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Einfuhrkontrollkommuniqué für bestimmte Produkte, die das CE-Zeichen tragen müssen

(PRODUKTSICHERHEIT UND -KONTROLLE: 2014/9)

Zweck und Geltungsbereich

ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieses Kommuniqués ist es, die Verfahren und Grundsätze für die Kontrolle der in den Geltungsbereich der in Anlage 1 aufgeführten Verordnungen fallenden und in Anlage 2 angegebenen Produkte bei der Einfuhr im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der Verordnung oder den Verordnungen, denen sie unterliegen, zu regeln.

(2) Dieses Kommuniqué erfasst die Produkte, die dem Regime der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterzogen werden.

Rechtsgrundlage

ARTIKEL 2 - (1) Dieses Kommuniqué wurde auf der Grundlage des Artikels 4 des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften erstellt, der mit dem Beschluss des Ministerrats Nr. 2013/4284 vom 28.1.2013 in Kraft gesetzt wurde.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3 - (1) Im Sinne dieses Kommuniqués bedeutet:

  1. Ministerium: das Wirtschaftsministerium,
  2. Risikobasiertes Kontrollsystem im Außenhandel (TAREKS): die internetgestützte Anwendung, die zu dem Zweck eingerichtet wurde, die gemäß den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und technische Vorschriften durchgeführten Kontroll-, Konformitäts- und Genehmigungsvorgänge elektronisch und auf Risikobasis durchzuführen,
  3. Tatsächliche Kontrolle: eine oder mehrere der Maßnahmen Dokumentenkontrolle, Zeichenkontrolle, körperliche Untersuchung und Laborprüfung,
  4. Zurückkommende Waren: zuvor ausgeführte Waren, die aus den in den Buchstaben (a), (b) und (c) des ersten Absatzes des Artikels 446 der im Amtsblatt Nr. 27369 (Wiederholung) vom 7.10.2009 veröffentlichten Zollverordnung bestimmten Gründen zurückkommen,
  5. Außerhalb des Geltungsbereichs: ein Produkt, das zwar in Anlage 2 als ein Zolltarif- und Statistikkennzeichen (GTIP) angegeben ist, aber nicht in den Geltungsbereich der einschlägigen Verordnung oder Verordnungen fällt, die in der Tabelle in Anlage 1 angegeben sind,
  6. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass die in den Geltungsbereich des Kommuniqués fallenden Produkte nicht mit der Verordnung oder den Verordnungen übereinstimmen, denen sie unterliegen,
  7. Risikoanalyse: der Vorgang, der zu dem Zweck durchgeführt wird, den Risikograd der Produkte in Anlage 2 sowie zu bestimmen, ob sie zur tatsächlichen Kontrolle gelenkt werden oder nicht, ausgehend von den Informationen über das Unternehmen in TAREKS; den Ergebnissen der in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen; dem herstellenden oder einführenden Unternehmen bzw. seinem Vertreter; dem Eingangszollamt; der Art, Marke, dem Modell, dem Preis und der Menge des Produkts; dem Ursprungs-, Abgangs-, Versendungs- oder Handelsland und sonstigen Informationen, die zur Risikobestimmung verwendet werden können,
  8. TSE: das Türkische Normungsinstitut.

TAREKS und Unternehmensregistrierung

ARTIKEL 4 - (1) Alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle der in den Geltungsbereich der Verordnungen in Anlage 1 fallenden und in Anlage 2 angegebenen Produkte werden über TAREKS und nach der Risikoanalyse durchgeführt.

(2) Unternehmen, die die in den Geltungsbereich dieses Kommuniqués fallenden Produkte einführen möchten, müssen im Rahmen des im Amtsblatt Nr. 28157 vom 29.12.2011 veröffentlichten Kommuniqués über das risikobasierte Kontrollsystem im Außenhandel (Produktsicherheit und -kontrolle: 2011/53) in TAREKS registriert sein, und es muss mindestens ein Benutzer ermächtigt worden sein, der im Namen des Unternehmens Vorgänge in TAREKS durchführt.

