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Kommunique über die Einfuhrkontrolle von Stoffen, die der besonderen Genehmigung des Gesundheitsministeriums unterliegen

(PRODUKTSICHERHEIT UND -KONTROLLE: 2014/4)

Zweck

ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieses Kommuniques ist es, die Verfahren und Grundsätze für die Konformitätskontrolle in Bezug auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit bei der Einfuhr der in Anhang-1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen zu regeln, die der besonderen Genehmigung des Gesundheitsministeriums unterliegen.

Geltungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Dieses Kommunique erfasst die Verfahren und Grundsätze für die Einfuhr der in Anhang-1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, die dem Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, dem aktiven Veredelungsverfahren, dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und dem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr unterliegen.

Rechtsgrundlage

ARTIKEL 3 - (1) Dieses Kommunique wurde auf der Grundlage des Artikels 4 des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften erstellt, der durch den Beschluss des Ministerrats Nr. 2013/4284 vom 28.1.2013 in Kraft gesetzt wurde.

Einfuhrkontrolle und Zertifizierung

ARTIKEL 4 - (1) Die Einfuhr der in Anhang-1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß dem Gesetz Nr. 2313 über die Kontrolle von Suchtstoffen vom 12.6.1933, dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften.

(2) Die Konformität der in Anhang-1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen in Bezug auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit wird vom Gesundheitsministerium mit der Kontrollbescheinigung in Anhang-2 bescheinigt.

(3) Die Kontrollbescheinigung wird vom Einführer oder seinem Vertreter der zuständigen Zollverwaltung zum Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung im Rahmen des Verfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, des aktiven Veredelungsverfahrens, des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr vorgelegt.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Kontrollbescheinigung beträgt sechs Monate.

Antrag

ARTIKEL 5 - (1) Um die Kontrollbescheinigung zu erhalten, wird vor der Einfuhr beim Gesundheitsministerium (Türkische Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur) zusammen mit den folgenden Unterlagen ein Antrag gestellt:

  1. Antragsschreiben,
  2. Formular der Kontrollbescheinigung (3 Exemplare),
  3. Proforma-Rechnung oder Rechnung (3 Exemplare),
  4. Analysezertifikat.

(2) Bei der Einfuhr von Stoffen, die unmittelbar dem Verbraucher angeboten werden, müssen erforderlichenfalls die folgenden Informationen dem Gesundheitsministerium vorgelegt werden.

  1. Handelsname und Anschrift des einführenden Unternehmens,
  2. Herstellungsdatum, Lagerbedingungen, Seriennummer, Inhalt, Gebrauchsanweisung und Eigenschaften der Ware,
  3. Verfallsdatum für Waren mit begrenzter Haltbarkeit,
  4. Verwendungszweck und Tagesdosis.

Spezielle Genehmigung für die Einfuhr von kontrollpflichtigen Stoffen

ARTIKEL 6 - (1) Bei der Einfuhr der in Anhang-1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen ist die vom Gesundheitsministerium gemäß den im ersten Absatz des Artikels 4 genannten Rechtsvorschriften und der im Amtsblatt Nr. 25494 vom 16.6.2004 veröffentlichten Verordnung über kontrollpflichtige chemische Stoffe ausgestellte Spezielle Genehmigung für die Einfuhr von kontrollpflichtigen Stoffen mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten erforderlich. Der Einführer oder sein Vertreter ist verpflichtet, dem Gesundheitsministerium (Türkische Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur) spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung der Einfuhr das von den Zollbehörden bestätigte Exemplar D der Speziellen Genehmigung für die Einfuhr von kontrollpflichtigen Stoffen und eine Kopie der betreffenden Zollanmeldung zu übersenden. Eine Kopie derselben Genehmigung muss die Ware begleiten.

(2) Bei der Einfuhr chemischer Stoffe, die in Anhang-1 aufgeführt sind und in den Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen fallen, die vom Vertriebsunternehmen mit der vom Gesundheitsministerium ausgestellten Speziellen Genehmigung für die Einfuhr von kontrollpflichtigen Stoffen in das Zollgebiet der Türkei verbracht wurden, deren betreffende Zollverfahren jedoch nicht abgeschlossen wurden, ist die vom Gesundheitsministerium ausgestellte, ein Jahr gültige Registrierungsbescheinigung zur Verwendung bei den Zollverwaltungen bei der tatsächlichen Einfuhr kontrollpflichtiger chemischer Stoffe erforderlich. Der Einführer oder sein Vertreter ist verpflichtet, dem Gesundheitsministerium (Türkische Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur) spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung der Einfuhr das Original des von den Zollbehörden bestätigten Dokuments, eine Kopie der betreffenden Zollanmeldung, die Rechnung und das vom Vertriebsunternehmen für das einführende Unternehmen ausgestellte Dokument, das angibt, unter welcher Genehmigung die Einfuhr durchgeführt wurde, vorzulegen.

