigung verlangt.

(2) Zur Erlangung einer Kontrollbescheinigung wird vor der Einfuhr beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht zusammen mit dem in Anhang 8 dargelegten Kontrollbescheinigungsformular, einer Rechnung oder Proformarechnung und den sonstigen je nach den Merkmalen des Erzeugnisses gemäß den im Kontrollbescheinigungsformular angegebenen einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen ein Antrag gestellt.

Gültigkeitsdauer der Kontrollbescheinigung

ARTIKEL 9. (1) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollbescheinigung beträgt ab dem Tag ihrer Ausstellung;

  1. vier Monate für die Erzeugnisse in Anhang 1/A. Sie beträgt jedoch zwölf Monate für die Erzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 15.04, 19.01, 19.02, 19.05, 20.04, 20.05, 2103.90.90, 21.04, 21.06, 2835.25.00.00.00 und 2835.26.00.00.00 fallen.
  2. sechs Monate für die Erzeugnisse in Anhang 3.

(2) Die Vorgänge betreffend Erzeugnisse, deren Gültigkeitsdauer der Kontrollbescheinigung abläuft, nachdem sie im Zollgebiet der Türkei eingetroffen sind und ein Antrag auf ein Konformitätsschreiben gestellt wurde, werden ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer der Kontrollbescheinigung abgeschlossen.

Befreiungen

ARTIKEL 10. (1) Sofern sie der Genehmigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen und ein Konformitätsschreiben ausgestellt wird, wird für die in Anhang 1/A aufgeführten Tiere, die zu Renn- und Ausstellungszwecken für einen bestimmten Zeitraum verbracht werden, hochrangigen zivilen und militärischen Würdenträgern geschenkt werden, zur Zurschaustellung in privaten und amtlichen Zoos verbracht werden und als Schenkung in unser Land gelangen, sowie für die Tiere, die von Universitäten sowie wissenschaftlichen und anderen Forschungseinrichtungen in der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, keine Kontrollbescheinigung ausgestellt.

(2) Sofern sie der Genehmigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen und ein Konformitätsschreiben ausgestellt wird, wird für die Erzeugnisse in Anhang 1/A im Geltungsbereich des Artikels 27 der im Amtsblatt Nr. 28145 vom 17.12.2011 veröffentlichten Verordnung über die amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Futtermitteln keine Kontrollbescheinigung ausgestellt.

(3) Sofern sie der Genehmigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen, wird, wenn Erzeugnisse in Anhang 1/A und Anhang 1/B im Geltungsbereich der Verordnung über Tiere und Erzeugnisse, die beim Verbringen in das Land den Veterinärkontrollen unterliegen, zur Verwendung in der Erdölindustrie, der Humanarzneimittelindustrie, der Seifenindustrie, der Kosmetikindustrie und ähnlichen, nicht der Kontrolle durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegenden Industrien eingeführt werden, kein Konformitätsschreiben und/oder keine Kontrollbescheinigung ausgestellt.

(4) Sofern sie nicht im Geltungsbereich der anderen Listen in den Anhängen der Kontrolle unterliegen, wird, wenn Folgendes eingeführt werden soll;

  1. wenn die Erzeugnisse in Anhang 1/A und Anhang 1/B außerhalb des Bereichs der durch die Verordnung über Tiere und Erzeugnisse, die beim Verbringen in das Land den Veterinärkontrollen unterliegen, bestimmten Tiere und Erzeugnisse liegen,
  2. wenn die Erzeugnisse in Anhang 2 außerhalb der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie und/oder zu anderen als den ihnen gegenüber angegebenen Zwecken verwendet werden sollen,
  3. wenn die Erzeugnisse in Anhang 4 zu anderen Zwecken als der Tiergesundheit verwendet werden sollen,
  4. wenn die Erzeugnisse in Anhang 5 nicht an die Tierarzneimittelindustrie und die Industrie der bei der Herstellung von Tierarzneimitteln verwendeten Rohstoffe geliefert werden sollen,
  5. wenn die Rohstoffe in Anhang 6 nicht an die Pflanzenschutzmittelindustrie geliefert werden sollen,
  6. wenn die Erzeugnisse in Anhang 2, Anhang 5 und Anhang 6 in der Laboranalyse verwendet werden sollen,
  7. wenn aus anderen, im Geltungsbereich des Verfahrens der aktiven Veredelung eingeführten Erzeugnissen gewonnene sekundäre Veredelungserzeugnisse dem Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt werden, keine Vorabanmeldung, keine Kontrollbescheinigung und/oder kein Konformitätsschreiben ausgestellt.