Antrag des Einführers

ARTIKEL 5 - (1) Die in den Geltungsbereich dieses Kommuniqués fallenden Kontrollen werden im Rahmen des vierten Absatzes des Artikels 181 der Zollverordnung vor der Registrierung der Zollanmeldung durchgeführt.

(2) Der ermächtigte Benutzer, der im Namen des Unternehmens Vorgänge durchführt, stellt den Antrag, indem er die Daten zur Einfuhrpartie über TAREKS eingibt und dabei den Abschnitt "Zugang zu den E-Signatur-Anwendungen" verwendet, der sich im Teil "E-Signatur-Anwendungen" der Internetseite des Ministeriums befindet.

(3) Auf den Antrag hin wird dem Unternehmen von TAREKS eine Antragsnummer erteilt, damit es seine Vorgänge beim TSE verfolgen kann.

(4) Für die richtige, vollständige und rechtzeitige Eingabe der Daten ist der Benutzer verantwortlich.

Befreiungen und Ausnahmen

ARTIKEL 6 - (1) Für Produkte, die vom Benutzer in TAREKS als mit einem A.TR-Dokument versehen erklärt werden, wird die TAREKS-Referenznummer, die angibt, dass das Produkt eingeführt werden darf, unmittelbar erzeugt.

(2) Für die in den Geltungsbereich dieses Kommuniqués fallenden Produkte, die von Industriellen als Vorleistung zur Verwendung in den von ihnen hergestellten Produkten eingeführt werden, wird vom Industriellen oder von dem im Namen des Industriellen einführenden Lieferanten ein Antrag bei der Provinzdirektion für Wissenschaft, Industrie und Technologie gestellt, die das Industrieregisterdokument ausgestellt hat. Nach dem elektronischen Hochladen des Schreibens der Provinzdirektion für Wissenschaft, Industrie und Technologie in TAREKS, in dem angegeben wird, dass die einzuführenden Produkte von den Bestimmungen dieses Kommuniqués befreit eingeführt werden, wird die TAREKS-Referenznummer, die angibt, dass das Produkt eingeführt werden darf, unmittelbar erzeugt.

(3) Für zurückkommende Waren wird nach dem Hochladen der Ausfuhranmeldungsnummer dieser Produkte durch den Benutzer in TAREKS sowie der in Anlage 4 enthaltenen Verpflichtungserklärung, in der angegeben wird, dass die zurückkommenden Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern sie mit den technischen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die TAREKS-Referenznummer, die angibt, dass das Produkt eingeführt werden darf, unmittelbar erzeugt.

(4) Bei Einfuhren, die von Industriellen, die für ihren eigenen Bedarf ein AQAP- oder GMP-Zertifikat besitzen, aus den in Anlage 2 angegebenen Produkten getätigt werden, wird nach dem elektronischen Hochladen der AQAP- oder GMP-Zertifikate in TAREKS die für jedes einfuhrgegenständliche Produkt unmittelbar erzeugte TAREKS-Referenznummer bei den folgenden Einfuhren derselben Produkte bis zum Ende des laufenden Jahres verwendet.

(5) Bei der nach der Risikoanalyse vorzunehmenden Beurteilung können erforderlichenfalls auch Produkte, die in den Geltungsbereich des ersten, zweiten, dritten oder vierten Absatzes fallen, zur tatsächlichen Kontrolle gelenkt werden.

Außerhalb des Geltungsbereichs

ARTIKEL 7 - (1) Die Erklärung über das Außerhalb-des-Geltungsbereichs-Liegen in Bezug auf die antragsgegenständliche Einfuhrpartie wird vom Einführer gegenüber der zuständigen Zollverwaltung abgegeben.

Risikoanalyse

ARTIKEL 8 - (1) Im Rahmen der von den im Namen des Unternehmens tätigen Benutzern über TAREKS erklärten Informationen werden die zur tatsächlichen Kontrolle gelenkten Produkte nach der über TAREKS durchzuführenden Risikoanalyse bestimmt.