Zollverfahren

ARTIKEL 7 - (1) Bei der Einfuhr der in Anhang-1 aufgeführten Erzeugnisse durch die Zollverwaltungen;

  1. wird die vom Gesundheitsministerium ausgestellte Kontrollbescheinigung zum Zeitpunkt der Registrierung der Zollanmeldung verlangt; das im ersten Absatz des Artikels 6 genannte Exemplar D der Speziellen Genehmigung für die Einfuhr von kontrollpflichtigen Stoffen wird bestätigt.
  2. wird die im zweiten Absatz des Artikels 6 genannte Registrierungsbescheinigung zur Verwendung bei den Zollverwaltungen bei der tatsächlichen Einfuhr kontrollpflichtiger chemischer Stoffe bestätigt.

(2) Bei den von der zuständigen Zollverwaltung in Bezug auf die in den Buchstaben (a) und (b) des ersten Absatzes genannten Dokumente durchzuführenden Verfahren wird die Erklärung des Einführers oder seines Vertreters zugrunde gelegt. Wird festgestellt, dass eine falsche oder irreführende Erklärung abgegeben wurde, so werden die Bestimmungen des Artikels 8 angewendet.

Sanktionen

ARTIKEL 8 - (1) Auf diejenigen, die diesem Kommunique zuwiderhandeln, und diejenigen, die falsche und irreführende Erklärungen abgeben, gefälschte Dokumente verwenden oder vorlegen oder Dokumente verfälschen, werden das Gesetz Nr. 4703 über die Vorbereitung und Anwendung technischer Rechtsvorschriften für Produkte vom 29.6.2001, das Zollgesetz Nr. 4458 vom 27.10.1999, die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften Nr. 2013/4284 und andere einschlägige Rechtsvorschriften angewendet.

Datenmeldung

ARTIKEL 9 - (1) Informationen und Unterlagen über die Einfuhr der von diesem Kommunique erfassten Erzeugnisse werden vom Ministerium für Zoll und Handel gemäß den vom Gesundheitsministerium festzulegenden Bedürfnissen an das Gesundheitsministerium übermittelt.

Maßnahmen zur Durchführung

ARTIKEL 10 - (1) Die Generaldirektion für Produktsicherheit und -kontrolle des Wirtschaftsministeriums ist befugt, Maßnahmen zu ergreifen und Regelungen zur Durchführung der in diesem Kommunique dargelegten Angelegenheiten zu treffen.

Aufgehobenes Kommunique

ARTIKEL 11 - (1) Das im zweiten wiederholten Amtsblatt Nr. 28513 vom 30.12.2012 veröffentlichte Kommunique über die Einfuhrkontrolle von Stoffen, die der besonderen Genehmigung des Gesundheitsministeriums unterliegen (Produktsicherheit und -kontrolle: 2013/4), wurde aufgehoben.

Übergangszeitraum

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Die Einfuhr von Erzeugnissen, für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Kommuniques im Versandland ein Beförderungsdokument zu Ausfuhrzwecken ausgestellt wurde oder die gemäß den Zollvorschriften den Zollverwaltungen gestellt wurden, unterliegt für einen Zeitraum von 45 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Kommuniques den Bestimmungen des Kommuniques über die Einfuhrkontrolle von Stoffen, die der besonderen Genehmigung des Gesundheitsministeriums unterliegen (Produktsicherheit und -kontrolle: 2013/4). Die günstigeren Bestimmungen dieses Kommuniques werden jedoch auf die genannten Verfahren angewendet.

(2) Die im Rahmen des Kommuniques über die Einfuhrkontrolle von Stoffen, die der besonderen Genehmigung des Gesundheitsministeriums unterliegen (Produktsicherheit und -kontrolle: 2013/4), erhaltenen Kontrollbescheinigungen sind ab dem Tag ihres Erhalts für den im genannten Kommunique festgelegten Zeitraum gültig.

Inkrafttreten

ARTIKEL 12 - (1) Dieses Kommunique tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 13 - (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniques werden vom Wirtschaftsminister durchgeführt.

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