(5) Sofern sie der Genehmigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen und ein Konformitätsschreiben ausgestellt wird, wird für die Erzeugnisse in Anhang 3, die zur Zurschaustellung auf der EXPO 2016 verbracht werden, keine Kontrollbescheinigung ausgestellt.

Informationsformular

ARTIKEL 11. (1) Innerhalb von spätestens fünfundvierzig Tagen nach Durchführung der Einfuhr übermittelt der Einführer das in Anhang 11 dargelegte Informationsformular zusammen mit einer Kopie der Zollanmeldung;

  1. wenn Rohstoffe und Hilfsstoffe, die nicht in Anhang 5 enthalten sind, jedoch Tierarzneimittel sind oder bei der Herstellung von Tierarzneimitteln verwendet werden, von Inhabern einer Tierarzneimittelzulassung eingeführt werden,
  2. mit Ausnahme von Humanarzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln oder bei deren Herstellung verwendeten Stoffen, wenn die in Anhang 5 mit (*) neben ihnen gekennzeichneten Stoffe im Geltungsbereich der Buchstaben (ç) und (e) des vierten Absatzes des Artikels 10 eingeführt werden, an die Generaldirektion für Ernährung und Kontrolle des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht.

Zollverfahren

ARTIKEL 12. (1) Bei der Einfuhr der in den Listen in den Anhängen aufgeführten Erzeugnisse wird das vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht ausgestellte Konformitätsschreiben von den Zollverwaltungen verlangt.

(2) Die Einfuhr von Erzeugnissen, die als im Geltungsbereich der Befreiungen des vierten Absatzes des Artikels 10 liegend angemeldet werden, wird von den Zollverwaltungen unmittelbar gestattet.

(3) Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht entspricht, und wird dieser Sachverhalt der zuständigen Zollverwaltung durch ein begründetes Nichtkonformitätsschreiben mitgeteilt, so wird die Einfuhr des Erzeugnisses von den Zollverwaltungen nicht gestattet und das Nichtkonformitätsschreiben wird der summarischen Anmeldung und dem Beförderungsdokument beigefügt.

(4) Das als nicht konform befundene Erzeugnis wird an seinen Ursprungsort zurückgesandt oder zur Liquidation durch Vernichtung auf Kosten des Eigentümers des Erzeugnisses dem Zoll überlassen, oder es werden die vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften für angemessen erachteten Maßnahmen getroffen.

Sanktionen

ARTIKEL 13. (1) Hinsichtlich derjenigen, die dieser Mitteilung zuwiderhandeln, derjenigen, die falsche oder irreführende Angaben machen, und derjenigen, die gefälschte Unterlagen verwenden oder vorlegen oder Unterlagen verfälschen;

  1. das Gesetz über die Vorbereitung und Durchführung der technischen Rechtsvorschriften für Erzeugnisse Nr. 4703 vom 29.6.2001,
  2. das Zollgesetz Nr. 4458 vom 27.10.1999,
  3. die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über die Regelung der technischen Vorschriften Nr. 2013/4284 und die Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften finden Anwendung.

Befugnis

ARTIKEL 14. (1) Die Generaldirektion für Produktsicherheit und Kontrolle des Wirtschaftsministeriums ist befugt, Durchführungsmaßnahmen zu treffen und Regelungen zu den in dieser Mitteilung dargelegten Angelegenheiten zu treffen.

Aufgehobene Mitteilung

ARTIKEL 15. (1) Die in der zweiten Wiederholungsausgabe des Amtsblatts Nr. 28513 vom 30.12.2012 veröffentlichte Mitteilung über die Einfuhrkontrolle von Erzeugnissen, die der Kontrolle des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Viehzucht unterliegen (Produktsicherheit und Kontrolle: 2013/5), wurde aufgehoben.

Übergangszeitraum

ÜBERGANGSARTIKEL 1. (1) Die Einfuhr von Erzeugnissen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Mitteilung im Versandland zur Ausfuhr an ein Beförderungsdokument gebunden oder den Zollverwaltungen gemäß den Zollvorschriften gestellt wurden, unterliegt für einen Zeitraum von fünfundvierzig Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Mitteilung der durch Artikel 15 aufgehobenen Mitteilung. Die günstigeren Bestimmungen dieser Mitteilung finden jedoch auch auf solche Vorgänge Anwendung.

(2) Im Geltungsbereich der durch Artikel 15 aufgehobenen Mitteilung erlangte Kontrollbescheinigungen bleiben für den in jener Mitteilung angegebenen Zeitraum gültig.

Inkrafttreten

ARTIKEL 16. (1) Diese Mitteilung tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 17. (1) Die Bestimmungen dieser Mitteilung werden vom Wirtschaftsminister durchgeführt.

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