(2) Die bei der Risikoanalyse zu verwendenden Kriterien werden vom Ministerium bestimmt, erforderlichenfalls auch nach Einholung der Ansicht des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie, des Ministeriums für Zoll und Handel, des TSE und anderer betroffener Parteien.

(3) Als Ergebnis der Risikoanalyse wird die TAREKS-Referenznummer, die angibt, dass die nicht zur tatsächlichen Kontrolle gelenkten Produkte eingeführt werden dürfen, unmittelbar erzeugt.

(4) Als Ergebnis der Risikoanalyse werden die Einfuhrkontrollen der zur tatsächlichen Kontrolle gelenkten risikobehafteten Produkte vom TSE in Übereinstimmung mit der einschlägigen Verordnung oder den einschlägigen Verordnungen durchgeführt.

Tatsächliche Kontrolle

ARTIKEL 9 - (1) Für die zur tatsächlichen Kontrolle gelenkten Produkte werden die in Anlage 3 angegebenen Unterlagen vom im Namen des Unternehmens ermächtigten Benutzer innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Antragsdatum, einschließlich des Antragstags, elektronisch in TAREKS hochgeladen. Beantragt das Unternehmen dies zum Zeitpunkt des Antrags in TAREKS, so kann eine zusätzliche Frist gewährt werden. Werden die betreffenden Unterlagen vom Benutzer nicht fristgerecht in das System hochgeladen, so wird der Antrag negativ abgeschlossen.

(2) Erforderlichenfalls können von den Unternehmen zusätzliche Informationen und Unterlagen angefordert werden.

(3) Wird als Ergebnis der tatsächlichen Kontrolle keine Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften festgestellt oder wird festgestellt, dass das Produkt außerhalb des Geltungsbereichs liegt, so wird die TAREKS-Referenznummer erzeugt, die angibt, dass das Produkt eingeführt werden darf.

(4) Wird eine Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften festgestellt oder werden die vom Einführer angeforderten zusätzlichen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht in TAREKS hochgeladen, so wird die tatsächliche Kontrolle negativ abgeschlossen und das Ergebnis in TAREKS bekannt gegeben.

An den Benutzer gerichtete Mitteilungen

ARTIKEL 10 - (1) Der Benutzer führt Abfragen zum Kontrollverfahren und -ergebnis über TAREKS durch.

(2) Mitteilungen zum Kontrollverfahren und -ergebnis werden an die elektronische Postadresse gesandt, die von den Benutzern in der im Rahmen des Artikels 6 des Kommuniqués über das risikobasierte Kontrollsystem im Außenhandel (Produktsicherheit und -kontrolle: 2011/53) durchgeführten Anwendung "Ermächtigungsanträge" erklärt wurde. Das Ministerium ist für Mitteilungen, die den Benutzer nicht erreichen, nicht verantwortlich.

(3) Wird bei der durchgeführten Kontrolle eine Nichtübereinstimmung des Produkts mit den Rechtsvorschriften festgestellt, so wird der Sachverhalt der zuständigen Zollverwaltung und dem Einführer zusätzlich schriftlich mitgeteilt.

Erklärung der TAREKS-Referenznummer gegenüber dem Zoll

ARTIKEL 11 - (1) Es ist verpflichtend, dass die fünfzehnstellige TAREKS-Referenznummer, die angibt, dass das Produkt eingeführt werden darf, vom Unternehmen in Feld Nr. 44 der Zollanmeldung eingetragen wird.

(2) Bei der Einfuhr von Produkten, die gegenüber den Zollverwaltungen als außerhalb des Geltungsbereichs liegend erklärt werden, wird die als 262013095773484 bestimmte 15-stellige TAREKS-Referenznummer vom Einführer in Feld Nr. 44 der Zollanmeldung eingetragen. Werden die als außerhalb des Geltungsbereichs liegend erklärten Produkte von der zuständigen Zollverwaltung zur tatsächlichen Kontrolle gelenkt, so wird im Rahmen des Artikels 5 ein Kontrollantrag gestellt.

Verantwortung des Einführers

ARTIKEL 12 - (1) Unabhängig davon, ob es im Rahmen dieses Kommuniqués kontrolliert wird oder nicht, ist der Einführer gemäß dem Gesetz Nr. 4703 über die Erstellung und Anwendung der technischen Rechtsvorschriften für Produkte vom 29.6.2001 dafür verantwortlich, dass alle von ihm eingeführten Produkte in jedem Fall mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen einschlägigen Verordnung oder Verordnungen, übereinstimmen und sicher sind.

(2) Die Erteilung der Genehmigung zur Einfuhr des Produkts oder die Erzeugung einer TAREKS-Referenznummer für das Produkt bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Produkt mit den Rechtsvorschriften übereinstimmt und/oder sicher ist.

(3) Die im Rahmen dieses Kommuniqués erteilte TAREKS-Referenznummer, die angibt, dass das Produkt eingeführt werden darf, darf nicht zu einem anderen Zweck als dem Einfuhrvorgang dieses Produkts oder als Nachweis dafür verwendet werden, dass das Produkt sicher ist und mit den Rechtsvorschriften übereinstimmt.

Sanktionen

ARTIKEL 13 - (1) Auf diejenigen, die diesem Kommuniqué zuwiderhandeln, die falsche oder irreführende Erklärungen abgeben, die gefälschte Unterlagen verwenden oder vorlegen oder die Unterlagen verfälschen, werden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4703 über die Erstellung und Anwendung der technischen Rechtsvorschriften für Produkte, des Zollgesetzes Nr. 4458 vom 27.10.1999, des Beschlusses über das Regime der technischen Vorschriften Nr. 2013/4284 und der sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften angewendet.

Befugnis

ARTIKEL 14 - (1) Die Generaldirektion für Produktsicherheit und -kontrolle des Ministeriums ist befugt, in den in diesem Kommuniqué genannten Angelegenheiten Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen und Regelungen zu erlassen.

Aufgehobenes Kommuniqué

ARTIKEL 15 - (1) Das im Amtsblatt (zweite Wiederholung) vom 30.12.2012 veröffentlichte Einfuhrkontrollkommuniqué für bestimmte Produkte, die das "CE"-Zeichen tragen müssen (Produktsicherheit und -kontrolle: 2013/9), wurde aufgehoben.

Übergangsprozess

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Die Einfuhr von Produkten, für die im Abgangsland zu Ausfuhrzwecken ein Beförderungsdokument ausgestellt wurde oder die gemäß den Zollrechtsvorschriften vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Kommuniqués den Zollverwaltungen vorgeführt wurden, wird auf Antrag des Einführers gemäß dem Einfuhrkontrollkommuniqué für bestimmte Produkte, die das "CE"-Zeichen tragen müssen (Produktsicherheit und -kontrolle: 2013/9), abgeschlossen.

(2) Für die Einfuhr von Produkten unter den in Anlage 2 angegebenen Zolltarif- und Statistikkennzeichen (GTIP), die jedoch nicht in Anlage 2 des Einfuhrkontrollkommuniqués für bestimmte Produkte, die das "CE"-Zeichen tragen müssen (Produktsicherheit und -kontrolle: 2013/9), angegeben sind, werden die Bestimmungen dieses Kommuniqués für einen Zeitraum von 45 Tagen nicht angewendet. Dieser Absatz wird nicht für Zolltarif- und Statistikkennzeichen (GTIP) angewendet, die aufgrund von Änderungen im türkischen Zolltarifschema geändert werden.

Inkrafttreten

ARTIKEL 16 - (1) Dieses Kommuniqué tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Durchführung

ARTIKEL 17 - (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Wirtschaftsminister durchgeführt.

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